Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.01.2019


BGH 10.01.2019 - 1 StR 409/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
10.01.2019
Aktenzeichen:
1 StR 409/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR409.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hildesheim, 26. März 2018, Az: 5433 Js 85761/06 - 15 KLs

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. März 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer beanstandet mittels Verfahrensrüge, die Strafkammer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den „Öffentlichkeitsgrundsatz“ verletzt, weil sie nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache in der neuen Hauptverhandlung das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil und den Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht in entsprechender Anwendung von § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verlesen, sondern durch das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) eingeführt hat.

Ungeachtet der Frage, ob die Verfahrensweise des Landgerichts einen Verfahrensverstoß begründet, ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Der Senat vermag auszuschließen, dass das angefochtene Urteil hierauf beruhen würde (§ 337 Abs. 1 StPO). Im ersten Rechtsgang war der Strafausspruch vom Senat unter Aufrechterhaltung der Feststellungen nur deshalb aufgehoben worden, weil das Vorliegen eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung durch Verkürzung von Steuern „in großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) vom Landgericht rechtsfehlerhaft geprüft worden war. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat aufgrund der neuen Hauptverhandlung dann aber weder die Erfüllung eines Regelbeispiels noch einen unbenannten besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung angenommen. Ausgehend hiervon kann der Senat ausschließen, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er nicht nur im Wege des Selbstleseverfahrens, sondern durch Verlesung der Revisionsentscheidung und des Ausgangsurteils über den Gegenstand der neuen Hauptverhandlung informiert worden wäre.

Jäger     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Hohoff      

        

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