(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 103 SGG

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.