...die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht jedwede Ungleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, sondern nur die in ihrem Art. 1 aufgeführten Diskriminierungstatbestände Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung; das zeigt nicht nur die Zweckbestimmung des Art. 1, sondern belegen auch die Definitionen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung...