Entscheidungsdatum: 30.08.2017
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Januar 2017 wird
a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen des Geschehens in der F. straße in I. am 13. Juni 2016 (Urteilsgründe II., Tat 2) des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist;
b) der Strafausspruch für die vorbezeichnete Tat sowie der Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Landgericht nicht weiter begründete tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen zur Tat 2 (Urteilsgründe II.) hat der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss mit seiner halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer des im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs der Marke BMW, den Nebenkläger W. , abgegeben. Der Schuss verfehlte sein Ziel und schlug - vom Nebenkläger zunächst unbemerkt - in die B-Säule des von ihm gefahrenen Fahrzeugs ein.
Diese Feststellungen belegen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Eine solche Verurteilung setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101). Daran fehlt es, wenn der Schaden - wie hier - ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH aaO). Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Versuchs zu gelangen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des Schusses zu einem Beinahe-Unfall kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408); Feststellungen dazu hat das Landgericht indes nicht getroffen.
Der Senat hat für die Tat 2 den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen (versuchten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen würden.
2. Die für die Tat 2 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die tateinheitliche Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafschärfend verwertet (UA 42). Der Senat kann daher trotz der moderaten Bemessung dieser Strafe ein Beruhen nicht ausschließen.
3. Dies entzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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