...Vielmehr bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus verschiedenen Gründen "verkannt"; unter anderem indem es angenommen habe, dass "der von dem Beklagten angenommene Einheitswert hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs i.H.v. 15 200,00 Mark ... nicht zu beanstanden" sei (Beschwerdebegründung S. 4)....