1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012, 1 StR 525/11). 2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die...