Entscheidungsdatum: 10.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
1. Der Beschwerdeführer hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft.
Die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), weil nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die von ihm beantragte Ausführung zur Niederschrift einer Rechtsbeschwerde (§§ 116, 118 StVollzG) gegen den angegriffenen landgerichtlichen Beschluss bislang nicht stattgefunden hat.
Der Gefangene hat nach § 118 Abs. 3 StVollzG das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen; hierzu muss ihm Gelegenheit gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2693/07 - juris). Dies kann nicht nur durch Gewährung von Ausgang oder durch Ausführung zur Geschäftsstelle, sondern auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt geschehen, wenn der Urkundsbeamte sich zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde dorthin begibt.
Wird einem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, so kann der Gefangene sich hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG wenden.
Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, nicht dadurch vorenthalten, dass die Justizvollzugsanstalt sich weigert, ihm den Kontakt zum aufnahmebereiten Urkundsbeamten zu ermöglichen, sondern dadurch, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt, so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen zunächst mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) zu wenden. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende verzögerte Protokollierung eine Verletzung des durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und demgemäß die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft anzusehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Findet die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist versäumt wird, so kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO).
Diese Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann.
2. Danach kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer, der im fachgerichtlichen Verfahren eine unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Belange gerügt hat (zur Berücksichtigung der Familienbeziehungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. BVerfGK 8, 36 <41 ff.>), in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift nicht ausreichend verdeutlicht, weshalb er den angegriffenen Beschluss für grundrechtswidrig hält.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.