...Dass die Entscheidung im Zwischenverfahren, sofern sie zugunsten der Aktenvorlage ausfällt, faktisch zur Erfüllung des im Hauptsacheverfahren in Streit stehenden Anspruchs führen kann, hat nicht zur Folge, dass verfahrensleitende Verfügungen des Hauptsachegerichts, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind, im Zwischenverfahren zu überprüfen wären....