Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.12.2018


BGH 05.12.2018 - 2 StR 316/18

Einziehung des Wertersatzes des aus der Tat Erlangten: Erlöschen des Rückgewähranspruchs des Verletzten durch Rückgabe des aus der Hehlereitat Erlangten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
05.12.2018
Aktenzeichen:
2 StR 316/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:051218U2STR316.18.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Köln, 22. September 2017, Az: 113 KLs 4/17
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten A.    wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2017 in den Aussprüchen über die Einziehung dahin abgeändert, dass

a) gegen den Angeklagten     S.    die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 250.550 €, davon in Höhe von 132.300 € als Gesamtschuldner, und

b) gegen den Angeklagten A.    die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.300 € als Gesamtschuldner

angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A.     wird verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte A.     hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten        S.   wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem Betrug, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie der Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A.     hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es hinsichtlich des Angeklagten    S.     die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 285.480 € und hinsichtlich des Angeklagten A.     die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 71.820 € angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

2

Die zugunsten der Angeklagten      S.     und A.    eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit denen die ergangenen Einziehungsanordnungen angegriffen werden, haben Erfolg. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten A.       hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten       S.      zu erstrecken (§ 357 StPO).

I.

3

Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte     S.     spätestens im August 2015, seinen Lebensunterhalt - wie bereits in den Jahren 2009/2010 - mit dem An- und Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu verdienen. Diese bezog er zu einem Bruchteil des Marktpreises von international agierenden Dieben, die die Autos mittels der zuvor durch Wohnungseinbrüche erbeuteten Original-Kfz-Schlüssel entwendet hatten (sog. Homejacking). Zum Weiterverkauf stellte der Angeklagte auf nicht existente Personen ausgestellte Zulassungsbescheinigungen her, versah die Fahrzeuge mit gefälschten Kfz-Kennzeichen und bot sie über Verkaufsinserate zu günstigen Preisen an. Im Zeitraum zwischen September 2015 und Oktober 2016 kaufte er 15 Fahrzeuge an. Sieben Pkw veräußerte er über Mittelsmänner an gutgläubige Käufer. Diese wurden später polizeilich sichergestellt und an die jeweiligen Eigentümer rücküberführt. Bei sechs weiteren Fahrzeugen gelang die Sicherstellung noch vor einem Verkauf, ein Fahrzeug gab der Angeklagte kurz nach dem Ankauf an den Veräußerer zurück, der Verbleib eines weiteren angekauften Fahrzeugs konnte nicht geklärt werden.

4

Der Angeklagte A.    , der bereits in den Jahren 2001 bis 2004 gestohlene Fahrzeuge gehehlt hatte, entschloss sich spätestens im Februar 2016 zur Wiederaufnahme entsprechender Aktivitäten. Im Zeitraum bis Oktober 2016 kaufte er in einem Fall alleine sowie in zwei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten      S.     insgesamt drei Fahrzeuge an, von denen er zwei verkaufte; ein Fahrzeug wurde noch vor dem Verkauf sichergestellt, zwei weitere nach dem Verkauf.

5

Im Rahmen der tenorierten Einziehungsentscheidungen hat das Landgericht für den Einziehungsbetrag auf den von ihm ermittelten Verkehrswert der im Wege der Hehlerei erlangten Fahrzeuge abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10 Prozent abgestellt, ohne erfolgte Fahrzeugrückführungen zu berücksichtigen.

II. Revisionen der Staatsanwaltschaft

6

1. Die Beschränkung der Rechtsmittel auf die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18).

7

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

8

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen die Angeklagten      S.     und A.     ausgesprochenen Einziehungsentscheidungen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.

9

a) Wie die Strafkammer bei Abfassung der Urteilsgründe selbst zutreffend erkannt hat, sind die von ihr verkündeten und tenorierten Einziehungsanordnungen insoweit rechtsfehlerhaft, als sie dabei unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Sicherheitsabschlags auf den Verkehrswert der durch Hehlerei erworbenen Pkw abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt hat, dass ausweislich der Feststellungen die Fahrzeuge - mit Ausnahme des Pkw Porsche 911 mit einem Wert von 42.750 € (Fall 1 der Urteilsgründe) - sämtlich wieder an die jeweiligen Eigentümer zurückgeführt (Fälle 9, 10, 12, 13, 19 und 20 der Urteilsgründe) bzw. zur Abholung durch die Versicherung bereitgestellt worden sind (Fall 17 der Urteilsgründe). Insoweit sind die durch die Hehlereitaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

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b) Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten gem. § 73c Satz 1 StGB vor. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte      S.     durch die betrügerische Veräußerung der von ihm erworbenen Fahrzeuge (Fälle 2, 3, 8, 14, 15 bis 17 der Urteilsgründe) insgesamt 207.800 €, wobei er die aus dem Pkw-Verkauf in den Fällen 16 und 17 der Urteilsgründe resultierenden Einkünfte in Höhe von 67.300 € hälftig mit dem als Mittäter handelnden Angeklagten A.      und die Einkünfte aus dem Verkauf der Fahrzeuge in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe in Höhe von 65.000 € hälftig mit dem gesondert verfolgten     Ad.    teilte.

11

c) Im Hinblick darauf liegen beim Angeklagten     S.     die Voraussetzungen für eine Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 250.550 € vor, hinsichtlich des Angeklagten A.    für eine Einziehung eines Betrages in Höhe von 67.300 €. Wegen der gemeinsamen Beuteerlangung in den Fällen 2 und 3 sowie 16 und 17 der Urteilsgründe haftet der Angeklagte     S.     in Höhe von 65.000 € gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten      Ad.    und in Höhe von 67.300 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten A.    .

12

Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18).

13

III. Revision des Angeklagten A.

14

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten A.    führt mit der Sachrüge aus den unter II. dargelegten Gründen - unter Erstreckung auf den Mitangeklagten     S.     gemäß § 357 StPO - zur Abänderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

15

2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

        

Zeng     

        

Meyberg

        

Grube     

        

Schmidt