...Die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, muss daher nähere Umstände dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen. Bestreitet der Gegner diese Umstände, muss sie die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, beweisen (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 41; MünchKomm/Fritsche, ZPO, 5....