...Hat sich der BFH mit einer bestimmten Rechtsfrage bisher nicht befasst, ist diese mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes zu beantworten ist, oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das FG getan hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.)....