Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 22.07.2014


BPatG 22.07.2014 - 10 W (pat) 132/14

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
22.07.2014
Aktenzeichen:
10 W (pat) 132/14
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 ("Prüfungsstelle 25") des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 15. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung zum Patent angemeldet, die im Antragsformular wie folgt bezeichnet wird:

2

"…

3

…."

4

Weitere Unterlagen, wie z. B. eine Beschreibung, Zeichnungen oder Patentansprüche, umfasst die Anmeldung, die das Aktenzeichen … erhal-

ten hat, nicht. Mit anwaltlicher Eingabe vom 29. Mai 2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und für die während des Erteilungsverfahrens fällig werdenden Jahresgebühren sowie die Beiordnung eines Patentanwalts beantragt. Unstreitig ist, dass der Antragsteller laufende Leistungen nach dem SGB II erhält und auch seine übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Wege stehen würden.

5

Mit Bescheid der zuständigen Patentabteilung vom 4. September 2013 ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Unterlagen seiner Anmeldung keinen schutzfähigen Gegenstand erkennen ließen und daher keine Aussicht auf eine Patenterteilung bestehe. Der im Anmeldeformular unter der Rubrik "Bezeichnung der Erfindung" enthaltene Text könne zwar zu Gunsten des Antragstellers als Beschreibung der Erfindung angesehen, jedoch sei ein solches ... aus dem Stand der Technik bereits bekannt. Als Belege hierfür wurden im Bescheid die drei vorveröffentlichten Druckschriften DE 10 2011 106 040 A1, DE 10 2011 112 409 A1 und DE 20 2012 003 449 U1 genannt. Mit Beschluss vom 26. November 2013 hat die Patentabteilung 25 des DPMA, die sich selbst fälschlich als "Prüfungsstelle 25" bezeichnet hat, schließlich die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung zurückgewiesen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. Dezember 2013 wirksam beim DPMA eingelegten Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass er eine patentfähige Erfindung angemeldet habe. Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass ein Patent für ein vergleichbares Pumpspeicherkraftwerk einem anderen Erfinder bereits erteilt worden sei; andererseits habe er (der Antragsteller) über 100 Professoren, Techniker, Politiker, Umweltsachverständige usw. angeschrieben, von denen ihm die meisten zu einer Patentanmeldung geraten hätten.

7

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Patentabteilung 25 ("Prüfungsstelle 25") des DPMA vom 26. November 2013 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die während des Erteilungsverfahrens fällig werdenden Jahresgebühren zu bewilligen sowie ihm einen Patentanwalt beizuordnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 73 Abs. 1, 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Bei dem vorliegenden Rechtsmittel handelt es sich zudem um eine Beschwerde in einer Verfahrenskostenhilfesache, die gebührenfrei ist (vgl. Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG, nachfolgend Gebührentatbestand Nr. 401 300).

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In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

12

1. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind in § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 ZPO geregelt. Hiernach sind wesentliche Voraussetzungen für eine solche Bewilligung, dass ein Anmelder die Kosten einer Patentanmeldung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann und dass seine Anmeldung hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bietet. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

13

a) Ausgangpunkt für die Beurteilung, ob bei der hier in Rede stehenden Anmeldung hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, sind die Unterlagen in der Fassung, wie sie der Antragsteller am Anmeldetag beim DPMA eingereicht hat. Nur nach diesen Unterlagen bemisst sich vorliegend, ob das angemeldete " ..." vor dem Hintergrund des einschlägigen Standes der Technik patentfähig ist, nämlich neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. §§ 1, 3 und 4 PatG). Daher kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass er seine Erfindung gegenüber Dritten möglicherweise umfassender dargestellt hat und dass in der Vergangenheit Patente für ähnliche Gegenstände bereits erteilt wurden. Der Antragsteller muss sich vielmehr an seiner knappen, weniger als 50 Wörter umfassenden Bezeichnung der Erfindung festhalten lassen, die er in seinem Antrag auf Erteilung eines Patents geliefert hat. Dementsprechend ist der Gegenstand der vorliegend Anmeldung als sehr allgemein und viele mögliche Ausführungsvarianten umfassend anzusehen. Die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG zuständige Patentabteilung 25 hat daher keine Mühe gehabt, drei Druckschriften zu ermitteln, die - auch nach Auffassung des Senats - dem Anmeldungsgegenstand als einschlägiger, patenthindernder Stand der Technik entgegenstehen. Zwar darf die eigentliche Patentprüfung nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, da es sich hierbei nur um eine summarische Prüfung handelt (vgl. dazu Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 39) und daher die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.); der Mangel des vorliegenden Anmeldungsgegenstandes ist aber so handgreiflich, dass der angefochtene Beschluss, dessen Ausführungen sich der Senat (mit Verweis wiederum auf den Amtsbescheid vom 4. September 2013) anschließt, diesen Maßstab ersichtlich nicht überschreitet.

14

b) Da es hier bereits an der wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung für Verfahrenskostenhilfe, nämlich an einer hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents fehlt, ist es unerheblich, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des vorliegenden Erteilungsverfahrens vermutlich nicht aufbringen könnte.

15

2. Auch die Beiordnung eines Patentanwalts kommt für das hier in Rede stehende Erteilungsverfahren nicht in Betracht. Dies folgt aus § 133 PatG, der eine Beiordnung nur im Falle einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erlaubt.