...Der bekannte Begriff des Entertainers im Sinne von "Alleinunterhalter", "Künstler" sei keine unterscheidungskräftige Angabe, sondern sogar freihaltebedürftig, weil Entertainer ihre Darbietungen regelmäßig auf Tonträgern und Papierwaren, wie sie hier für die angegriffene Marke eingetragen seien, verewigten. 14 Die Antragsgegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen...