Entscheidungsdatum: 09.10.2014
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist daher nur noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner Auslagen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die hiernach gebotene Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht auf Grund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).
Gemessen daran scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Landgericht das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 28. März 2014 fortgesetzt und damit die angegriffene Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom 24. Januar 2014 aufgehoben. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung vor Erlass dieser landgerichtlichen Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, so dass trotz der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses eine Auslagenerstattung sowohl für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4). Das Landgericht hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits anhängige Gehörsrüge entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), zu dem, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts nicht aussichtslos, da das Gericht eine Entscheidung vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2014 getroffen hatte (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>; 18, 380 <384>; 23, 286 <288>; 42, 243 <246 f.>; 64, 224 <227>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.