...Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe erkennbar aus den Bestandteilen „Faschingshop“ als Hinweis auf ein Geschäft, in dem Faschingsartikel angeboten bzw. hergestellt werden, der Zahl „24“ als Kürzel für „rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden“ und der Angabe „.de“ als Top-Level-Domain mit Hinweis auf eine Internetpräsenz in Deutschland. 8 In ihrer Gesamtheit werde...