Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.05.2012


BGH 11.05.2012 - AK 10 und 11/12, AK 10 - 11/12, AK 10/12, AK 11/12

Geheimdienstliche Agententätigkeit: Strafbarkeit der Tätigkeit gegen einen NATO-Vertragsstaat


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
11.05.2012
Aktenzeichen:
AK 10 und 11/12, AK 10 - 11/12, AK 10/12, AK 11/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 1 Abs 1 Nr 4 NATOTrStatVtrG

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigten mit den Falschpersonalien A.    A.      (im Folgenden: A.    A.    ) und H.     A.      (im Folgenden: H.     A.      ) wurden am 18. Oktober 2011 vorläufig festgenommen. Sie befinden sich seit dem 19. Oktober 2011 in Untersuchungshaft aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (1 BGs 165 und 171/11), neugefasst bezüglich des Beschuldigten A.    A.      durch Beschluss vom 3. April 2012 (1 BGs 152/12), bezüglich der Beschuldigten H.    A.      durch Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 (1 BGs 187/11) und 3. April 2012 (1 BGs 149/12).

2

Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Beschuldigten hätten seit Juni 1988 bis in die Gegenwart für die Verwaltung S des KGB der ehemaligen Sowjetunion, ab 1991 für den SWR der Russischen Föderation eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bzw. einen Nato-Vertragsstaat ausgeübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist und tateinheitlich hierzu bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, sowie eine falsche Urkunde der bezeichneten Art im Rechtsverkehr gebraucht (§ 99 Abs. 1 Nr. 1, § 271 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG).

II.

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Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen für beide Beschuldigten vor.

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1. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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Die Beschuldigten sind russische Muttersprachler aus dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion. Sie wurden als österreichische Staatsbürger südamerikanischer Herkunft legendiert und Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre vom KGB in die Bundesrepublik Deutschland eingeschleust. A.    A.     studierte Maschinenbau und war danach in verschiedenen Unternehmen als Diplom-Ingenieur tätig. H.     A.      ging keiner sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit nach; zuletzt studierte sie an einer Fernuniversität. Die Beschuldigten unterhielten gemeinsame Wohnsitze in A.   , M.        , L.     und Ma    . Bei deren Anmeldung und beim Abschluss eines Finanzierungsvertrages anlässlich des Erwerbs eines Autos benutzten sie gefälschte österreichische Personalausweise. Sie erhielten vom russischen Geheimdienst feste Bezüge, die im Jahre 2011 für A.     A.      4.300 € monatlich und für H.    A.    4.000 € monatlich betrugen.

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Die Beschuldigten wirkten bei ihren nachrichtendienstlichen Tätigkeiten arbeitsteilig zusammen. H.    A.      war vor allem dafür zuständig, die Verbindung zu der Zentrale in Moskau zu halten und den wechselseitigen Informationsaustausch sicherzustellen. Hierfür benutzten die Beschuldigten die üblichen Kommunikationswege wie Agentenfunk, "Tote Briefkästen" oder das Internet.

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Die Beschuldigten hatten die Aufgabe, aus dem politisch-gesellschaftlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland Informationen an die russische Zentrale zu liefern. In diesem Kontext interessierten sie sich für die Aktivitäten mehrerer politischer Stiftungen und besuchten deren Veranstaltungen. H.    A.      berichtete nach derzeitigem Ermittlungsstand zumindest über eine Veranstaltung nach Moskau, die im Juni 2011 stattfand und ein russlandbezogenes Thema zum Gegenstand hatte. Daneben waren auch wirtschaftliche Aufklärungsziele von Interesse.

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Darüber hinaus führten die Beschuldigten jedenfalls seit dem Jahre 2009 einen weiteren Agenten als Quelle im niederländischen Außenministerium, der von A.      A.      instruiert wurde. Diesem übergab er vor seiner Festnahme im März 2012 zahlreiche amtliche Dokumente. Zu diesem Zweck trafen sich die beiden meist in den Niederlanden. Anschließend verbrachte A.    A.     die Dokumente zu in Deutschland gelegenen "Toten Briefkästen", aus denen sie von Mitarbeitern der russischen Residentur abgeholt und an die nachrichtendienstliche Zentrale weitergeleitet wurden. Begleitend hierzu übermittelten die Beschuldigten von L.    bzw. Ma.    aus sog. Treffberichte nach Moskau und veranlassten durch entsprechende Mitteilungen die Leerung der Verstecke. A.    A.      reichte auch den Agentenlohn an die niederländische Quelle weiter. Die übergebenen niederländischen Dokumente sind überwiegend in die Vertraulichkeitsgrade "BZ Vertrouweilijk", "Rijks-Intern" und "Restreint" eingestuft. Sie befassen sich mit verschiedenen Bereichen der Außenpolitik, wie etwa politischen und militärischen Angelegenheiten der NATO, Militär-, Polizei- und Zivilmissionen der EU, politischen Verhandlungen von EU- und UN-Gremien, sowie der innenpolitischen Situation in Ländern Osteuropas und Zentralasiens. Ein vollständiger Überblick über die verratenen Dokumente konnte noch nicht gewonnen werden.

9

Die Beschuldigten erhielten im Sommer 2011 von ihrer Führungsstelle den Auftrag, sich aus Deutschland zurückzuziehen. In Ausführung dieser Anweisung bereiteten sie bis zu ihrer Verhaftung ihre Ausreise vor.

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2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich vor allem aus dem Ergebnis der Auswertung der Beweismittel, die anlässlich mehrerer Durchsuchungen sichergestellt worden sind. Daneben liegen etwa die Beschuldigten belastende Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz und österreichischer Sicherheitsbehörden sowie aus einer G-10-Maßnahme vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2012 Bezug genommen.

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3. Danach besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschuldigten seit dem Jahre 2009 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen einen Nato-Vertragsstaat, namentlich die Niederlande, nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG strafbar gemacht haben.

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Die unmittelbar aus dem niederländischen Hoheitsbereich beschafften und weitergegebenen Dokumente vermitteln Erkenntnisse über die Angelegenheiten der Niederlande. Damit richtete sich die geheimdienstliche Agententätigkeit der Beschuldigten gegen einen Vertragsstaat des Nordatlantikpakts, der zur Tatzeit Truppen in Deutschland stationiert hatte, was zur Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG nach dessen ausdrücklichem Wortlaut genügt. An der diesbezüglichen, zu der entsprechenden Vorgängervorschrift - Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes - ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - 3 StR 312/83, BGHSt 32, 104) hält der Senat fest. Die geheimdienstliche Agententätigkeit der Beschuldigten wurde schließlich jedenfalls auch in der Bundesrepublik Deutschland begangen.

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4. Da bereits der Vorwurf, eine Straftat nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG begangen zu haben, die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, kann offen bleiben, ob die Beschuldigten sich nach derzeitigem Ermittlungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, weil sie eine unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ausübten. Es kommt deshalb etwa nicht darauf an, ob die bisher ermittelten Tätigkeiten der Beschuldigten im Zusammenhang mit den deutschen politischen Stiftungen von ausreichendem Gewicht sind, um das Tatbestandsmerkmal, das zwar weit auszulegen ist, gleichwohl indes nach Streichung des Erfordernisses eines Staatsgeheimnisses im Tatbestand des § 99 Abs. 1 StGB zu dessen Begrenzung dient, zu erfüllen. Nicht von Bedeutung ist daneben z.B. die bisher in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich allenfalls ansatzweise behandelte Frage, ob die Weiterleitung von durch die niederländische Quelle beschafften EU-Dokumenten ausnahmslos unter den Tatbestand fällt. Zurzeit ohne Belang ist schließlich auch die mögliche Begehung von Urkundsdelikten.

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5. Es bestehen die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 StPO), wie in den Haftbefehlen vom 3. April 2012 im Einzelnen zutreffend dargelegt worden ist. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

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6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Mit Blick auf den besonderen Umfang, der sich etwa aus den vielfältigen internationalen Bezügen und den damit verbundenen Ermittlungen im Rechtshilfewege ergibt, und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. So dauert etwa die aufwändige und besonders schwierige Auswertung der sichergestellten elektronischen Asservate mit verschlüsselten Dateien noch an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. April 2012 verwiesen.

16

7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker                                                 Pfister                                               Schäfer