Entscheidungsdatum: 21.10.2016
Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, wobei der Tenor des Berufungsurteils klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 2014 - Az. 14 O 206/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Die Klägerin und ihr Ehemann bestellten an ihrem Grundstück in den Jahren 2003 und 2004 zugunsten der beklagten Bank (im Folgenden: Gläubigerin) zwei Sicherungsgrundschulden über 460.000 € sowie über 40.000 €, und zwar jeweils nebst 15 % Zinsen. Am 7. Juni 2011 beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Von ihrem Vollstreckungsauftrag nahm sie die auf die Zeit vor dem 1. Januar 2008 entfallenden Grundschuldzinsen aus. Der dritte Versteigerungstermin sollte am 17. September 2013 stattfinden. Mit einem kurz zuvor - am 5. September 2013 - bei der Gläubigerin eingegangenen Schreiben berief sich die Klägerin erstmals auf die Verjährung der bis Ende 2007 entstandenen Zinsansprüche und erhob darauf gestützt Vollstreckungsabwehrklage. Im laufenden Verfahren hat die Gläubigerin ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gestützt. Zuvor war am 29. Januar 2015 der Zuschlag erteilt worden. Der Verteilungstermin wurde für den 26. März 2015 anberaumt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Klägerin weiterhin erreichen, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklärt wird.
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klage fehle ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Gläubigerin die verjährten Zinsen von vornherein von ihrem Vollstreckungsauftrag ausgenommen habe. Ihr zweifelsfrei erklärter Verzicht auf diesen Teil der Forderung komme einem Anerkenntnis gleich. Zudem könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners fehlen, wenn dieser titulierte, wiederkehrende Unterhaltsforderungen erfülle; dies sei auf verjährte Grundschuldzinsen übertragbar. Bei einer gegenteiligen Betrachtung werde die Gläubigerin aufgrund der jeweils eintretenden Verjährung eines Teils der Zinsforderung jährlich gezwungen, den Titel an den Schuldner herauszugeben und sich eine weitere, beschränkte vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Dies verursache jeweils Kosten von rund 2.000 €. Der Kostenerstattungsanspruch gegen die Schuldnerin sei voraussichtlich nicht vollstreckbar, nachdem diese die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfülle.
Selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sei, stelle sich die Rechtsverfolgung durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar und verstoße gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB). Die Zwangsversteigerung des Grundstücks werde nämlich aller Voraussicht nach nicht annähernd zur Befriedigung der Gläubigerin ausreichen; dass die Klägerin die titulierten Verbindlichkeiten aus ihrem sonstigen Vermögen werde begleichen können, sei nicht anzunehmen. Daher verfolge sie ein Rechtsschutzziel, das ihr unter keinem Gesichtspunkt Nutzen bringen könne.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Abweisung der Klage als unzulässig hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lägen die Voraussetzungen für das Rechtsschutzbedürfnis allerdings vor.
a) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556; Urteil vom 23. November 1973 - V ZR 23/72, WM 1974, 59, 60; Urteil vom 10. Oktober 1975 - V ZR 5/74, WM 1975, 1213; Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 230/09, juris Rn. 2). Gestützt wird dies auf die Überlegung, dass der Verzicht auf die Forderung keine weitergehende Wirkung haben kann als eine in öffentlicher Urkunde erklärte Bescheinigung des Gläubigers, er sei wegen seiner Forderung befriedigt; mit einer solchen Bescheinigung kann die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nicht erreicht werden (§ 775 Nr. 4, § 776 Satz 2 Halbs. 1 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556). Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur der Klage aus § 767 ZPO, die sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR 53/58, NJW 1960, 2886; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 42). Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827).
Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich - wie hier - nur auf einen Teil des titulierten Anspruchs bezieht. Benötigt der Gläubiger den Titel weiter, um den offenen Teil seiner Forderung zu vollstrecken, kann er eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556; Urteil vom 23. November 1973 - V ZR 23/72, WM 1974, 59, 61; Urteil vom 10. Oktober 1975 - V ZR 5/74, WM 1975, 1213; Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148).
