Entscheidungsdatum: 02.02.2017
Die Erinnerung gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Wert: 600 €
I. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 7. November 2012 wurde die Beklagte zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit einer an die damalige Klägerin, die C. S. AG, erteilten Auskunft verurteilt. Ihre Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, nach Zulassung der Revision ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiterzuverfolgen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der C. S. AG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat das Verfahren im Jahr 2015 als Insolvenzverwalter sowie als Prozessstandschafter zugunsten der C. S. GmbH & Co. KG mit der Begründung aufgenommen, er habe sämtliche gegen die Beklagte bestehenden Forderungen, Ansprüche und Rechte einschließlich Hilfs- und Nebenansprüchen sowie sonstigen Rechten an die C. S. GmbH & Co. KG abgetreten. Die Beklagte hat einem Parteiwechsel auf die C. S. GmbH & Co. KG widersprochen und die Wirksamkeit der Abtretung in Zweifel gezogen.
Der Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs hat dem Kläger am 6. September 2016 antragsgemäß eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigung des zugunsten der C. S. AG ergangenen landgerichtlichen Urteils erteilt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung hat er nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Erinnerung ist gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
1. Die Klausel ist zu Recht erteilt worden, weil der Kläger in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form - durch Vorlage der Bestellungsbescheinigung des Insolvenzgerichts - nachgewiesen hat, zum Insolvenzverwalter bestellt worden zu sein. Für die Vollstreckung titulierter Ansprüche, die zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehören (vgl. § 80 Abs. 1 InsO), ist § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes analog anzuwenden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn. 18; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn. 27 f.). Der titulierte Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft gehörte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Vermögen der C. S. AG.
2. Der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel an den Insolvenzverwalter steht nicht entgegen, dass dieser geltend macht, der zu vollstreckende Anspruch sei während des Berufungsverfahrens im Wege der Abtretung auf die C. S. GmbH & Co. KG übergegangen.
a) Im Falle der Abtretung des streitbefangenen Anspruchs nach Rechtshängigkeit (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirkt das Urteil gemäß § 325 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger. Diesem steht daher ein Recht auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, NJW 1984, 806; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 80). Konkurrieren mehrere Gläubiger um die Klauselerteilung, wird sie nach dem Prioritätsprinzip erteilt (vgl. MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 Rn. 64; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 Rn. 39).
b) Der Kläger, der als Insolvenzverwalter einen nach Rechtshängigkeit abgetretenen Anspruch des Insolvenzschuldners einklagt, handelt in zweifacher Hinsicht als Prozessstandschafter. Einerseits ist er als Partei kraft Amtes Prozessstandschafter des Insolvenzschuldners; mit Blick auf den Zessionar liegt andererseits die gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO vor (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze aaO § 265 Rn. 64). Als Partei kraft Amtes hat der Kläger Anspruch auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO (Rn. 5).
Das Eintreten der gesetzlichen Prozessstandschaft infolge Abtretung des klageweise geltend gemachten Anspruchs nach Rechtshängigkeit gemäß § 265 Abs. 2 ZPO ändert die vollstreckungsrechtliche Lage ebenso wenig wie die während des Prozesses erfolgende Abtretung durch den ursprünglichen Anspruchsinhaber: Diesem ist die Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO auf seinen Antrag auch dann zu erteilen, wenn der zu vollstreckende Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist. Er behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung durch den ursprünglichen Gläubiger nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Münzberg in Stein/Jonas aaO § 727 Rn. 51, 54).
Die Klauselerteilung an den Kläger ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ob der Kläger - wie die Beklagte rügt - in unzulässiger Weise als Vollstreckungsstandschafter vorgeht, kann offenbleiben. Dieser Umstand hindert nicht die Klauselerteilung, sondern ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGHZ 92, 347, 349f). Der Gefahr einer mehrfachen Vollstreckung durch den Kläger und den neuen Gläubiger ist hinreichend vorgebeugt. Die Beklagte erhielte, sofern der neue Gläubiger eine Vollstreckungsklausel beantragte, ohne die zuerst erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurückzugeben, im Erteilungsverfahren rechtliches Gehör (§ 733 Abs. 1 ZPO). Sie wäre damit in der Lage, ihre berechtigten Interessen im Klauselerteilungsverfahren oder im Wege der Rechtsbehelfe nach §§ 767, 768 ZPO zu wahren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 97 Abs. 1 ZPO.
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