...Die Darlegungen des Prozessbevollmächtigen reichten für eine unverschuldete Fristversäumnis nicht aus. Es komme nicht entscheidend auf seine Bemühungen im Krisenzeitpunkt an, sondern darauf, dass er bereits zuvor Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen gehabt hätte. Dazu fehle jeder Vortrag....