1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. August 2017, soweit es den Angeklagten J. betrifft, aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) im Ausspruch über die Einziehung; die Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende den Angeklagten J. betreffende Revision wird verworfen. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit sie...