Ausnahmsweise verneint wird das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Angenommen hat der Bundesgerichtshof dies unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Titeln, die auf wiederkehrende Leistungen - insbesondere Unterhaltsleistungen - gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827).
b) Daran gemessen wäre ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
aa) Der Verzicht der Gläubigerin auf den verjährten Teil der Zinsforderung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für sich genommen nicht entfallen, da sie den Titel weiterhin in Händen hält. Auch wenn die Zwangsversteigerung inzwischen beendet sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Gläubigerin hinsichtlich der verjährten Zinsen aus dem Titel vollstrecken könnte, weil die Klägerin für das Grundschuldkapital nebst Zinsen auch die persönliche Haftung mit ihrem gesamten Vermögen übernommen hat.
bb) Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis bislang ausnahmsweise verneint hat, liegen nicht vor. Angenommen worden ist dies bei Titeln, die auf wiederkehrende Leistungen - insbesondere Unterhaltsleistungen - gerichtet sind, wenn nach Erfüllung der in der Vergangenheit liegenden Zeitabschnitte die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Gläubiger den Titel noch für die erst künftig fällig werdenden Ansprüche benötigt. Dass er den Titel in der Hand behält, begründet daher - anders als bei auf einmalige Leistungen gerichteten Titeln - nicht schon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits eingetretener Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstrecken (näher zum Ganzen BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827).
Damit ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung, anders als das Berufungsgericht meint, nicht vergleichbar. Zwar sind auch Grundschuldzinsen wiederkehrende Leistungen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 290; vgl. auch § 216 Abs. 3 BGB). Die Zinsforderungen werden aber nicht erfüllt, sondern bestehen fort. Hieran ändert der Eintritt der Verjährung nichts; der Schuldner kann nur die entsprechende Einrede erheben. Den bloßen Verzicht des Gläubigers auf die weitere Verfolgung solcher Teilforderungen hat der Bundesgerichtshof - wie die Revision zutreffend hervorhebt - aus den bereits genannten Gründen bislang gerade nicht ausreichen lassen, um dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen.
2. Gleichwohl hält es im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis verneint.
a) Mit vergleichbaren Vollstreckungsabwehrklagen von Schuldnern, die sich gestützt auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen gegen die aus der Grundschuld betriebene Zwangsversteigerung wenden, haben sich in den vergangenen Jahren viele Instanzgerichte befasst.
aa) Unter Beachtung der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die erhobenen Vollstreckungsabwehrklagen teilweise als begründet angesehen worden (so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 4 W 19/13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 9 W 265/13, unveröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 7 U 16/12, unveröffentlicht; LG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2012 - 313 O 121/12, unveröffentlicht; Nachweise zu weiteren unveröffentlichten Entscheidungen bei Clemente, ZfIR 2013, 559).
bb) Nach Auffassung anderer Gerichte, der das Berufungsgericht folgt, fehlt einer auf verjährte, nicht geltend gemachte Grundschuldzinsen beschränkten Vollstreckungsabwehrklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Celle, Urteil vom 20. Februar 2013 - 4 U 122/12, juris; OLG Frankfurt, ZfIR 2013, 558; OLG Hamm, WM 2015, 673 ff. sowie Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 U 157/15, juris; LG Mainz, Rpfleger 2014, 330 f.). Diese rechtliche Einschätzung hat in der Rechtsliteratur Zustimmung gefunden (Clemente, ZfIR 2013, 559, 560; Fischer, ZNotP 2014, 333, 337 f.; Harter, EWiR 2013, 599 f.; Kirsch, Rpfleger 2014, 331 f.). Die Klage könne die Vollstreckung wegen der Hauptforderung und der nicht verjährten Zinsansprüche nicht hindern. Der Schuldner verstoße mit der Klageerhebung gegen den Sicherungsvertrag, der ihn zur Überlassung der Grundschuld mit einer die vollstreckbare Forderung überschießenden Rechtsmacht verpflichte. Er dürfe daher erst dann eine Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn der Gläubiger entgegen dem Sicherungsvertrag wegen verjährter Zinsen vollstrecke (Clemente, ZfIR 2013, 559, 560).
b) Im Ergebnis kann das Rechtsschutzbedürfnis in dieser Fallgestaltung zwar fehlen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bedürfen aber der Konkretisierung.
aa) Im Ausgangspunkt lässt sich die Unzulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht ohne weiteres aus dem Sicherungsvertrag ableiten (so aber Clemente, ZfIR 2013, 559, 560).
