Entscheidungsdatum: 24.09.2015
Verschafft sich der Gläubiger durch Auf- oder Verrechnung in anfechtbarer Weise Befriedigung seiner Forderung, sind hierauf ab Verfahrenseröffnung Prozesszinsen zu entrichten.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. März 2015 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 12. September 2008 über das Vermögen der P. AG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Januar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
Der Schuldnerin standen für die Monate August und September 2008 Umsatzsteuervergütungsansprüche erheblichen Umfangs gegen das beklagte Land (nachfolgend: der Beklagte) zu. Das zuständige Finanzamt verrechnete die Vergütungsansprüche durch Bescheid vom 24. Juli 2009 mit Ansprüchen auf Lohnsteuer und Nebenabgaben für die Monate August und September 2008. Auf die von dem Kläger erhobene Klage stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 27. Juni 2012 rechtskräftig fest, dass Umsatzsteuervergütungsansprüche der Schuldnerin nicht durch Aufrechnung des Finanzamts in Höhe von 327.722,57 € erloschen seien, weil die durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei. Der Beklagte erstattete den offenen Betrag durch Zahlungen vom 3. Oktober und 28. November 2012 an die Masse.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Nutzungsentschädigung Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag von 327.722,57 € ab Verfahrenseröffnung. Nach antragsgemäßer Verurteilung durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von 66.219,25 € gerichtete Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des Ersturteils.
I.
Das Berufungsgericht (vgl. ZIP 2015, 1740) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Zulässigkeit des Rechtswegs habe der Erstrichter mit Recht bejaht. Die von dem Beklagten beantragte Vorabentscheidung sei nicht geboten, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung nicht vorlägen. Der geltend gemachte insolvenzrechtliche Zahlungsanspruch sei auf dem von dem Kläger beschrittenen Zivilrechtsweg zu verfolgen. Über einen daneben bestehenden etwaigen steuerrechtlichen Zinsanspruch hätten die Zivilgerichte ebenfalls zu befinden, weil sie aufgrund der Zuständigkeit für die insolvenzrechtliche Anspruchsgrundlage den Klageanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen hätten. Davon abgesehen handele es sich bei dem insolvenzrechtlichen und dem steuerrechtlichen Anspruch um unterschiedliche Streitgegenstände, von denen der Kläger nur den insolvenzrechtlichen Anspruch geltend mache.
In der Sache selbst stehe dem Kläger entgegen der Auffassung des Erstrichters ein Zinsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu. Ein durch Anfechtung begründetes selbständiges Rückgewährschuldverhältnis sei zwischen den Parteien nicht begründet worden. Der Kläger habe gegenüber dem Finanzgericht keinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch geltend gemacht, sondern sich darauf berufen, dass die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam sei. Da die Hauptforderung infolge der Unwirksamkeit der Aufrechnung fortwirke, bedürfe es nicht der Geltendmachung einer Anfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO. Es werde kein Rückgewährschuldverhältnis mit den sich daraus ergebenden Folgen der Verzinsung geschaffen. Ob dem Kläger Zinsen für die Hauptforderung zustünden, bestimme sich nicht nach § 143 Abs. 1 InsO, sondern nach dem für die Hauptforderung maßgeblichen Recht. Ein Anlass für eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht gegeben. Zwar stelle der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verjährung einer gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO trotz Aufrechnung fortbestehenden Hauptforderung auf die Regelung des § 146 Abs. 1 InsO ab. Ein vergleichbares Bedürfnis bestehe bei dem Anspruch auf Zinsen für die Hauptforderung nicht. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten berufen.
II.
Die Frage, ob für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (§ 13 GVG), unterliegt im Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Kontrolle durch das Revisionsgericht (§ 17a Abs. 5 GVG).
1. Es kann dahinstehen, ob es das Landgericht versäumt hat, auf die Rüge des Beklagten, der vorliegende Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Finanzgerichte, in ein Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG einzutreten. Falls dies verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, hatte das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 und 3 GVG das Vorabverfahren zu betreiben. Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 170 f; vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651; Urteil vom 4. August 2005 - IX ZR 117/04, Rn. 7).
2. In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich eine Vorabentscheidung als entbehrlich erachtet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs enthoben (BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, DtZ 1997, 350, insoweit in BGHZ 136, 228 nicht abgedruckt; vom 18. November 1998, aaO).
III.
