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GERICHT
JAHR
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 66/12
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt beziehen, zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 159/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Dezember 2011 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 121/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 54/12
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 10 und 11/12, AK 10 - 11/12, AK 10/12, AK 11/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 68/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2011 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. b der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 122/12
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 381/11
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 41/12
Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl werden als unbegründet zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 620/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II. 96, II. 98 bis II. 100 der Urteilsgründe, b) in den Fällen II. 101 bis II. 130 der Urteilsgründe in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 6.239,50 Euro. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 67/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 499/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. Januar 2012 - auch soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist - mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 120/12
Die Ablehnungsgesuche der Angeklagten M. und C. gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unbegründet zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 25/12
Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 523/11
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2011 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. hinsichtlich des Angeklagten L. , a) soweit er im Fall 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, 2. hinsichtlich des Angeklagten B. , a) soweit er im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 528/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit (besonders)...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 97/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 98/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Juni 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl, Beihilfe zum versuchten Diebstahl und Begünstigung verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe, bb) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 72/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 88/12