(1) Richtig ist zwar, dass die Einräumung einer überschießenden Rechtsmacht zugunsten des Sicherungsnehmers zu den Wesensmerkmalen einer Sicherungsgrundschuld gehört. Das ändert aber nichts daran, dass Zinsen aus Sicherungsgrundschulden der Verjährung unterliegen. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Verjährung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt war, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332 ff. mwN auch zu der früheren Rechtsprechung); die Reform des Schuldrechts hat sich auf diese Rechtsfrage nicht ausgewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 Rn. 44, insoweit in BGHZ 185, 133 nicht abgedruckt). Ziel der Rechtsprechungsänderung war es unter anderem, ein unablässiges Anschwellen des Sicherungsumfangs der Grundschuld durch Zinsen zu verhindern (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332, 335).
(2) Erreichen lässt sich dieses Ziel nur, wenn sich der Schuldner nicht nur auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern im Grundsatz auch eine darauf gestützte Vollstreckungsabwehrklage erheben darf. Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung auch in Bezug auf verjährte Grundschuldzinsen, steht die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage außer Frage (daher ohne Problematisierung eines Rechtsschutzbedürfnisses BGH, Urteil vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332 ff.). Aber auch dann, wenn eine Vollstreckung nicht unmittelbar bevorsteht, ist eine Vollstreckungsabwehrklage im Regelfall zulässig. Dies folgt aus der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage, die sich keineswegs auf Grundschuldzinsen beschränkt und infolgedessen von der auf die Verjährung solcher Zinsansprüche bezogenen Rechtsprechungsänderung nicht berührt wird (insoweit unzutreffend daher OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 U 157/15, juris Rn. 32).
(3) Vor Eintritt des Sicherungsfalls ist allerdings denkbar, dass der Schuldner aufgrund der Sicherungsabrede nicht allein wegen der Verjährung von Zinsansprüchen die Aushändigung des weitergehenden ursprünglichen Titels von dem Gläubiger verlangen kann. Dies bedarf aber keiner Entscheidung, weil der Sicherungsfall hier eingetreten ist.
bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner - wie hier - während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.
(1) Nimmt der Gläubiger die verjährten Zinsen nach Erhebung der Verjährungseinrede nicht von dem Vollstreckungsauftrag aus, was ihm ohne weiteres möglich ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage. Im Ausgangspunkt kann sich die Klage daher nur dann als unzulässig erweisen, wenn der Gläubiger wegen der verjährten Zinsen nicht vollstreckt.
(2) Darüber hinaus muss das Gericht Hilfstatsachen (Indizien) feststellen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass der Schuldner ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt. Unter dieser Voraussetzung ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nicht gegeben (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 253 Rn. 154).
(a) Wäre die Klage zulässig, könnte der Schuldner bestenfalls erreichen, dass der Gläubiger entweder im Vorfeld der Vollstreckungsabwehrklage freiwillig eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erwirkt und den weitergehenden Titel herausgibt (vgl. DNotI-Report 2014, 19 ff.) oder dass er nach Klageerhebung ein Anerkenntnis abgibt. In beiden Fällen kann die weiterhin zulässige Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen (anschließend) fortgesetzt werden. Ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt der Schuldner, wenn er die Vollstreckungsabwehrklage nicht erhebt, um die genannten Ergebnisse zu erreichen und die auf die verjährten Zinsansprüche bezogene Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen, sondern um die Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen zu behindern.