Die Sachentscheidung des Berufungsgerichts hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten Zahlung der seit Verfahrenseröffnung angefallenen - rechnerisch unstreitigen - Zinsen in Höhe von 66.219,25 € beanspruchen. Ob die Klageforderung daneben in einem von dem Beklagten erteilten deklaratorischen Schuldanerkenntnis ihre Grundlage findet, kann danach offenbleiben.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass in Fällen der Aufrechnung oder Verrechnung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr in der Weise verwirklicht wird, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen und die Forderung, gegen die anfechtbar aufgerechnet worden ist, für die Insolvenzmasse durchsetzen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren kann (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 8). Da durch die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Rückgewähr der anfechtbar erworbenen Aufrechnungslage schon von Gesetzes wegen erreicht ist, findet daneben eine Anfechtung nicht statt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, WM 2007, 1585 Rn. 8).
2. Damit ist noch nicht entschieden, dass sich auch die Nebenforderungen, insbesondere die Zinsen, aus dem jeweiligen Grundverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Anfechtungsgegner und nicht wie bei der erklärten Insolvenzanfechtung unabhängig hiervon nach § 143 Abs. 1 InsO und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Bereicherungsrechts berechnen. Nach Auffassung des Senats wird die anfechtungsrechtliche Verzinsung durch die Sonderregelung des § 96 Abs. 1 InsO nicht ausgeschlossen.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bestimmt sich der Zinsanspruch der Masse einheitlich über § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 10, 11 ff; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 23; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, WM 2007, 1669; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394; vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 160/08, WM 2010, 2368). Dies hat seinen Grund in dem engen, sowohl den Tatbestand als auch die Rechtsfolgen einschließenden Näheverhältnis zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO (MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 96 Rn. 37; Kreft, WuB VI A. § 143 InsO 1.08 unter 2.; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 96 Rn. 44; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 96 Rn. 57; Grönwoldt, DStR 2008, 18, 25). Eine andere Sichtweise (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2012, 1872, 1874; ebenso wohl nunmehr MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., § 96 Rn. 37) verfehlte den Zweck der Neuregelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die Masse gegenüber dem Recht der Konkursordnung zu stärken.
b) Hieran ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung festzuhalten.
aa) Schon die Anknüpfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO an die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 130 ff InsO legt die Schlussfolgerung nahe, auch die Rechtsfolgen seien - zumindest ergänzend - aus § 143 InsO abzuleiten. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann als Rechtshandlung an jedes Geschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt. Es kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 12; vom 26. April 2012 - IX ZR 149/11, WM 2012, 1205 Rn. 16). Im Interesse des verfolgten Regelungsziels der Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung implementiert die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO) in ihren Tatbestand (Graf-Schlicker/Hofmann, InsO, 4. Aufl., § 96 Rn. 15). Müssen alle Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 395), erscheint es sachgemäß, im Blick auf die Rechtsfolgen, die mit der Herstellung einer die Gläubiger benachteiligenden Aufrechnungslage verbunden sind, auch auf die Regelung des § 143 InsO zurückzugreifen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Anfechtung im Anwendungsbereich des § 96 InsO, anders als bei §§ 129 ff InsO, nicht als solche geltend gemacht werden muss. Die Anforderungen hieran sind ohnehin gering. Die Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs nach §§ 129 ff, § 143 Abs. 1 InsO hängt nicht davon ab, das der Verwalter die Anfechtung "erklärt" oder sich ausdrücklich auf einen Anfechtungsgrund berufen hat. Erstrebt der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine der Anfechtung entsprechende Rechtsfolge und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet sein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat der Richter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11 mwN). Bedarf es selbst in Anwendung der §§ 129 ff InsO keiner ausdrücklichen Erklärung, entfernt sich der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht so weit von der Insolvenzanfechtung, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen ein Rückgriff auf § 143 InsO ausschiede.
bb) Den Materialien zur Insolvenzordnung kann entnommen werden, dass die Regelung der Konkursordnung als unvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der Neuregelung war, alle Fälle dem Insolvenzanfechtungsrecht zu unterwerfen, in denen die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden ist (vgl. BT-Drucks., aaO). Damit wurde im Anschluss an in dieselbe Richtung weisende Rechtsprechung zur Konkursordnung verdeutlicht, dass die Insolvenzanfechtung auch in Aufrechnungsfällen nur die gläubigerbenachteiligenden Folgen der Aufrechnung beseitigt. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber nunmehr mit Hilfe von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich eingerichtet (BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 22). Der Insolvenzverwalter kann sich - ohne die Notwendigkeit einer Anfechtungsklage - nunmehr unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 8). Sollte mit der Neuregelung der anfechtbaren Aufrechnung gerade der Gleichstand mit den sonstigen Fällen der Insolvenzanfechtung erreicht werden, muss dies auch für die Nebenfolgen gelten, soweit sie sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ergeben.
cc) Die Gleichbehandlung der anfechtungsrechtlichen Nebenansprüche ist auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Anfechtungsgegners gerechtfertigt. Dieser genießt keinen besonderen Schutz, weil er die Erfüllung seiner Forderung nicht durch eine anfechtbare Zahlung des Schuldners erlangt, sondern durch Aufrechnung mit einer werthaltigen Forderung des Schuldners selbst herbeigeführt hat.
