Entscheidungsdatum: 10.04.2013
In der Patentnichtigkeitssache
…
…
betreffend das deutsche Patent …
(hier: Antrag auf Streitwertherabsetzung)
hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 10. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat Schwengelbeck und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Forkel
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 144 PatG wird zurückgewiesen.
Der zulässige Antrag der Beklagten auf Streitwertbegünstigung gemäß § 144 PatG ist zurückzuweisen.
Zwar kann eine Festsetzung eines Teilstreitwerts nach § 144 PatG auch einer juristischen Person gewährt werden; § 116 Nr. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 8)
Jedoch hat die Beklagte bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (§ 144 Abs. 1 Satz 1 PatG). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie erziele keine Einkünfte, und zur Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang lediglich auf die Bilanz der Beklagten zum Stichtag 30. November 2011 (Balance Sheet as at 30. November 2011; Bl. 102 d. A.) verwiesen hat, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Beurteilung, über welche Vermögenswerte die Beklagte, die unstreitig Inhaberin von zumindest zwei Patenten ist, tatsächlich verfügt und inwieweit durch die Kostentragung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eine Gefährdung eintreten könnte. Der Antrag ist damit bereits mangels Glaubhaftmachung zurückzuweisen.
Soweit die beklagte Gesellschaft mit einem Grundkapital von lediglich einem britischen Pfund (total shareholder funds 1 £) ausgestattet ist, spricht im Übrigen einiges dafür, dass die Beklagte jedenfalls derzeit nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt. Somit ist zweifelhaft, ob eine erhebliche wirtschaftliche Gefährdung vorliegend überhaupt hätte eintreten können. Denn anders als bei natürlichen Personen kommt eine solche Gefährdung nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1953, 284, zitiert bei Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 144, Rn. 12, Fn. 14) bei einer vermögenslosen und nicht mehr tätigen juristischen Person jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es zudem erforderlich sein, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen einzubeziehen, wenn der Rechtstreit in deren Interesse geführt wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004, X ZR 133/98, zitiert bei Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 144, Anm. 6 m. w. N.).