(b) Ein gewichtiges Indiz für eine solche Zielsetzung ist die Erhebung der Verjährungseinrede und der darauf gestützten Vollstreckungsabwehrklage im laufenden Versteigerungsverfahren zur Unzeit. Dies kann darauf schließen lassen, dass der Versteigerungstermin mithilfe des entstehenden Zeitdrucks verhindert werden soll (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, WM 2015, 673, 675 sowie Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 U 157/15, juris Rn. 35 ff.). Zur Unzeit wird die Klage erhoben, wenn der Gläubiger dem Ansinnen des Schuldners freiwillig nur nachkommen kann, indem er eine Verzögerung des Versteigerungsverfahrens in Kauf nimmt. Um den Titel an den Schuldner herauszugeben, muss er sich diesen von dem Versteigerungsgericht zurückgeben lassen. Zudem muss er sich eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen lassen. Kurz vor einem Versteigerungstermin wird dies nicht möglich sein, ohne eine Verzögerung hervorzurufen, weil die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen muss (Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100 Rn. 18). Ist es wegen des Zeitdrucks nicht zumutbar, den Schuldner freiwillig klaglos zu stellen, kann der Gläubiger auch nicht auf die Abgabe eines Anerkenntnisses (mit erheblichen Kostenfolgen) verwiesen werden.
(c) Damit das Gericht in einer Gesamtwürdigung zu dem sicheren Schluss gelangen kann, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, muss neben der Klageerhebung zur Unzeit mindestens ein weiteres Indiz auf diese Zielsetzung schließen lassen. Ein solches Indiz kann sich entweder daraus ergeben, dass der zu erwartende Vollstreckungserlös nicht annähernd die Summe aus Hauptforderung und unverjährten Zinsen erreicht und die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch im Übrigen eine erfolgreiche Vollstreckung nicht erwarten lassen. Ausreichen kann es aber auch, dass der Gläubiger gemäß § 1178 Abs. 2 BGB auf die verjährten Zinsansprüche verzichtet (bzw. insoweit hinsichtlich der persönlichen Haftungsübernahme einen Erlass gemäß § 397 BGB anbietet). Liegt eines dieser Indizien vor, wird die Zusammenschau mit der Klageerhebung zur Unzeit in der Regel den Schluss erlauben, dass es dem Schuldner nicht um die Vollstreckbarkeit der verjährten Grundschuldzinsen geht, sondern ausschließlich um die Verzögerung der Zwangsversteigerung.
c) Daran gemessen verneint das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die verjährten Zinsen hat die Gläubigerin schon vor Erhebung der Verjährungseinrede ausdrücklich von ihrem Vollstreckungsauftrag ausgenommen. Der Sache nach geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt. Die Verjährungseinrede und die Klage wurden kurz vor dem dritten Versteigerungstermin und damit zur Unzeit erhoben, nachdem das Verfahren bereits mehr als zwei Jahre zuvor eingeleitet worden war. Ferner stützt sich das Berufungsgericht darauf, dass der im Rahmen der Zwangsversteigerung erzielte Erlös voraussichtlich nicht zur Tilgung der Grundschuld (ohne Zinsen) ausreichen werde; dies ist plausibel, nachdem sich die Hauptforderung auf insgesamt 500.000 € beläuft, der Verkehrswert des Objekts jedoch nur auf 323.000 € festgesetzt wurde und das Höchstgebot im zweiten Versteigerungstermin lediglich 180.000 € betrug. Dass die Klägerin über weiteres Vermögen verfügt, verneint es unter Hinweis auf die gewährte Prozesskostenhilfe. Schließlich legt das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde, dass die Gläubigerin ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet hat. Dass der Verzicht erst nach Klageerhebung erfolgte, ist schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen hat, eine Erledigungserklärung abzugeben.
III.
1. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Anders als das Berufungsgericht meint, hat das Landgericht die Klage allerdings als unbegründet abgewiesen. Dagegen sieht das Berufungsgericht die Klage zutreffend als unzulässig an; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (näher BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 15 mwN). Der Tenor des Berufungsurteils ist jedoch klarstellend neu zu fassen. Zwingend notwendig ist dies zwar nicht, weil der Urteilstenor ohnehin unter Heranziehung der Urteilsgründe auszulegen ist. Der Senat hält die Klarstellung aber deshalb für angezeigt, weil das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit der Klage gemacht hat, die als nicht geschrieben gelten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 224; Senat, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08, RNotZ 2010, 133 Rn. 11).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp