Entscheidungsdatum: 20.05.2015
1. Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 2010, XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25).
2. Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014, XII ZB 469/13, FamRZ 2015, 232).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I.
Die beteiligten Ehegatten streiten über den Zugewinnausgleich.
Auf den am 14. September 2006 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 9. Mai 1990 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 geschieden.
Beide Ehegatten waren hälftige Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Familienheims. Zu dessen Finanzierung hatten sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, das allein aus Mitteln des Ehemanns bedient wurde und zum Endstichtag mit einer Restschuld von 111.097 € valutierte. Im Juli 2005 war die Ehefrau aus dem Familienheim ausgezogen, ohne vom Ehemann in der Folgezeit eine Entschädigung für die alleinige Nutzung durch ihn zu verlangen. Während des Scheidungsverfahrens betrieb der Ehemann die Teilungsversteigerung; am 6. Mai 2010 wurde ihm bei einem Meistbargebot von 4.675,87 € der Zuschlag erteilt. Das nach den Versteigerungsbedingungen bestehen gebliebene Darlehen löste er nach dem Zuschlag durch einen neuen Kredit ab und erklärte die Aufrechnung seines Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich aus der Tilgung der gemeinsamen Darlehensschuld mit dem Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau.
Vor Zustellung des Scheidungsantrags löste der Ehemann am 26. April 2006 einen Sparvertrag bei einer Bausparkasse auf und ließ sich den Betrag von 4.336 € auszahlen. Seiner Aufstellung über das Endvermögen zufolge war der Geldbetrag zum Ende der Ehezeit nicht mehr vorhanden.
Das Familiengericht hat dem Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 34.723,74 € nebst Zinsen zugesprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie den von ihr selbst beanspruchten Zugewinnausgleich von 16.805,26 € weiter verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat den Ehemann unter Zurückweisung seines Antrags verpflichtet, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 13.917,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Für das gemeinsam aufgenommene Immobiliendarlehen hafteten beide Ehegatten gesamtschuldnerisch nach gleichen Anteilen. Eine hiervon abweichende Bestimmung der Ehegatten sei nicht festzustellen. Zwar habe der Ehemann die Kreditbelastung durchgehend bis zur Ersteigerung der Immobilie allein getragen und das so finanzierte ehemalige Familienheim nach der Trennung allein genutzt, ohne eine Nutzungsentschädigung an die Ehefrau zu zahlen. Ob die wechselseitigen Nutzungen und Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stünden, was Voraussetzung für eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, könne nicht festgestellt werden. Wenn ein Ehegatte die gemeinsame Immobilie allein nutze und im Gegenzug dafür keinen Gesamtschuldnerausgleich für die von ihm allein gezahlten Raten geltend mache, sei es nur dann güterrechtlich gerechtfertigt, die Restschuld vollständig bei dem die Raten tragenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Alleinnutzung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens beibehalten werde. Dazu hätten die Ehegatten vereinbaren müssen, dass der Ehemann den rechnerisch auf die Ehefrau entfallenden Restschuldanteil von hälftig 55.548 € auf der Grundlage des streitigen Wohnwerts über eine sehr lange Zeit abwohne. Eine solche Vereinbarung könne jedoch nicht angenommen werden; jedenfalls sei sie dadurch aufgehoben worden, dass der Ehemann die Teilungsversteigerung beantragt habe.
Der Berücksichtigung der hälftigen Darlehensverbindlichkeit im Endvermögen der Ehefrau stehe auch nicht entgegen, dass der Anspruch des Ehemanns auf Ausgleich der Hälfte der von ihm geleisteten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Ehefrau nicht durchsetzbar wäre. Denn sie verfüge über hinreichend Einkommen und Vermögen, um die Schuld begleichen zu können.
Mit der Auszahlung eines Bausparvertrags über 4.336 € an den Ehemann sei in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden gewesen, der in der Bilanz des Endvermögens nicht mehr enthalten sei. In dem Fall obliege es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ehegatten, sich über den Verbleib des Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe der Ehemann hierzu nicht substanziiert vorgetragen. Sein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag, einen Teil des Betrages für eine Steuernachzahlung verwendet zu haben, sei nicht mehr zu berücksichtigen.
