...Da jedoch wiederholter Ungehorsam und in einem Fall eine Wehrstraftat in Rede stehen, liegt ein schwerer Fall von Ungehorsam vor, der in der Regel mit einer Herabsetzung im Dienstgrad zu ahnden ist. 99 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen...