...Dazu hat sie verwiesen auf Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage (2016), Seite 27 / 28 (insbesondere Rn. 44), wonach es bei der Auslegung von Begriffen i. d. R. angezeigt sei, auf den „üblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zurück“ zu greifen, wohingegen erst besonders zu prüfen sein, ob „sich der Anmelder dieses üblichen Sprachgebrauchs – ausnahmsweise – nicht bedient“ habe....