Entscheidungsdatum: 15.12.2017
1. Die Truppendienstgerichte sind im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) nach einer Zurückverweisung der Sache gehalten, das Verfahren nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung zum Abschluss zu bringen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 18).
2. Eine überlange Verfahrensdauer kann den Übergang zu einer milderen Disziplinarmaßnahmeart bewirken.
1. Das Verfahren war nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Befehlshabers des ...kommandos ... vom 26. Mai 2011 eingeleitet worden. Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat widersprochen.
Nach Gewährung des Schlussgehörs hatte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 25. Oktober 2011 folgenden Sachverhalt als vorsätzliches, zumindest aber fahrlässiges Dienstvergehen zur Last gelegt:
"1. Der Soldat gestattete am 29. März 2010 in ..., ...-Kaserne, ... gegen 20.30 Uhr, entgegen dem ihm bekannten Kompaniebefehl des Kompaniechefs ... vom 5. November 2008, wonach im gesamten Unterkunftsgebäude ein Alkoholverbot galt und der Besuch von Rekruten in Stuben der Vorgesetzten und Stammsoldaten der ... grundsätzlich verboten war, in der Funktion des Zugführers ... den ihm zu der Zeit unmittelbar unterstellten damaligen Rekrutinnen C und B, die Stammunterkunft des Oberfeldwebel D zu betreten, sich dort von etwa 20.30 Uhr bis 23.00 Uhr aufzuhalten und Alkohol zu konsumieren.
2. Der Soldat näherte sich am 29. März 2010 in ...-Kaserne, ... zwischen 20.30 Uhr und 23.00 Uhr in Anwesenheit unterstellter Stammsoldaten und Rekruten, der ihm in seiner Funktion als Zugführer ... unmittelbar unterstellten damaligen Rekrutin B intim, indem er diese zumindest einmal einvernehmlich küsste, obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass gem. ZDv 14/3 B 173 III. 4. nach außen hin wahrnehmbare sexuelle Betätigung innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen unzulässig ist.
3. Der Soldat hielt am 29. März 2010 in ...-Kaserne, ..., auf dem Flur vor der Stube 220 zwischen 20.30 Uhr und 23.00 Uhr die ihm in seiner Funktion als Zugführer ... unmittelbar unterstellte, zu diesem Zeitpunkt zuständige Unteroffizier vom Dienst, Stabsunteroffizier A davon ab, eine Meldung über die in den Anschuldigungspunkten 1. und 2. bezeichneten Vorfälle zu machen, indem er dieser sinngemäß sagte, die Sache solle zwischen ihm und der Stabsunteroffizier A bleiben, sie solle sich keinen Kopf machen und brauche den Vorfall nicht zu melden.
4. Der Soldat vollzog am 29. März 2010 in ...-Kaserne, ..., auf seiner damaligen Stube zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr mit der ihm in seiner Funktion als Zugführer ... unmittelbar unterstellten damaligen Rekrutin B einvernehmlich Geschlechtsverkehr, obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass sein Verhalten geeignet war, die gem. ZDv 14/3 B 173 III. 1. gebotene dienstliche Objektivität und Neutralität aufzugeben.
5. Der Soldat sagte wiederholt, mindestens jedoch zweimal, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 30. März 2010 und dem 1. April 2010, zwischen 24.00 Uhr und 00.30 Uhr, in ...-Kaserne, ..., gegenüber der ihm damals unterstellten Stabsunteroffizier A sinngemäß, 'Ich weiß, wer meinem ... das angetan hat, derjenige wird sein blaues Wunder erleben. Ich weiß wo er wohnt und habe jemanden angesetzt, der ihn besuchen wird und ihm Ober- und Unterkiefer rausnehmen wird. Ich habe die Adresse von demjenigen', während er der Stabsunteroffizier A, welche mit dem Rücken zur Wand stand, sehr nahe kam und sie mit weit aufgerissenen Augen ansah, wodurch sich Stabsunteroffizier A von ihm bedroht und eingeschüchtert fühlte, was er wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen.
6. Der Soldat forderte zwischen dem 31. März 2010 und dem 7. April 2010 in ...-Kaserne, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die ihm damals unterstellte Stabsunteroffizier A auf, gegenüber dem damaligen Kompaniefeldwebel Hauptfeldwebel E, wahrheitswidrig ihre, diesem zuvor gegenüber getätigte, den Soldaten belastende Aussage zu revidieren."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hatte mit Urteil vom 22. Mai 2012 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von neun Monaten verhängt. Auf Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Vorsitzende der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd setzte das Verfahren im Januar 2014 wegen der Ankündigung einer Nachtragsanschuldigung aus. Nach Verzicht des Soldaten auf erneutes Schlussgehör hierzu wurde die Nachtragsanschuldigung vom 12. September 2014 beim Truppendienstgericht eingereicht und dem Soldaten zugestellt. Durch sie wurde in Anschuldigungspunkt 5 der ursprünglich angeschuldigte Zeitpunkt der Bedrohung verschoben; die Worte
"zwischen dem 30. März 2010 und dem 1. April 2010"
durch die Worte
"zwischen dem 6. April 2010 und dem 7. April 2010, hilfsweise zwischen dem 30. März und dem 1. April 2010"
ersetzt.
Am 4. Mai 2015 wurde die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Soldaten beschlossen. Der Sachverständige Oberstarzt Dr. F bescheinigte dem Soldaten in seinem schriftlichen Gutachten volle Schuldfähigkeit, änderte die Aussage in der mündlichen Verhandlung aber ab.
Daraufhin erstellte die Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Hauptverhandlung am 18. April 2016 eine weitere Nachtragsanschuldigungsschrift, die dem Soldaten in der Hauptverhandlung übergeben wurde. Mit ihr wurde dem Soldaten hilfsweise vorgeworfen, er habe sich durch die Einnahme des Antidepressivums Mirtazapin sowie durch den Konsum von einer nicht bestimmbaren Menge Alkohol in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, was er zumindest hätte erkennen müssen.
2. Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 13. Mai 2016 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.
Die Kammer hat den Soldaten von den Vorwürfen nach den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 nach dem Zweifelsgrundsatz freigestellt. Eine Schuldunfähigkeit des Soldaten am Abend des 29. März 2010 sei nicht auszuschließen. Er habe Mirtazapin eingenommen und Alkohol getrunken. Die Kammer folge den Ausführungen des Sachverständigen Oberstarzt Dr. F, der in Abweichung von seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe, es sei in seltenen Fällen möglich, dass die Einnahme von Mirtazapin bei gleichzeitigem Alkoholgenuss einen Delirium ähnlichen Zustand auslöse. Dies gelte allerdings für die festgestellten Handlungen nach den Anschuldigungspunkten 5 und 6 in der Fassung der ersten Nachtragsanschuldigung nicht, da die dort vom Soldaten erbrachten metakognitiven Leistungen bei einer deliriumsähnlichen Bewusstseinsstörung nicht mehr möglich seien. Von den Vorwürfen der Nachtragsanschuldigung vom 18. April 2016 sei der Soldat freizustellen, weil insoweit auch Zweifel an der dort vorgeworfenen Schuldunfähigkeit bestünden.
Die Taten nach den Anschuldigungspunkten 5 und 6 hat die Kammer als vorsätzliche Verletzungen der Pflichten aus § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gewürdigt. Die angeschuldigte Bedrohung sei erwiesen. Die Zeugin A habe widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz gegen den Soldaten ausgesagt. Widersprüche zu vorangegangenen Aussagen habe sie zwanglos erklären können. Sie habe sich trotz des Zeitablaufes konkret und lebhaft erinnert. In ihrer Aussage sei deutlich geworden, dass die Taten des Soldaten sie beeindruckt hätten. Ihre Aussage werde durch die Aussagen der Zeugen G, H und E logisch ergänzt. Diese hätten keine Zweifel gehabt, dass die ihnen den Vorfall zeitnah meldende, emotional bewegte Zeugin glaubwürdig gewesen sei. Die Kammer glaube der Zeugin daher und sei überzeugt, dass sie sich im Datum der Bedrohung geirrt habe. Das gelte auch für die angeschuldigte Aufforderung zur wahrheitswidrigen Aussage.
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer und erfordere eine Herabsetzung im Dienstgrad. Insbesondere eine demütigende und ehrverletzende Behandlung einer Untergebenen durch eine Bedrohung, die die Geschädigte über einen längeren Zeitraum in Angst und Schrecken versetze und eine medizinische Behandlung notwendig mache, sei ein ernst zu nehmendes Fehlverhalten, verstoße gegen die Wehrverfassung und die Prinzipien der inneren Führung. Dass Misshandlungen und entwürdigende Behandlungen Untergebener in §§ 30, 31 WStG mit Freiheitsstrafe bedroht seien, zeige das Gewicht der Fürsorgepflicht, die zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gehöre. Auch die Kameradschaftspflicht und die Wohlverhaltenspflicht hätten hohes Gewicht. Die Schwere des Dienstvergehens zeige sich darin, dass die Nötigung sich auf eine Pflicht der Zeugin A als UvD bezogen habe. Der Soldat habe die Zeugin in einen Konflikt mit ihren Pflichten gebracht. Er habe zudem als Hauptfeldwebel die Pflicht des Vorgesetzten zu beispielhafter Pflichterfüllung verletzt und ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. Gegen ihn spreche die Ablösung vom Dienstposten des Zugführers. Seine Schuld werde durch Vorsatz geprägt. Nach dem 29. März 2010 sei er unvermindert schuldfähig gewesen. Für seine Schuld sei die Stellung als erfahrener Berufssoldat und Zugführer in einer Ausbildungskompanie relevant. Milderungsgründe in der Tat lägen nicht vor. Seine Beweggründe ließen die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen. Er habe sich vor disziplinarischer Verfolgung schützen wollen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Tat sechs Jahre zurückliege und die Belastung durch die Dauer des Verfahrens eine geringere Pflichtenmahnung ermögliche. Der Soldat habe ansprechende dienstliche Leistungen gezeigt, sei noch nicht negativ in Erscheinung getreten und habe erfolgreich einen Auslandseinsatz absolviert. Insgesamt sei die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels angemessen und erforderlich. Von ihr habe aus Gründen der Gleichbehandlung und aus generalpräventiven Erwägungen nicht abgesehen werden können.
3. Gegen das ihm am 16. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Soldat am 16. Februar 2017 vollumfänglich Berufung, mit dem Ziel eines Freispruches, hilfsweise einer Milderung der Maßnahme eingelegt.
Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 seien unzutreffend. Die Zeugin A sei unglaubwürdig. Sie habe wechselnde Angaben zu den angeblichen Tatzeitpunkten gemacht. Daher hätten die Anschuldigungen mehrfach geändert werden müssen. Zum angeblichen Tatzeitpunkt gegen Mitternacht am 6. April 2010 sei der Soldat bereits einer anderen Kompanie zugeordnet gewesen und hätte sich daher nicht am angeblichen Tatort aufgehalten. Er sei nur bis 12.00 Uhr mittags im Dienst gewesen, habe dann einen Behandlungstermin mit seiner Ehefrau wahrgenommen und sei erst am nächsten Morgen in die Kaserne zurückgekehrt. Dies könne seine Ehefrau bezeugen. Die Zeugin A habe sich auch vor dem angeblichen Vorfall in ärztlicher Betreuung befunden und möglicherweise selbst unter dem Einfluss von Antidepressiva gestanden. Ihre Glaubwürdigkeit hätte daher gutachterlich überprüft werden müssen. Bei der Maßnahmebemessung müssten seine guten Leistungen, seine tadelfreie Führung und die unangemessene Verfahrensdauer stärker mildernd berücksichtigt werden. Eine einfache Maßnahme sei ausreichend. Hinzu komme ein Verfahrensfehler. Der Soldat sei seit vielen Jahren schwerbehindert. Der Grad der Behinderung habe zunächst 40, dann 70 und seit 2014 50 v.H. betragen. Entgegen dem Fürsorgeerlass sei bei Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens die Schwerbehindertenvertretung nicht informiert und beteiligt worden.
4. Der Senat hat am 22. Juni 2017 die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu möglichen Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten beschlossen und hiermit Dr. I beauftragt.
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie auf eine Milderung der verhängten Disziplinarmaßnahme gerichtet ist. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit sie nach der für die Reichweite des Rechtsmittels maßgeblichen schriftlichen Berufungsbegründung (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 139 Rn. 9) auf einen Freispruch zielt.
1. Einer Sachentscheidung stehen Verfahrensmängel nicht entgegen.
a) Das Verfahren ist nicht nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO wegen extremer Überlänge einzustellen (vgl. dazu BVerwG; Beschluss vom 1. September 2017 - 2 WDB 4.17 - NVwZ-RR 2018, S. 61 Rn. 9). Verfahrensverzögerungen entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK erreichen hier weder ein außergewöhnlich großes Ausmaß, noch führten sie zu besonders schweren Belastungen. Den mit der Überlänge des Verfahrens verbundenen Belastungen kann vielmehr angemessen mildernd bei der Maßnahmebemessung Rechnung getragen werden.
b) Insbesondere verletze die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten bei dessen Einleitung nicht die Vorgaben des "Erlasses über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Fürsorgeerlass)" in der Neufassung vom 30. Januar 2007 (VMBl. 2007, 30 ff.), sodass dahinstehen kann, ob sich aus einem derartigen Fehler überhaupt ein Verfahrenshindernis oder ein Verfahrensmangel nach § 121 Abs. 2 WDO ergeben würde.
Der Fürsorgeerlass ergänzt in Punkt 7 die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinsichtlich von Disziplinarangelegenheiten. Danach ist die Schwerbehindertenvertretung über disziplinare Ermittlungen der/des Disziplinarvorgesetzten, über disziplinare Vorermittlungen und über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sofern der betroffene Schwerbehinderte nicht widerspricht.
Diese Vorschriften galten bei der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens für den Soldaten jedoch noch nicht, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX gewesen ist. Hiernach liegt eine Schwerbehinderung bei dem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 v.H. vor. Nach den Bescheiden des Landratsamtes ..., Versorgungsamt, vom 18. April 2012 und vom 14. Juli 2014, betrug der GdB des Soldaten seit Februar 2012 40 v.H. und seit April 2014 70 v.H. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist ihm damit vom 4. April 2014 an zugesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Disziplinarverfahren bereits beim Truppendienstgericht anhängig. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in diesem Verfahrensstadium sehen weder der Fürsorgeerlass noch die Wehrdisziplinarordnung vor.
2. Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
a) Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgender Sachverhalt fest, dass in den Abendstunden des 29. März 2010 in und vor der Stube des Oberfeldwebels D, eines Stammsoldaten der ..., in der ...-Kaserne ..., eine außerdienstliche Feier stattfand. An dieser nahmen die Rekrutinnen C und B, beide Angehörige des vom Soldaten geführten Zuges der ..., teil. Beide hielten sich auch in der Stube des Oberfeldwebels D auf und konsumierten dort Alkohol. Der Soldat nahm ebenfalls an dieser Feier teil, bemerkte die Anwesenheit und den Alkoholkonsum der Rekrutinnen, schritt dagegen aber nicht ein. Vielmehr verhinderte er ein Einschreiten der UvD, Stabsunteroffizier A, die mehrfach auf Kontrollgängen die Stube betrat und die Rekrutinnen zum Einhalten der Nachtruhe und Verlassen der Stube aufforderte.
Der durch den Kompaniechef ... am 5. November 2008 ergangene Kompaniebefehl Nr. ... lautet auszugsweise:
" Im Allgemeinen
(...)
3. Für Rekruten gilt im gesamten Unterkunftsgebäude Alkoholverbot.
(...)
Im Besonderen wird für die Organisation des Dienstbetriebes festgelegt:
(...)
2. (...)
Der Besuch von Rekruten in Stuben der Vorgesetzten und Stammsoldaten der ... Kompanie ist grundsätzlich verboten."
Dieser Befehl war dem Soldaten bekannt. Er war trotz des Konsums von Alkohol und der Einnahme der verordneten Menge des Psychopharmakons Mirtazapin an diesem Abend in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.
aa) Dass sich die genannten Rekrutinnen und der Soldat anlässlich einer Feier in der Stube des Oberfeldwebels D aufhielten und alle dort Alkohol konsumierten, was der Soldat auch bemerkte, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Soldaten und der Zeugen B, C und D in der Berufungshauptverhandlung.
Soweit der Soldat in der Berufungshauptverhandlung bestritten hat, auf das Verhalten der UvD gegenüber den Rekrutinnen Einfluss genommen zu haben, ist dies zur Überzeugung des Senates durch die Aussagen der Zeuginnen A und C widerlegt.
Die Zeugin A hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, sie sei mindestens zweimal in der Stube des Zeugen D gewesen. Beim ersten Mal habe sie auf die Nachtruhe hingewiesen und dass die Rekrutinnen gar nicht auf der Stube sein dürften. Der Soldat habe ihr gesagt, dass sie sich keine Gedanken machen müsse und er sich darum kümmern wolle.
Diese Angaben der Zeugin zu den Vorkommnissen am 29. März 2010 sind glaubhaft. Sie hat das Verhalten des Soldaten ausgewogen und detailreich geschildert sowie zu Gunsten des Soldaten darauf hingewiesen, dass er freundlich mit ihr gesprochen habe. Eigenes Fehlverhalten - das unterbliebene Einschreiten gegen die Feier, ihr Rauchen gemeinsam mit den Feiernden und die unterbliebene Meldung - habe sie eingeräumt. Die Zeugin hat zudem in ihren vorangegangenen gerichtlichen und außergerichtlichen Aussagen im Wesentlichen identische Angaben gemacht. Soweit sie zu diesem Teil der Vorwürfe früher in nebensächlichen Details abweichend berichtet hatte oder es in Randfragen Abweichungen von den Aussagen anderer Zeugen gibt, kann das angesichts des Zeitablaufes seit den Geschehnissen nicht verwundern und berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu den Ereignissen am 29. März 2010 im Kern nicht.
Dies gilt für die Frage, ob der Soldat an dem fraglichen Abend tatsächlich Uniform getragen und ob die Zeugin A in der Stube des Oberfeldwebels D sitzend oder stehend eine angebrochene Zigarette mitgeraucht hat. Soweit die Zeugin erstmals in der Berufungshauptverhandlung vorgebracht hat, sie habe schon die Situation in der Stube des Oberfeldwebels D als angsteinflößend erlebt, ist dies angesichts der eigenen Schilderung des objektiven Geschehens wenig nachvollziehbar. Dieses Detail zum subjektiven Erleben stellt allerdings die Glaubwürdigkeit ihres übrigen Berichts von der Feier am 29. März 2010 nicht in Frage. Soweit die Verteidigung zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin A in der Berufungsbegründung die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, bedarf es dessen im vorliegenden Zusammenhang nicht. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zum Wesen richterlicher Rechtsfindung, sodass die Gerichte dafür in aller Regel über eine ausreichende eigene Sachkunde verfügen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. 2017, § 244 Rn. 74 m.w.N.). Eine Ausnahme von dieser Regel liegt schon deswegen nicht vor, weil die Kernaussagen der Zeugin A zur Feier am Abend des 29. März 2010 auch anderweitig belegt sind. Dass an diesem Abend Rekrutinnen auf dem Zimmer des Oberfeldwebels D waren und Alkohol getrunken haben, wird vom Soldaten selbst nicht in Abrede gestellt. Die Zeuginnen B und C haben ihre Anwesenheit und den Alkoholkonsum gleichfalls nie bestritten. Die von der Zeugin A geschilderte Einflussnahme des Soldaten auf ihr Verhalten als UvD ist ebenfalls von der Zeugin C bei ihrer Vernehmung vor dem Truppendienstgericht am 5. April 2016 und auf Vorhalt in der Berufungshauptverhandlung bestätigt worden. Hiernach hatte sie angegeben, die UvD Stabsunteroffizier A sei auf die Stube gekommen und habe gesagt, dass die Rekrutinnen auf ihre Stube gehen sollten. Der Soldat habe gesagt, dass die Zeuginnen C und B noch bleiben dürften, was die UvD so hingenommen habe.
Auch diese Angaben sind glaubhaft, weil sie im Kern mit den Aussagen der Zeugin in deren vorgerichtlichen Vernehmungen übereinstimmen und eine in sich stimmige und detailreiche Schilderung der Abläufe des fraglichen Abends enthalten. Es gibt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, die in ihrem Aussageverhalten bemüht war, infolge des Zeitablaufes eingetretene Erinnerungslücken deutlich zu machen und sich auf die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zu beschränken. Ein Motiv für eine Falschaussage dieser Zeugin, die schon kurze Zeit nach den Vorfällen die Einheit verlassen und nach ihren eigenen und den Angaben des Soldaten keine Konflikte mit ihm gehabt hatte, ist nicht ersichtlich.
Dass der Zeuge D nicht von einem Gespräch zwischen dem Soldaten und der UvD berichten konnte, erschüttert die Überzeugung des Gerichts nicht, weil es in der von allen Zeugen übereinstimmend geschilderten Situation einer Feier ohne Weiteres plausibel ist, dass nicht jeder Anwesende jeden Teil des Geschehens wahrnahm.
bb) Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt, dass ihm der Kompaniebefehl bekannt war. Bei einem erfahrenen Berufssoldaten und Ausbilder, der zudem Vertrauensperson ist, wäre eine Unkenntnis eines derart zentralen Befehls für die Ordnung innerhalb der Kompanie auch lebensfern.
cc) Dass der Soldat in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkter war, ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Dr. I. Der Gutachter hat bei dem Soldaten im Tatzeitraum eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F 43.23) und eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1) diagnostiziert. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten Alkohol- oder Mischintoxikation zu den Tatzeitpunkten oder eine delirante Symptomatik am Abend des 29. März 2010 festgestellt. Das Gutachten berücksichtigt dabei, dass der Soldat am 29. März 2010 sowohl Alkohol konsumiert, als auch die verordnete Dosis des Psychopharmakons Mirtazapin eingenommen hatte. Der Gutachter hat aber sowohl das Vorliegen eines Delirs für den 29./30. März 2010 als auch auf Nachfrage in der Berufungshauptverhandlung eine Alkoholerkrankung des Soldaten ausgeschlossen. Er geht zwar davon aus, dass - wie der Gutachter der Vorinstanz Dr. F angeführt hatte - die Einnahme einer psychotropen Substanz wie Mirtazapin in Kombination mit Alkohol in seltenen Fällen gravierende psychiatrische Nebenwirkungen haben kann. Forensisch-psychiatrische Relevanz besitze eine solche hypothetisch mögliche Nebenwirkung aber nur, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte für den Tatzeitraum das tatsächliche Vorliegen dieser seltenen Nebenwirkung angenommen werden müsse. Hierfür gebe es vorwiegend keine Anhaltspunkte.
Der Senat folgt dem Gutachter in seinen tatsächlichen Annahmen, gegen die auch von den Beteiligten des Verfahrens keine Einwände geltend gemacht wurden. Das Gutachten basiert auf einer gründlichen Auswertung der Gerichtsakten einschließlich der Ermittlungsakte der Wehrdisziplinaranwaltschaft und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. F, der Personalakten des Soldaten und seiner Gesundheitsakte sowie einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung des Soldaten. Es gibt den Inhalt der ausgewerteten Unterlagen und die Angaben des Probanden zutreffend wieder und erläutert unter Bezugnahme hierauf nachvollziehbar die gestellten Diagnosen und die Einschätzung zum Ausprägungsgrad der Anpassungsstörung. Überzeugend setzt es sich mit der abweichenden Einschätzung des Gutachters Dr. F auseinander. Einleuchtend wird im Einzelnen dargelegt, weswegen es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass eine theoretisch mögliche Nebenwirkung der Kombination von Alkohol mit Mirtazapin konkret tatsächlich zu einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Soldaten am 29. März 2010 geführt hat.
b) Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht auch davon aus, dass während der Feier in der Stube des Oberfeldwebels D der Soldat und die Rekrutin B eng nebeneinander saßen und sich küssten. Der Soldat handelte auch hierbei wissentlich und willentlich.
Der Soldat hat diesen Anschuldigungspunkt zwar aufgrund von Erinnerungslücken nicht eingeräumt. Er hat aber ausgesagt, es sei möglich, dass er die Zeugin B an dem fraglichen Abend geküsst habe.
Dass dies tatsächlich geschehen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus den Aussagen der Zeuginnen A und B. Die Zeugin A hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, sie habe den Kuss in der Stube im Spiegel einer Glasvitrine beobachtet. Auch diese Aussage ist aus den oben ausgeführten Gründen glaubhaft. Insbesondere spricht das Detail, dass die Zeugin dieses Geschehen gespiegelt in einer Vitrine beobachtete, für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, die mit ihren vorangegangen Aussagen auch identisch sind. Zudem hat die Zeugin B dem Senat von einem Kuss berichtet. Angesichts des vom Soldaten und der Zeugin B übereinstimmend berichteten sexuellen Verhältnisses zwischen beiden und der Situation der Feier ist es auch lebensnah, dass beide sich an dem Abend zumindest küssten.
c) Des Weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest: Als die UvD Stabsunteroffizier A wiederholt auf ihrem Kontrollgang zu der Stube des Oberfeldwebels D kam und auf die Einhaltung des Kompaniebefehls hinwirken wollte, trat der Soldat mit ihr auf den Flur und sagte ihr sinngemäß, er werde sich kümmern und sie müsse nichts melden. Die Geschehnisse am Abend des 29. März 2010 auf der Stube des Oberfeldwebels D wurden am Folgetag nicht durch die Zeugin A, sondern durch den Oberfeldwebel J gemeldet. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieses von der Zeugin A berichteten Vorgangs bestehen nicht. Auch diesen Teil des Geschehens hat die Zeugin detailreich und nachvollziehbar geschildert. Ihre Schilderung des Kerngeschehens ist zudem mit ihren diesbezüglichen Angaben aus den vorangegangenen Vernehmungen identisch. Abweichend hat sie zwar wenig nachvollziehbar und wohl zur eigenen Entlastung hinzugefügt, dass die Äußerung des Soldaten für sie ein Befehl gewesen sei. Diese Abweichung bezieht sich aber nicht auf den objektiven Geschehensablauf, sondern auf ihre eigene Bewertung und erschüttert die Glaubhaftigkeit der Kernaussage nicht.
Die Zeugin C hat in ihrer Aussage vor dem Truppendienstgericht am 5. April 2016 ausgesagt, die Zeugin A habe beim zweiten Mal gesagt, dass sie - die Zeugin C - und die Zeugin B nun gehen sollten. Als der Soldat dann gesagt habe, dass sie das nicht melden solle, habe er das wohl eher scherzhaft gemeint und mit einem humorvollen Unterton gesagt. Soweit diese Zeugin bei ihrer Vernehmung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft noch angeführt hatte, dass der Soldat die Aufforderung mit der Androhung beruflicher Nachteile verbunden hatte, wurde diese Aussage vor Gericht von ihr nicht aufrechterhalten. Ihrer Aussage kommt insofern Bedeutung zu, als sie trotz einzelner Abweichungen die Kernaussage der Zeugin A zu diesem Anschuldigungspunkt stützt und damit deren Glaubhaftigkeit erhöht.
d) Von den Vorwürfen nach den Anschuldigungspunkten 4, 5 und 6 ist der Soldat nach dem Zweifelsgrundsatz freizustellen.
Nach § 91 Abs. 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2016 - 2 WD 8.15 - Rn. 19 f. m.w.N.).
aa) Es steht hiernach nicht mit für eine Verurteilung hinreichender Überzeugungssicherheit fest, dass der Soldat und die Zeugin B an dem fraglichen Abend Geschlechtsverkehr im Kasernengebäude hatten. Der Soldat hat dies konsequent bestritten.
Die Zeugin B hat zwar in der Berufungshauptverhandlung angegeben, sie habe an dem fraglichen Abend nach der Feier mit dem Soldaten in der Stube des Oberfeldwebels D geschlafen. Sie hat allerdings bei vorangegangenen Vernehmungen stets wechselnde Angaben gemacht. Die Behauptung, man habe in der Stube des Zeugen D miteinander geschlafen, ist wenig plausibel. Der Zeuge D ist dem auch nachvollziehbar entgegengetreten. Er hat solche "Vertraulichkeiten" auf seiner Stube ausgeschlossen, weil es dort nur ein Bett gegeben habe und dieses habe er selbst genutzt. Hiernach verbleiben an der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin vernünftige Zweifel.
bb) Eine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugungsgewissheit ist auch hinsichtlich der angeschuldigten Bedrohung nicht zu gewinnen. Diesen Vorwurf hat der Soldat stets bestritten.
Nach der Vernehmung der Psychotherapeutin K in der Berufungshauptverhandlung ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Soldat ihr gegenüber eine Bedrohung gestanden hat. Zwar hatte Frau K in einem Schreiben vom 15. März 2011 an einen Truppenarzt nicht nur von Gewaltfantasien des Soldaten über einen Amoklauf gegen Kameraden berichtet, sondern auch angeführt, er habe eine Woche nach dem psychologischen Kontakt in Berlin unter Alkohol Regelverstöße gehabt, als er jemandem gedroht habe ihm "Leute vorbeizuschicken". Die Zeugin konnte sich aber nicht mehr an den genauen Inhalt des Gespräches mit dem Soldaten erinnern und nicht ausschließen, dass an dieser Stelle ihres schriftlichen Berichtes der Soldat nicht von einem tatsächlich geschehenen Regelverstoß, sondern dass von Vorwürfen ihm gegenüber die Rede war. In diesem Sinne kann auch eine andere Passage ihres Berichts vom 15. März 2011 verstanden werden.
Die Aussagen der Zeugen A, G, H und E sprechen zwar dafür, dass es vor dem 7. April 2010 zu einer die Zeugin A belastenden Konfrontation mit dem Soldaten gekommen sein könnte. Allerdings bestehen nach einer Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen vernünftige Zweifel daran, dass die angeschuldigte Bedrohung gerade zum angeschuldigten Zeitpunkt erfolgte.
Die Zeugin A hat die Bedrohung vor dem erkennenden Gericht plastisch und detailreich beschrieben. Sie hat die Abläufe und die ihr gegenüber geäußerten Worte in allen Instanzen vergleichbar geschildert. Sie war auch bei ihrer Aussage in der Berufungshauptverhandlung ersichtlich emotional berührt, was für die Wiedergabe tatsächlichen Geschehens sprechen kann. Für einen wahrheitsgemäßen Bericht spricht auch, dass die Zeugen G, H und E übereinstimmend berichtet haben, sie habe, als sie sich ihnen im Jahr 2010 anvertraut habe, verängstigt gewirkt und geweint. Dies lässt auf eine tatsächlich erlebte Bedrohung schließen. Die Zeugin hat ihre Aussage - was für ihre Glaubwürdigkeit spricht - auch unter Eid aufrechterhalten.
Allerdings hat sie zur zeitlichen Einordnung des Geschehens im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Sie hat zunächst ausgeführt, dass die Bedrohung wenige Tage nach der Feier erfolgt sei, was auf den 31. März oder 1. April 2010 schließen ließ. Die spätere Korrektur und die Festlegung auf die Nacht vom 6. zum 7. April 2010 sind zwar plausibel. Sie passt zu ihrer Aussage, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt bereits eine neue Stube bezogen hatte und am anderen Morgen neue Rekruten zum Frühstück führen musste. Die neuen Rekruten sind erst nach Ostern am 6. April 2010 in das Kasernengebäude eingerückt, sodass die geschilderte Begegnung danach stattgefunden haben musste. Auch stimmt die Festlegung auf die Nacht vom 6. zum 7. April 2010 mit den Aussagen der Zeugen G, H und E überein, dass sich die Zeugin A ihnen am Morgen des 7. April 2010 anvertraut habe, von der Schilderung der Bedrohung verängstigt gewirkt und geweint habe, sodass der geschilderte Vorfall auch nach ihrem Eindruck in der Nacht zuvor stattgefunden habe.
