Entscheidungsdatum: 13.02.2018
Die fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Juni 2017 hat keinen Erfolg. Der gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9).
Danach setzt die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5, vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628> und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3 m.w.N.). Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3 m.w.N.). Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3 m.w.N.).
Die Beschwerde macht geltend, dass zur Frage, ob eine ordnungsgemäße Aus- und Weiterbildung der Antragstellerin stattgefunden hat, umfassende Beweise hätten erhoben werden müssen. Der Dienstherr habe über die Dokumentation der vollständigen Aus- und Weiterbildung zu wachen und diese auch aus haftungsrechtlichen Gründen zu verantworten. Diese Dokumentation hätte das Truppendienstgericht von Amts wegen in seine Entscheidungsfindung einbeziehen müssen; erst bei vollständiger Beweissammlung hätte eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung stattfinden können. Aufgrund der fehlenden Aufklärung des Sachverhalts zu dem Punkt der unzureichenden Aus- und Fortbildung sei das Truppendienstgericht zu einer vorschnellen und unzutreffenden Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gelangt.
Zwar hat die Antragstellerin im Antragsschreiben vom 26. September 2016 mehrere Beweisanträge zur Behauptung ihrer fehlenden operativen Weiterbildung durch die zuständige Abteilung gestellt und sich dazu auf das Zeugnis des Prof. Dr. X, auf die Beurteilungsdokumentation, auf die Beiziehung ihrer Personalakte und auf ihre Vernehmung als Partei berufen. Zur fehlenden Unterstützung weitergehender Bemühungen zu ihrer Weiterbildung bezog sich die Antragstellerin auf ein Schreiben des Generalarztes Dr. Y vom 10. Oktober 2013.
Diesen Beweisanträgen hatte das Truppendienstgericht jedoch nicht nachzugehen, weil es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf die zugrunde liegenden Beweisthemen nicht ankam. Eine entsprechende Beweiserhebung musste sich ihm auch nicht aufdrängen. Es hat das Schreiben der Antragstellerin vom 26. April 2013, in dem sie ihre Beschwerde für im Wesentlichen erledigt erklärt hat, als sehr weitgehende Beschränkung ihres ursprünglichen Begehrens auf einen eng eingegrenzten Feststellungsantrag verstanden. Das Truppendienstgericht ist in dem angefochtenen Beschluss (Seite 9 unter II.3. und 4.) - ebenso wie das Kommando ... im Beschwerdebescheid vom 18. August 2016 und diesem folgend - davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand sich auf die Frage beschränkt, ob die Antragstellerin quantitativ durch eine aus ihrer Sicht zu geringe Anzahl von ihr ermöglichten chirurgischen Eingriffen unzureichend ausbildungsfördernd eingesetzt worden sei oder ob es sich um 278 Eingriffe und damit eine hinreichende Aus- und Weiterbildung gehandelt habe. Es hat folglich nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung die Zahl von 278 Beteiligungen der Antragstellerin an intraokularen Eingriffen als Operateurin oder als Assistentin in den Jahren 2008 bis 2010 als hinreichende Aus- und Weiterbildung angenommen. Diese Zahl ist durch das bei den Gerichtsakten befindliche Operationsverzeichnis des Bundeswehrkrankenhauses Ulm nachgewiesen, dessen Richtigkeit die Antragstellerin nicht bestritten hat. Zum rechtlichen Ausgangspunkt des Truppendienstgerichts gehörte mithin, dass es auf eine Gesamtzahl (ohne Unterscheidung nach Operateurs- und Assistenzbeteiligung) ankommt und dass die für eine hinreichende Aus- und Weiterbildung als erforderlich angenommene Operationszahl mit 278 Beteiligungen der Antragstellerin an intraokularen Eingriffen jedenfalls erreicht ist. Von diesem Rechts- und Ausgangsstandpunkt des Truppendienstgerichts stellte sich die Frage nach der Aufgliederung der Eingriffe in Operateurs- und Assistenzbeteiligungen nicht. Deshalb war es aus seiner Sicht nicht geboten, diesbezügliche weitere Aufklärungen zu veranlassen und eine Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten Zeugen und der Antragstellerin als Partei und durch Auswertung der Personalakte und der Beurteilungsdokumentation vorzunehmen.
Wenn die Antragstellerin den dargelegten rechtlichen Ausgangspunkt und die materiell-rechtliche Auffassung des Truppendienstgerichts hätte erschüttern wollen, hätte sie dies mit einer rechtzeitigen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs oder mit einer Grundsatzrüge versuchen können. Derartige Rügen hat die Antragstellerin jedoch nicht erhoben. Sie sind auch nicht dem nachgereichten Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Februar 2018 zu entnehmen, der überdies nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist und daher für die Darlegung von Zulassungsgründen nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.