(1) Der Befriedigung des Gläubigers im Wege einer freiwilligen Zahlung des Schuldners steht anfechtungsrechtlich seine Befriedigung durch eine von ihm erklärte Aufrechnung in rechtlicher und tatsächlicher Bewertung gleich. Ein Schuldner hat gemäß § 387 BGB das Recht, mit einer eigenen Forderung (Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Hauptforderung) aufzurechnen. Er bewirkt, indem er seine Gegenforderung hingibt, die Tilgung der Hauptforderung. Die Aufrechnung ist damit ein Erfüllungssurrogat (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, WM 2007, 1755 Rn. 38). Zugleich stellt sich die Aufrechnung als ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Forderung des Gläubigers dar, als eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe, also eine dem Gläubiger aufgezwungene Befriedigung (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 80; vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 137/70, NJW 1971, 1563; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, WM 2005, 1714, 1715 f; vom 16. August 2007, aaO; RGZ 80, 393, 394; vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, 1888, S. 108).
Verwirklicht sich in der Aufrechnung aufgrund der Selbstexekutionsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007, aaO Rn. 46; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08, WM 2011, 1182 Rn. 12) eine Art der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, kann dieser anfechtungsrechtlich nicht günstiger gestellt werden als ein solcher Gläubiger, der eine freiwillige anfechtbare Zahlung (§ 129 ff InsO) seines Schuldners empfangen hat. Folgerichtig beurteilt sich die Verzinsung in beiden Gestaltungen nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zudem trägt diese Verzinsung den besonderen Schwierigkeiten des Insolvenzverwalters bei der Verfolgung von Forderungen Rechnung, gegen die in anfechtbarer Weise aufgerechnet wurde. Hauptforderungen, gegen die vor Verfahrenseröffnung aufgerechnet worden ist, sind vielfach nicht mehr in der Buchführung des Insolvenzschuldners als Außenstände erkennbar. Deshalb bestünde die Gefahr, dass die Verzinsung der Forderung mangels einer aktiven Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter überhaupt nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 24). Soweit das Bundessozialgericht im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Verzinsung der fortbestehenden Hauptforderung abgelehnt hat, geschah dies auf der Grundlage des für die Hauptforderung maßgeblichen Rechts, ohne eine Anwendung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu erwägen (vgl. BSGE 108, 56 Rn. 30). Bei dieser Sachlage ist sowohl in Anwendung der §§ 129 ff als auch des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers auszugehen. Dieser ist vielmehr stets als bösgläubig zu behandeln. Mithin erscheint es angemessen, auch in Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Schuldner der Hauptforderung der verschärften Haftung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterwerfen.
(2) Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten macht es hierbei keinen Unterschied, ob das Grundverhältnis dem Zivilrecht zuzuordnen ist oder - wie hier - im öffentlichen Recht wurzelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus § 143 InsO, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 5; vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, WM 2013, 91 Rn. 6). Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist (BGH, Beschluss vom 24. März 2011, aaO Rn. 6; vom 6. Dezember 2012, aaO). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, Urteil vom 12. November 2013 - VII R 15/13, ZIP 2014, 690 Rn. 6 ff; vom 26. August 2014 VII R 16/13, ZIP 2014, 2404 Rn. 16 ff). Für eine Differenzierung der Nebenansprüche danach, welchem Rechtsgebiet die zur Erfüllung eingesetzte Forderung der Masse angehört, gibt es ebenso wenig einen sachlichen Grund wie für eine Differenzierung innerhalb des Zivilrechts nach dem jeweils einschlägigen Schuldverhältnis.
3. Im hier gegebenen Fall eines anfechtbaren Erwerbs von Geld hat der Beklagte als Anfechtungsgegner mithin gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 11 ff). Dieser Betrag entspricht der Klageforderung. Auch der Zinsanspruch ist, wenngleich grundsätzlich keine Zinseszinsen verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 24), begründet. Die Zinsforderung hat der Kläger als Schadensersatzanspruch (§ 289 Satz 2 BGB) nachgewiesen, weil bei fristgerechter Zahlung rückständige verzinsliche Masseverbindlichkeiten in entsprechender Höhe zurückgeführt worden wären.
IV.
Auf die begründete Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Bär