...Denn § 33a StPO verfolgt - ähnlich wie § 356a StPO - allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden....