...sichergestellt ist, dass ungerechtfertigte Entziehungen von Vermögenswerten als solche erkannt werden. 6 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), war der Restkaufpreis in Höhe von 45 000 Goldmark von der Käuferin an die Verkäuferin in Wien zu zahlen, sobald die Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch...