...Er ist einerseits Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt....