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GERICHT
JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 370/18
Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. und S. wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, jeweils in den Strafaussprüchen zu den Einzelstrafen für die Beihilfetaten und zu den Gesamtstrafen aufgehoben; hinsichtlich des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil zudem im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz dahin abgeändert, dass diese in Höhe von 41.292,09 € angeordnet wird. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 249/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 345/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis begegnet die Verurteilung des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 569/18
Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin S. auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 56/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juni 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, und b) mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.3 und 4 der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 476/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 470/18
1. Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Oktober 2017 wird aufgehoben, a) auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen, b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 347/18
Das Verbot der Verschlechterung schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten, von seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge auch dann aus, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 387/18
Auf die Revisionen der Angeklagten A. A. und H. A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2018, soweit diese Angeklagten betroffen sind, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 648/18
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Dezember 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 463/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben bestehen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 640/18
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. März 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer beanstandet mittels Verfahrensrüge, die Strafkammer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den „Öffentlichkeitsgrundsatz“ verletzt, weil sie nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 409/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. April 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 311/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 574/18
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird bezüglich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 499/18
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Juli 2017 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 635/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Juli 2018 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, wird das oben genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 602/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. August 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 650/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 600/18