(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 261 StPO Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.