...Daraus folgt indes nicht, dass das Erbbaurecht auch als ein Teil des Grundeigentums --gewissermaßen als Eigentums-"Splitter"-- anzusehen ist (ebenso Drüen, in: KSM, a.a.O., § 21 Rz B 71). Vielmehr stellt das Erbbaurecht ein gegenüber dem Grundeigentum eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das weder der Art noch der Funktion nach mit dem Eigentum vergleichbar ist....