Entscheidungsdatum: 22.05.2012
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das nach elftägiger Hauptverhandlung am 20. September 2011 verkündete Urteil gelangte am 25. Januar 2012 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO hatte am 22. November 2011 geendet.
Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich; dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Danach haben zwar alle Richter das Urteil bereits bis zum 8. November 2011 unterzeichnet, konnten sich aber, als das Fehlen der Urteilsurkunde am 24. Januar 2012 bemerkt wurde, nicht mehr an deren weiteren Verbleib erinnern. Daraufhin haben sie das auf dem Computer abgespeicherte Urteil erneut ausgedruckt und unterzeichnet.
Ob an der Rechtsprechung, wonach das unterschriebene Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist, wenn es vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Beschlüsse vom 4. Oktober 1989 – 3 StR 155/89 – und vom 24. August 1994 – 1 StR 74/94, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2), auch dann festzuhalten ist, wenn die Urteilsurkunde verloren gegangen ist, kann der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.
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