...Der Umstand, dass sich die Klägerin im Streitjahr den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Lebensgefährten und damit ihrer Hauptbezugsperson am Beschäftigungsort aufgehalten habe, führe zwangsläufig dazu, dass dort und nicht am Heimatort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin zu verorten sei. 7 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung...