Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 16.04.2012


BPatG 16.04.2012 - 27 W (pat) 533/11

Markenbeschwerdeverfahren – "arbeitskleidung-billiger.de (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
16.04.2012
Aktenzeichen:
27 W (pat) 533/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 064 279 .3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. April 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner M.A.

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

2

25: Berufskleidung, Zunftbekleidung, Sicherheitsschuhe;

3

35: Dienstleistungen eines Einzelhandelskaufmanns für Berufskleidung, Zunftbekleidung, Sicherheitsschuhe;

4

35: Dienstleistungen eines Einzelhandelskaufmanns für Berufskleidung, Zunftbekleidung, Sicherheitsschuhe und Werkzeuge

5

angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2010 064 279.3

Abbildung

6

hat die Markenstelle im Beschluss vom 4. März 2011 damit begründet, im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstehe sie das Publikum als Sachinformation über ein Angebot für verhältnismäßig wenig Geld.

7

Durch die Top-Level-Domain ".de" entstehe kein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisender Charakter (vgl. EuG GRUR Int. 2008, 330, 332 f. - suchen.de).

8

Da die Verbindung der Wortelemente - auch unter Einbeziehung der Bildbestandteile - in ihrer Summenwirkung nicht über die Wirkung der beschreibenden Einzelelemente hinausgehe, fehle dem Zeichen insgesamt die Eignung zur betrieblichen Herkunftsangabe.

9

Ein betrieblicher Herkunftshinweis ergebe sich auch nicht aus der graphischen Ausgestaltung. Eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise ohne weiteres festgestellt werden könne, bewirke die graphische Ausgestaltung des Zeichens hier nicht. Die Hand mit dem Daumen nach oben bedeute eine positive Bestätigung. Eine entsprechende Verwendung sei werbeüblich. Die Art der Darstellung sei so üblich, dass sie sogar in Textverarbeitungsprogrammen standardmäßig angeboten werde.

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Das angemeldete Zeichen lehne sich in seiner Form an in der Werbung weit verbreitete Vorbilder an.

11

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen seien zwar zu berücksichtigen, entfalteten aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung.

12

Die Anmelderin hat gegen den ihr am 14. März 2011 zugestellten Beschluss am 13. April 2011 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, während der Wortbestandteil wohl tatsächlich keine Unterscheidungskraft aufweise, tue dies der Gesamteindruck mit seinen markanten Formen und Farben sowie dem dreidimensionalen Effekt beim Daumen. Dementsprechend seien auch die Marken 306576872 und 30413154

Abbildung Abbildung

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eingetragen worden.

14

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

16

Über die zulässige Beschwerde kann, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden. Der Senat hat der Anmelderin Anfang Januar 2012 sein Rechercheergebnis zu Daumen-Hoch-Logos aus Google übersendet.

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1) Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

18

Was unter dem absoluten Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift zu verstehen ist und warum es die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens erfasst, hat die Markenstelle zutreffend dargestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ausführungen dazu verzichtet werden kann.

19

Zu dem Daumen-Hoch-Zeichen hat die Markenstelle zutreffend darauf verwiesen, diese Art der Darstellung sei so üblich, dass sie sogar in Textverarbeitungsprogrammen standardmäßig angeboten werde. Auch finden sich im Internet zahlreiche zum Download bereitgestellte entsprechende Graphiken.

Abbildung

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Auch sonst kann die Gestaltung des angemeldeten Zeichens keine Unterscheidungskraft begründen. Sie weist keine den Schutz begründende Komplexität auf. Die überlappende dreidimensionale Anordnung des Daumens sowie die abgebildete Hand wirken in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Diese Graphik enthält lediglich eine Bekräftigung, Bejahung bzw. eine Geste, die "alles in Ordnung" signalisiert.

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Das gelbe Feld wirkt wie ein Etikett.

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Die unterschiedlichen Schriftgrößen und -farben fallen nicht aus dem werbeüblichen Rahmen. Die darin liegende Betonung des Ausdrucks "billiger" gibt keinen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter.

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Die Form einer Internetadresse verleiht dem Zeichen nicht nur keine Unterscheidungskraft, sondern führt davon sogar weg. Sie entspricht nämlich den Adressen von sog. Suchmaschinen, die zu billigen Angeboten führen bzw. einen Preisvergleich ermöglichen - also gerade nicht einen Anbieter angeben.

24

Die von der Anmelderin herangezogene Eintragung von "teures-billiger.de" mag auf dem Widerspruch von teuer zu billig und der Farbanordnung beruhen. Der von der Anmelderin ebenfalls herangezogene erhobene Daumen kann ohne Kontext nicht vermitteln, was bestätigt werden soll. Im angemeldeten Zeichen ist demgegenüber die Ware konkret benannt und das Daumen-Logo bekräftigt die werbende Aussage zum Preis. Im Übrigen hat schon die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass bestehende Eintragungen keine Bindungswirkung haben.

25

2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

26

3) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.