Unbegründet sei schließlich die Aufrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einer Forderung aus Gesamtschuldnerausgleich durch den Beklagten, da es insoweit an konkreten Anknüpfungstatsachen für die Berechnung fehle. Es fehlten sowohl konkrete Angaben zu den maßgeblichen Zeiträumen als auch zu den gezahlten Monatsraten, so dass konkrete Tilgungen nicht festgestellt werden könnten.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
Streitig sind im vorliegenden Fall nur noch die jeweiligen Endvermögen. Diese hängen entscheidend von der vermögensrechtlichen Zuordnung der das Familienheim betreffenden Gesamtschuld ab.
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht in das Endvermögen beider Ehegatten jeweils den halben Immobilienwert, die - gesamtschuldnerisch geschuldete - volle Darlehensvaluta und den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in halber Höhe der Darlehensvaluta eingestellt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verdrängen die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).
bb) Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die Darlehensschulden im Innenverhältnis zu tragen haben. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).
Unstreitig sind die Darlehen für das den Parteien gemeinsam gehörende Familienheim aufgenommen worden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, lässt sich der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).
Die Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings zunächst durch die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien überlagert. Daraus können sich für ihr Verhältnis als Miteigentümer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Kredite Abweichungen gegenüber den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft ergeben. Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN).
Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für eine frühere Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 20 mwN).
cc) Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar eine anderweitige Bestimmung auch dann angenommen werden, wenn bei fortgesetzter Alleinnutzung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser Zeit auch die Lasten trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22 mwN).
In welchen Fallkonstellationen eine solche Annahme tragfähig sein könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Hier jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Vereinbarung der genannten Art nicht vor.
(1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass für die Zeiten, in denen ein Ehegatte sowohl die Nutzungen allein gezogen als auch die Lasten allein getragen hat und beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ein nachträglicher Gesamtschuldausgleich nicht mehr möglich ist (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Das beruht auf der Erwägung, dass dem weichenden Teilhaber eine Nutzungsentschädigung frühestens ab dem Zeitpunkt zusteht, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Könnte der alleinnutzende Teilhaber gleichwohl vom weichenden Ehegatten nachträglich einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen, ergäbe sich die unbillige Konsequenz, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustünde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Das ist insbesondere dann unverständlich, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegangen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein beschränkt. Je nach dem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und Kosten andererseits stehen, kann sich ein restlicher Ausgleich ergeben oder aber ein Ausgleich ganz ausscheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
(2) Diese Rechtsprechung erfasst allerdings lediglich zurückliegende Zeiten, in denen der weichende Ehegatte einen an sich gegebenen Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt nicht geltend gemacht hat. Aus der stillschweigenden Hinnahme einer bestimmten Handhabung während der Trennungszeit kann hingegen nicht auch bereits für die Zeit nach der Scheidung darauf geschlossen werden, dass es dauerhaft und endgültig bei derselben Regelung verbleiben soll.
Zwar wären die Ehegatten nicht gehindert, schon während der Trennungszeit eine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung des Inhalts zu treffen, dass einer von ihnen die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 637). Für die Zugewinnausgleichsbilanz kann eine solche Vereinbarung jedoch nur dann zum vollständigen Entfallen des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich führen, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält. Sie müsste deshalb für einen langen Zeitraum fest geschlossen werden, bei dem die Dauer der Alleinnutzung des weiterhin gemeinschaftlichen Eigentums zu dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta in einem angemessenen Verhältnis steht. Zudem müsste die Vereinbarung bereits vor dem Stichtag geschlossen worden sein, um noch Einfluss auf den Bestand des Endvermögens nehmen zu können.
Eine derartige Vereinbarung ist jedoch weder festgestellt noch behauptet. Die schlichte Fortsetzung der bisherigen Handhabung bedeutete im vorliegenden Fall lediglich, dass der weichende Ehegatte seiner etwaigen Inanspruchnahme auf Gesamtschuldnerausgleich weiterhin fortlaufend - bis zu einer Neuregelung - den Einwand der entschädigungslosen Alleinnutzung durch den anderen Teil entgegenhalten konnte (vgl. auch Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. 2012 Rn. 616). Sie enthielt indessen keine Rechtsbindung für eine die Darlehensvaluta insgesamt ausgleichende Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums über einen langen Zeitraum. Dass eine solche Rechtsbindung auch vom Ehemann selbst nicht gewollt war, zeigt bereits der Umstand, dass er noch während des Scheidungsverfahrens die Teilungsversteigerung betrieb, nach deren Versteigerungsbedingen das grundpfandrechtlich besicherte, gemeinsam aufgenommene Darlehen bestehen blieb, und dies den das geringste Gebot übersteigenden Teil des Bargebots - hälftig zulasten der Ehefrau - entsprechend minderte.
b) Unzutreffend sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht den unaufgeklärten Verbleib des aus dem Bausparvertrag ausgezahlten Betrags von 4.336 € an den Ehemann als ein illoyales Verhalten mit der Folge gewertet hat, dass der Betrag in sein Endvermögen einzustellen sei.
aa) Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat. Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 13 mwN).
bb) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger. Bereits unter der Geltung des früheren Zugewinnausgleichsrechts traf den nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner jedoch prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten, weil die vorgetragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen. Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 14, 18 mwN).
cc) Eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung setzt jedoch behauptete Geldausgaben in einer Höhe voraus, die ein illoyales Überschreiten des den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten Angemessenen als möglich erscheinen lassen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betrag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt. Um das beurteilen zu können, muss der Tatrichter deshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermitteln und den nicht aufgeklärten Betrag dazu in Beziehung setzen.
dd) Diesen Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Mit der Abhebung eines Betrages von 4.336 € aus dem Bausparguthaben steht ein unaufgeklärter Betrag im Raum, der umgelegt auf die Zeitspanne von viereinhalb Monaten zwischen dem Datum der Abhebung am 26. April 2006 und dem Stichtag am 14. September 2006 monatlich rund 1.000 € beträgt.
Ein solcher Betrag könnte nur dann den Verdacht einer verschwenderischen Ausgabe begründen, wenn er in dem Zeitraum zwischen der Abhebung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Nur dann wäre der objektive und subjektive Tatbestand einer Handlung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB schlüssig dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 19) und wäre die sekundäre Darlegungs- und Beweislast über den Verbleib des Geldes ausgelöst.
ee) Ob die Schwelle der verschwenderischen Lebensführung durch den Verbrauch des in Rede stehenden Betrages überschritten worden sein kann, hätte das Oberlandesgericht daher zunächst anhand der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüfen müssen. Diese Prüfung hat es unterlassen; Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen während der in Rede stehenden Zeit sind nicht getroffen. Deshalb fehlt es insgesamt an tragenden Feststellungen zu den Voraussetzungen, die eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Ausgleichspflichtigen über den Verbleib des Geldes auslösen.
3. Soweit schließlich die Rechtsbeschwerde eine Aufrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau mit einem Anspruch des Ehemanns auf Gesamtschuldnerausgleich in Bezug auf den im Zeitpunkt der Versteigerung noch mindestens in Höhe von 28.000 € bestehenden Teil des Darlehens verfolgt, ist auch dies unbegründet. Wurde die persönliche Verpflichtung spätestens im Versteigerungstermin angemeldet, ging sie mit dem als Teil des geringsten Gebots bestehen gebliebene Grundpfandrecht auf den Ersteher über (vgl. § 53 Abs. 2 ZVG) und wurde danach nicht als Gesamtschuld, sondern als vom Ersteher übernommene Alleinschuld getilgt. Wurde die persönliche Verpflichtung hingegen nicht angemeldet, stünde der Ehefrau bei Inanspruchnahme aus der persönlichen Schuld grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Ersteher zu (BGHZ 56, 22 = WM 1971, 499; BGHZ 64, 170 = WM 1975, 451), der wiederum - wenn der Ersteher zugleich Gesamtschuldner ist - dessen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch als eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB zu Fall bringt.
4. Wegen des aufgezeigten Mangels in Bezug auf die illoyale Vermögensminderung kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da es an notwendigen Feststellungen fehlt, kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur