Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.01.2011


BVerwG 04.01.2011 - 8 B 75/10

Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue Beweismittel


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
04.01.2011
Aktenzeichen:
8 B 75/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Berlin, 15. Juli 2010, Az: 29 A 202.08, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

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1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

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a) Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO eine Stundung bzw. ein vereinbarter Zahlungsaufschub eine freie Verfügbarkeit des Kaufpreises bedeutet oder darüber hinaus noch weitere Anhaltspunkte vorliegen müssen, die belegen, dass entweder das Geld tatsächlich geflossen ist oder die Forderung aus dem Kaufvertrag finanziell verwertet wurde,

erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lässt und überdies nicht entscheidungserheblich ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 3.06 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 39) ist für die Beurteilung der Verfolgungsbedingtheit des Rechtsgeschäfts auf das Kausalgeschäft abzustellen, weil nur insoweit die freie Willensbildung des Verfolgten beeinflusst sein kann und dementsprechend für dieses Kausalgeschäft die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO gilt. Auch für die Widerlegung der Vermutung muss auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Die freie Verfügungsgewalt des Verkäufers über den Kaufpreis dient nach Art. 3 Abs. 2 REAO - neben dessen Angemessenheit - als wesentliches Anzeichen dafür, dass der Verkäufer in freier Willensentschließung handelte (OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 1951 - 8 RW 4/50 - RzW 1951, 142 <143>; OLG München, Urteil vom 28. September 1951 - Wi 75 und 134/51 - RzW 1951, 346 f.). Dies kann nur nach den Umständen beurteilt werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben oder zumindest absehbar waren. Ein sich erst später ergebender Wegfall der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises, der bei Vertragsschluss nicht absehbar war, konnte die freie Willensbildung des Verfolgten bei Abschluss des Kaufvertrages nicht beeinflussen. Ihm kann deshalb keine Aussagekraft darüber zukommen, ob der Verkäufer bei Eingehung der Verbindlichkeit in seiner Willensentschließung beeinträchtigt war. Es wurde nach der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend für die freie Verfügbarkeit angesehen, dass der Betrag vom Erwerber abredegemäß an einen Dritten gezahlt worden ist (Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 <310 f.> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1). War der Kaufpreis gestundet oder durch eine Hypothek gesichert, richtet sich die Verfügungsgewalt des Veräußerers nicht nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises, sondern nach dem Zeitpunkt des Verkaufs und der anschließenden Abwicklung. Die bloße Stundung der Kaufpreisforderung war nach der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte keine Beschränkung der freien Verfügungsgewalt. Auch wenn der Veräußerer die Kaufpreisrestforderung bis zur Fälligkeit nicht beitreiben konnte, so habe er doch durch Abtretung, Verpfändung usw. über sie verfügen und damit wirtschaftlich verwerten können (OLG München, Urteil vom 28. September 1951 a.a.O.).

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Hinsichtlich der Bedenken, dass bei dieser Auslegung der freien Verfügbarkeit bei Veräußerungen vor dem 15. September 1935 die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 REAO stets widerlegt werden könne, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 33) darauf hingewiesen, dass über das Korrektiv der "anderen Tatsachen" in Art. 3 Abs. 2 REAO, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen und damit die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung ausschließen können, im Einzelfall sichergestellt ist, dass ungerechtfertigte Entziehungen von Vermögenswerten als solche erkannt werden.

6

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), war der Restkaufpreis in Höhe von 45 000 Goldmark von der Käuferin an die Verkäuferin in Wien zu zahlen, sobald die Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht von einer Stundung des Kaufpreises ausgegangen und hat festgestellt, dass die Stundung keine Beschränkung der freien Verfügungsgewalt darstellt. Darüber hinaus hat es einzelfallbezogen die Tatsache berücksichtigt, dass gemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 die Verfügung über die Kaufpreisrestforderung der Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung bedurfte, deren Vorliegen nicht belegt ist. Aufgrund dessen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass trotz Stundung der Kaufpreisforderung die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO durch den Beweis widerlegt ist, dass der Veräußerer über den Restkaufpreis frei verfügen konnte. Das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass bei einer Stundung des Kaufpreises noch weitere Anhaltspunkte für den tatsächlichen Geldfluss vorliegen müssen.

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b) Die Frage,

ob im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG auch eine (fehlerhafte) Beweiswürdigung im Ausgangsbescheid eine Rechtsauffassung darstellt, die gleichermaßen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zugrunde zu legen ist,

würde sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen und ist darüber hinaus auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2).

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Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur den Fall einer aufgrund neuer Beweismittel möglichen Veränderung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage regelt, ergibt sich schon aus dem differenzierenden Wortlaut von § 51 Abs. 1 VwVfG insgesamt. Eine Überprüfung der rechtlichen Grundlage des Bescheids erfolgt unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, der eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen voraussetzt. Demgegenüber stellt § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ausschließlich auf eine veränderte Situation im tatsächlichen Bereich durch das Vorliegen neuer Beweismittel ab.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung, ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; denn "neu" im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass derjenige, der einen Verwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, sich mit der zugrunde liegenden Rechtsansicht abfindet. Andernfalls muss er die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Unterlässt er das, kann er nicht nachträglich eine Änderung der Entscheidung unter Hinweis auf neue Beweismittel beanspruchen, die nur im Lichte einer geänderten Rechtsansicht entscheidungserheblich sind (Beschlüsse vom 3. Mai 2000 - BVerwG 8 B 352.99 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 42 und vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - Buchholz 428.5 § 6 GVO Nr. 1 = VIZ 1998, 86 f.; Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - BVerwGE 82, 272 <277 f.> = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 22 und vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 31).

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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. April 1999 die Erlösauskehrberechtigung der Beigeladenen mit der Begründung festgestellt, dass es sich um einen Zwangsverkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gehandelt habe, weil weder nachgewiesen sei, dass der Verkauf zu einem angemessenen Kaufpreis erfolgt sei, noch dass die Verkäuferin über den Kaufpreis habe frei verfügen können. Zur freien Verfügbarkeit des Restbetrages von 45 000 RM gebe es keinen Nachweis. Die Vermutung, dass das Geld gezahlt worden sei, weil am 16. August 1933 die Grundbuchumschreibung erfolgt sei und das Grundstück auch im Geschäftsbericht 1933 verzeichnet sei, stelle keinen Gegenbeweis dar. Die Ausführungen in den Schreiben vom 30. Juli und 30. September 1998 brächten auch keine neuen Beweismittel zur freien Verfügbarkeit des Restbetrages.

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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Vermutungsregel des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO dahingehend angewendet, dass es zur Widerlegung dieser Vermutung einen vollen Nachweis gefordert hat, dass der Restkaufpreis tatsächlich geflossen ist. Dies ist eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der freien Verfügbarkeit und damit keine Frage der Beweiswürdigung, sondern der Rechtsanwendung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob diese Auslegung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu eng ist. Vielmehr hat es geprüft, ob die neuen Unterlagen bei dieser Rechtsanwendung für den Kläger zu einer günstigeren Entscheidung führen und dies verneint. Auf die als vermeintlich grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage kommt es dabei nicht an.

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c) Die weiterhin gestellte Frage,

ob eine Rücknahme ermessensfehlerfrei lediglich mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Bestand eines fehlerhaften Bescheids im vermögensrechtlichen Verfahren Vorrang vor der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung habe, auch wenn eine Wiederaufnahme nur deshalb nicht erfolgen kann, weil das Verwaltungsgericht von einer fehlerhaften Rechtsauffassung der Ausgangsbehörde auszugehen hat,

ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

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Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Rechtsauffassung der Ausgangsbehörde fehlerhaft ist noch hat es hinsichtlich der Ermessenserwägungen der Beklagten einen Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gesehen, sodass in einem Revisionsverfahren der Frage einer Ermessensbeschränkung im Hinblick auf eine Entscheidung zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht nachzugehen wäre.

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2. Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

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a) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Vertragsbestimmung unter Anwendung vorkonstitutionellen Rechts denklogisch unmöglich so bewertet, dass sie zu einer tatsächlichen Verfügungsbeschränkung über die Kaufpreisforderung führt. Offensichtlich fehlerhaft sei die Würdigung, dass die hier maßgebliche Kaufpreisregelung überhaupt der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 unterfalle. Der Kaufpreis sei von einer österreichischen Person mit Sitz in Österreich an eine österreichische natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich in bar und in Wien zu zahlen gewesen. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung lege den Geltungsbereich der Devisenbewirtschaftung dahingehend fest, dass ausländische Gläubiger und inländische Schuldner betroffen sein müssen. Hier sei bei beiden Vertragspartnern eine Inländereigenschaft nicht gegeben gewesen. Ferner sei der Kaufpreis nicht in Deutschland, sondern im Ausland von Ausländern an Ausländer zu zahlen gewesen. Erfüllungsort sei Wien gewesen. Hier habe die Verordnung über die Devisenbewirtschaftung nicht gegolten. Das Verwaltungsgericht habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass entsprechend § 244 BGB in Deutschland auch in Österreich eine in Reichsmark vereinbarte Zahlung in einem solchen Fall auch in Schilling erfolgen könne. Insoweit werde auf Art. 8 Nr. 8 der Verordnung vom 24. Dezember 1938 verwiesen.

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die gestundete Forderung wegen Verstoßes gegen die devisenrechtlichen Vorschriften nicht durchsetzbar gewesen sei, sei offensichtlich fehlerhaft, denklogisch unmöglich und somit aktenwidrig.

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Ein Tatsachengericht verstößt gegen die Denkgesetze, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37).

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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Kaufpreis für das in Berlin belegene Grundstück von der Käuferin, einer in Wien ansässigen Lebensversicherungsgesellschaft, an die Verkäuferin, die ebenfalls in Wien ansässig war, in Goldmark in Wien zu zahlen. Zu § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass danach die Verfügung über eine auf Reichsmark oder Goldmark lautende Forderung, die zu Gunsten eines Ausländers nach dem 19. Februar 1932 durch die Veräußerung von inländischen Grundstücken entstanden war, genehmigungsbedürftig war. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Genehmigungspflicht habe nicht für den Grundstückskauf gegolten, sondern erst für die Verfügung über die Kaufpreisforderung, wozu auch die Einziehung zähle, und die Abrede über die Restkaufpreiszahlung seien - unabhängig davon, wie und wo sie erfolgen sollte - genehmigungsbedürftig, ist nicht aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich. Anknüpfungspunkte der Verordnung sind eine Forderung in Reichsmark oder Goldmark, die Forderung muss zu Gunsten eines Ausländers bestehen und nach dem 19. Februar 1932 durch den Verkauf eines inländischen Grundstücks entstanden sein. Dazu hat das Verwaltungsgericht im Sachverhalt entsprechende Feststellungen getroffen. Es hat auch berücksichtigt, dass der Geldfluss aus möglicherweise in Österreich befindlichen Devisenbeständen erfolgt. Seine Annahme, dass dies nicht die Genehmigungsbedürftigkeit der Kaufpreisabrede berühre, ist mit Blick auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung nicht fernliegend, jedenfalls nicht denkunmöglich. Dieser Annahme steht auch nicht § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung entgegen, der schon vom Wortlaut her den vorliegenden Fall nicht erfasst.

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aktenwidrig. Diese Verfahrensrüge erfordert die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, sodass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss zweifelsfrei sein (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145; Beschluss vom 18. September 2008 - BVerwG 4 BN 21.08 - BauR 2009, 231). Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmängel rügefähig ist (Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 und vom 18. September 2008 a.a.O.).

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie weist zwar darauf hin, dass das Verwaltungsgericht mit der Anwendung der vorkonstitutionellen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 eine Tatsachenfeststellung getroffen hat und meint, diese sei wegen § 1 Abs. 2 der Verordnung nicht einschlägig. Aus dieser, nach Ansicht der Beschwerde offensichtlichen, vermeintlichen Fehlerhaftigkeit soll sich die Aktenwidrigkeit ergeben. Das zeigt jedoch einen offensichtlichen Widerspruch zu einem unumstrittenen Akteninhalt nicht auf.

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b) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen dazu getroffen, dass dem Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen die Rechtsauffassung zu entnehmen sei, dass nur der Nachweis der Zahlung des Kaufpreises eine freie Verfügbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO begründe, greift auch diese Verfahrensrüge nicht durch. Bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 oben des Urteils handelt es sich um keine tatsächlichen Annahmen, die im Widerspruch zum unumstrittenen Akteninhalt stehen, sondern um eine tatrichterliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts auf Seite 7 unten des Urteils, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und als solche nicht mit einem Verfahrensmangel rügefähig ist.

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 3 Satz 5 VwGO abgesehen.