Entscheidungsdatum: 29.06.2018
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 8.12.2015 einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Regelaltersrente verneint. Der zum Personenkreis des § 1 FRG gehörende Kläger habe zwar einen Anspruch auf die Berücksichtigung der von ihm in der UdSSR zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten. Die begehrte Anwendung der Werte der Anlage 15 zum FRG auf "knappschaftliche Zeiten" sei in dem seit 1.1.1992 geltenden, auf den erst am 7.8.1992 in die Bundesrepublik eingereisten Kläger anzuwendenden Recht nicht mehr vorgesehen. Danach habe auch eine Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG zu erfolgen, was das BVerfG als mit dem GG vereinbar angesehen habe. Eine Zuordnung der Tätigkeit im Tuffsteinabbau zur knappschaftlichen Versicherung sei nicht möglich, da der Abbau nicht überwiegend unterirdisch betrieben worden sei. Zudem sei die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte für in einem Arbeitsbuch der UdSSR bescheinigte Beschäftigungszeiten in den Jahren 1972 bis 1992 rechtens, da diese Zeiten mangels Unterlagen, aus denen die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten hervorgingen, nur glaubhaft gemacht aber nicht nachgewiesen seien. Darüber hinaus könne der Kläger weder die Zuordnung bestimmter Zeiten zur Angestellten- statt zur Arbeiterrentenversicherung noch die Aufnahme seines Dienstgrades bei den sowjetischen Streitkräften in den Versicherungsverlauf verlangen; beides habe keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 8.12.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn |
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder |
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder |
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). |
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG
1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 11.3.2016 zunächst auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist regelmäßig die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe in unzulässiger Weise durch Beschluss nach § 154 Abs 4 SGG und daher in unvorschriftsmäßiger Besetzung nur durch die Berufsrichter entschieden. Die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, habe im pflichtgemäßen Ermessen des LSG gelegen. Vorliegend sei zwischen den Beteiligten streitig, ob Beschäftigungszeiten des Klägers in der UdSSR nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht worden seien. In den Entscheidungsgründen habe sich das LSG darauf bezogen, dass der Kläger vor dem SG eingeräumt habe, dass in den Zeiten, die sich aus dem von ihm vorgelegten Arbeitsbuch ergäben, auch Fehltage enthalten gewesen seien. Daher habe es diese Zeiten nur als glaubhaft gemacht angesehen. Diese Erwägungen seien jedoch ermessensfehlerhaft. Nach den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäben seien im Heimatstaat der Beitragspflicht unterliegende Beschäftigungszeiten bereits dann nachgewiesen, wenn nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und Einbeziehung der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall eine Unterbrechung der Beitragsentrichtung von mehr als einem Monat nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne. Daher habe das SG nicht nur nach dem Vorhandensein von Arbeitsunfähigkeitszeiten fragen dürfen, sondern hätte auch deren Dauer erfragen müssen. Allein aufgrund seiner (des Klägers) Angaben vor dem SG habe das LSG nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen können, dass der Nachweis von Beschäftigungszeiten nicht vorliege. Dies habe das LSG erkennen und - bei sachgerechter Ausübung richterlichen Ermessens - zu seiner (des Klägers) erneuten persönlichen Befragung zwingend eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der hierdurch begründete Verstoß des LSG gegen § 153 Abs 4 SGG führe nicht nur zu einer falschen Besetzung der Richterbank, einem absoluten Revisionsgrund, sondern gleichzeitig zu einer entscheidungserheblichen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Hätte das LSG ihn (den Kläger) in der mündlichen Verhandlung nach längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten befragt, hätte er das Fehlen solcher Zeiten geltend machen sowie mitteilen können, dass er als Gewerkschaftsmitglied auch während Arbeitsunfähigkeitszeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt habe.
Damit werden die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügend dargelegt und bezeichnet. Dies gilt zunächst, wenn der Kläger sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) verletzt sieht, weil das LSG bei seiner Ermessensentscheidung, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und über den Rechtsstreit ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entschieden, die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Anforderungen an den Nachweis von Beschäftigungszeiten iS von § 22 Abs 3 FRG verkannt habe. Anders als erforderlich legt er nicht dar, dass es nach der für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiellen Rechtsansicht des LSG auf den unterbliebenen weiteren Tatsachenvortrag des Klägers ankam. Dies war bereits deshalb geboten, weil das LSG die Rechtsauffassung vertritt, der vom Kläger geltend gemachte Nachweis (ununterbrochener) Beitragszeiten könne nur durch "Unterlagen" geführt werden, "aus denen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten hervorgehen".
Soweit der Kläger eine Gehörsverletzung daraus herleiten will, dass das LSG die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht durch seine persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung weiter aufgeklärt hat, rügt er tatsächlich eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) durch das LSG. Den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht genügen die Ausführungen des Klägers jedoch nicht. Er hätte - wie oben ausgeführt - zumindest einen vor dem LSG gestellten Beweisantrag benennen müssen, dem dieses nicht gefolgt ist. Dies hat der Kläger nicht getan. Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG oder des § 103 SGG auch nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung der Ansprüche auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör umgangen werden können (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - Juris RdNr 8 mwN; zuletzt BSG Beschluss vom 5.7.2017 - B 13 R 145/17 B - Juris RdNr 7).
2. Die Beschwerdebegründung genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes, soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG
Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, |
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"ob ein Nachweis von Versicherungszeiten i.S.d. § 22, Abs. 3 FRG durch die Vorlage des Arbeitsbuches der früheren UdSSR, in dem Beginn und Ende der Beschäftigungszeiten enthalten sind, möglich ist". |
Zwar habe das BSG in einem Urteil vom 21.4.1982 (4 RJ 33/81 - DAngVers 1982, 355) bereits entschieden, dass Beschäftigungszeiten aufgrund von Arbeitsbüchern der Sowjetunion wegen des danach nicht möglichen Nachweises krankheitsbedingter Unterbrechungen einzelner Arbeitsverhältnisse bzw der Lohnfortzahlung nur als glaubhaft gemacht angesehen werden können. Jedoch sei § 26 S 2 FRG zum 1.1.1992 geändert worden, sodass nunmehr Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGB VI - also auch Zeiten, in denen der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig war - belegt seien, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zu berücksichtigen seien. Demzufolge führten - ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 11/4124, S 220 zu Art 10 Nr 11 Buchst b des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992) - zumindest kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem Kalendermonat nicht mehr zu einer Lücke im Versicherungsverlauf. Aus diesem Grunde sei die formulierte Frage erneut klärungsbedürftig geworden.
Im Kern handelt es sich bei der formulierten Frage um keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern um eine Frage zur Bewertung der tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils. Denn die Beantwortung der Frage zielt darauf ab, ob und inwieweit der Tatbestand des § 22 Abs 3 FRG (nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten) im Einzelfall als erfüllt angesehen werden kann. Dass das LSG die Eintragungen im Arbeitsbuch nicht als Vollbeweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit gewertet hat, betrifft grundsätzlich die richterliche Überzeugungsbildung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Hierauf kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Davon abgesehen hat der Kläger jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. So räumt er selbst ein, dass die formulierte Frage bereits durch das BSG-Urteil vom 21.4.1982 (4 RJ 33/81 - DAngVers 1982, 355) abschlägig beantwortet ist. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl schon BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13). Der Kläger macht schon nicht geltend, dass der Rechtsprechung des BSG zur ausschließlichen Glaubhaftmachung von Beschäftigungszeiten durch Arbeitsbücher der Sowjetunion in Rechtsprechung oder Literatur widersprochen worden wäre. Allerdings ist er der Auffassung, die Ergänzung des § 26 FRG zunächst durch Art 15 Abschn B Nr 5 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 (vom 18.12.1989, BGBl I 2261 mWv 1.7.1990) mache eine andere Beurteilung der formulierten Frage notwendig. Insoweit hätte er aber zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit näher darlegen müssen, wieso die durch den neuen Satz 2 angeordnete Gleichstellung von Kalendermonaten, die (nur) zum Teil mit Ausfall- bzw Anrechnungszeiten belegt sind, mit vollwertigen Beitragszeiten, die genannte Rechtsprechung des BSG in Frage stellt. Denn Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Kalendermonat gelten danach weiterhin nicht als Beitrags- und Beschäftigungszeiten. An dem Umstand, dass die in dem vorgelegten Arbeitsbuch der Sowjetunion bescheinigten Zeiten auch solche einer Arbeitsunfähigkeit - egal ob von weniger oder mehr als einem Kalendermonat Dauer - nicht erkennbar mit einschließen, ändert § 26 S 2 FRG nichts. Somit kann auch weiterhin der Nachweis einer nicht durch kürzere oder längere Arbeitsunfähigkeit unterbrochenen Beschäftigung allein aufgrund des Arbeitsbuches nicht geführt werden. Gesichtspunkte dafür, dass die behauptete begrenzte Unschädlichkeit kürzerer Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 26 S 2 FRG längere Unterbrechungen der Beschäftigungszeiten so unwahrscheinlich machte, dass nunmehr mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte für solche Zeiten von einem vollständigen Nachweis (und nicht nur Glaubhaftmachung) einer ununterbrochenen Beschäftigung ausgegangen werden könne, hat der Kläger - anders als erforderlich - nicht aufgezeigt. Ohnehin hätte der Kläger auch darlegen müssen, warum § 26 S 2 FRG nicht nur die Bewertung im Einzelfall tatsächlich nachgewiesener rentenrechtlicher Zeiten, sondern auch die Anforderungen an die Nachweisführung von Beschäftigungs- und Anrechnungszeiten selbst verändern könnte. Der Kläger setzt sich in seiner Begründung insoweit weder - wie erforderlich - mit dem Wortlaut des § 26 S 2 FRG, der sich auf Satz 1 ("dabei") und damit auf die Anwendung des § 22 Abs 1 FRG für den Fall einer nur zeitanteiligen Belegung des Kalenderjahres mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten bezieht, noch mit der Rechtsprechung des BSG hinreichend auseinander, wonach § 26 S 2 FRG "in diesem Zusammenhang" das Monatsprinzip regele (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6 - Juris RdNr 24). Er hätte sich auch mit der Entscheidung des Senats vom 19.11.2009 (B 13 R 145/08 R - Juris RdNr 28) auseinandersetzen müssen, wonach die in § 26, § 15 Abs 1, Abs 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung zwingen, in welchen Zeiten ein Versicherter im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können. Da in § 26 S 1 und S 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt werde, könne erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (S 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (S 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen "geringfügiger" oder fehlender Beschäftigung (S 4) zu berücksichtigen seien.
4. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.