Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.02.2018


BGH 13.02.2018 - 4 StR 346/17

Strafverfahren: Beweiswürdigung bei Teileinstellung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
13.02.2018
Aktenzeichen:
4 StR 346/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:130218B4STR346.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bochum, 17. März 2017, Az: II-6 KLs 13/16
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Beanstandung, mit welcher die Revision die unterbliebene Erörterung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines weiteren Körperverletzungsvorwurfs geltend macht, hat weder im Rahmen der Sachbeschwerde Erfolg noch genügt sie den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge.

1. Beruhen mehrere Tatvorwürfe auf den belastenden Angaben eines Zeugen und stellt das Tatgericht das Verfahren wegen eines Teils dieser Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann den Gründen für die Teileinstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedeutung für die Beweiswürdigung zu den verbleibenden Vorwürfen insbesondere hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Belastungszeugen zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1; vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08, NStZ 2008, 581 f.; vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 511/08, StV 2009, 116 f.; vom 23. August 2012 - 4 StR 207/12 Rn. 4; Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13 Rn. 19 in NJW 2014, 1975 nicht abgedruckt). Ist dies nach der konkret gegebenen Beweissituation der Fall, ist der Tatrichter aus Gründen sachlichen Rechts gehalten, die Gründe für die Teileinstellung im Urteil mitzuteilen und sich mit deren Beweisbedeutung auseinanderzusetzen.

Ergibt sich die Erörterungsbedürftigkeit der Gründe für die Teileinstellung aus den schriftlichen Urteilsgründen, ist ein insoweit gegebener Erörterungsmangel vom Revisionsgericht auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 aaO; Beschluss vom 24. Januar 2008 - 5 StR 585/07, NStZ-RR 2008, 254, 255). Legen dagegen die Urteilsgründe eine Bedeutung der Einstellungsgründe für die Beweiswürdigung im Übrigen nicht nahe, muss die Revision einen von ihr behaupteten Erörterungsmangel mit der Verfahrensrüge geltend machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00 aaO; vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08 aaO; vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 511/08 aaO; vom 23. August 2012 - 4 StR 207/12 aaO). Bei der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Darlegung der für den behaupteten Erörterungsmangel maßgeblichen Tatsachen darf sich die Revision nicht auf die bloße Mitteilung der Teileinstellung beschränken. Sie muss sich vielmehr dazu verhalten, ob und gegebenenfalls welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Erforderlich ist zumindest der Vortrag, dass für die Einstellung keine Gründe angeführt worden sind, die für die Beweiswürdigung keine Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00 aaO; Brause, NStZ 2007, 505, 511).

2. Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich eine Beweisbedeutung der Gründe für die Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich des weiteren Körperverletzungsvorwurfs für die der Verurteilung zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht entnehmen. Insbesondere bieten die Urteilsausführungen keinen Anhalt dafür, dass die Teileinstellung mit der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin in Zusammenhang gestanden hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt das Revisionsvorbringen schließlich nicht den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Denn die Revision gibt lediglich die Passage aus den Urteilsgründen wieder, die im Rahmen der Prozessgeschichte die Verfahrenseinstellung als solche mitteilt. Dagegen fehlt jegliches Vorbringen zum Inhalt der Erörterungen und Erklärungen, die der Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung vorausgegangen sind oder sie begleitet haben.

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