Indessen ist festzuhalten, dass sich die Zeugin in einem wesentlichen Punkt einer von ihr unterschriebenen früheren Aussage revidieren musste. Ein anderes Detail ihrer Aussage ist nicht glaubhaft. Die Zeugin A hat die Dauer der Bedrohung wiederholt mit etwa einer halben bis einer Stunde angegeben. Es erschließt sich aber selbst aus ihrer eigenen Aussage nicht, weshalb eine aus wenigen Sätzen bestehende Bedrohung auch nur annähernd so lange gedauert haben könnte. Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass in der ersten Nacht, in der neue Rekruten in einer Kompanie einrücken und in der üblicherweise lange Zeit Unruhe herrscht, eine derart lange Begegnung auf dem Flur des Erdgeschosses von Dritten unbemerkt geblieben wäre. Nicht restlos überzeugend an ihrer Schilderung ist auch, dass der nach ihrer Erinnerung angetrunkene Soldat bei ihrer zufälligen Begegnung spät in der Nacht für die Bedrohung keine einfachen spontanen Worte gewählt haben soll, sondern verklausulierte, sich selbst in der dritten Person erwähnende und die Person des Bedrohten merkwürdig offen lassende Sentenzen. Hinzu kommt, dass - wie bereits ausgeführt - auch Wahrnehmungen der Zeugin in Bezug auf die Ereignisse am 29. März 2010 (die Atmosphäre in der Stube sei angsteinflößend gewesen bzw. ihr sei vom Soldaten ein Befehl erteilt worden) als nicht glaubhaft angesehen werden mussten. Daher verbleiben in der Summe vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der von der Zeugin gegebenen Schilderung.
Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Soldat zum behaupteten Tatzeitpunkt am Ort des behaupteten Geschehens gewesen ist. Nach den Aussagen seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter hat er in der Nacht vom 6. auf den 7. April 2010 - wie von ihm angegeben - nicht in der Kaserne geschlafen. Die Zeuginnen L und M haben angegeben, dass er die ganze Nacht in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute ... verbracht habe und dies auch beeidet. Die Ehefrau des Soldaten hat detailreiche und nachvollziehbare, in sich stimmige Angaben zum Ablauf des fraglichen Tages gemacht. Sie mag in ihrer emotionalen Bindung zu ihrem Ehemann und dem Interesse am Schutz der Familie und des Familieneinkommens zwar ein starkes Motiv gehabt haben, wahrheitswidrig zu seinen Gunsten auszusagen. Ihre Aussage enthält jedoch keine inneren oder äußeren Widersprüche, die einen solchen Schluss zuließen. Auch erscheint es glaubhaft, dass sie sich an die länger zurückliegenden Geschehensabläufe aufgrund der für ihr Leben einschneidenden Ereignisse (Fehlgeburt, Trennung und Versöhnung mit dem Ehemann) noch im Einzelnen erinnert. An der Aussage der Schwiegermutter des Soldaten fiel auf, dass sie sich nicht mehr an wesentliche Umstände ihres damaligen Aufenthaltes ... erinnern konnte, gleichwohl sicher sein wollte zu wissen, wo ihr Schwiegersohn die Nacht verbracht hatte. Diese Diskrepanz wirft Zweifel daran auf, ob diese Zeugin eine tatsächlich vorhandene Erinnerung wiedergegeben hat oder vielmehr in der Überzeugung, ihr Schwiegersohn sei zu den vorgeworfenen Taten nicht fähig, diesem und ihrer Tochter beistehen wollte. Stehen sich aber - wie hier - unterschiedliche Aussagen verschiedener Zeugen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten zum möglichen Tatzeitpunkt gegenüber, von denen keine für sich genommen von vornherein unglaubhaft ist, bestehen vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft.
Die Aussagen des damaligen Kompaniefeldwebels, des Zeugen E, waren nicht geeignet, an der Beweislage etwas zu ändern. Der Zeuge bestätigte, dass ihm die Zeugin A eine Bedrohung durch den Soldaten gemeldet hatte. Nachdem ihm bereits von anderer Seite Verfehlungen des Soldaten im Umgang mit einer Rekrutin berichtet worden seien und er über ein verlängertes Wochenende darüber nachgedacht habe, habe er den Soldaten "aus dem Feuer gezogen" und seine Kommandierung in eine andere Kompanie initiiert. Auf Vorhalt der am 7. April 2010 erstellten und dem Soldaten am 9. April 2010 ausgehändigten Kommandierungsverfügung hat er erläutert, dass er nicht ohne Rücksprache mit dem Kompaniechef und die aufnehmende Kompanie schon bei der ersten Anhörung des Soldaten zu dem Bedrohungsvorwurf eine sofortige mündliche Kommandierung ausgesprochen oder dem Soldaten den Aufenthalt im Kompaniegebäude untersagt und ihm den Schlüssel abgenommen oder Hausverbot erteilt hätte. Der Zeuge konnte sich aber nicht mehr erinnern, an welchem Tag er den Soldaten zum Räumen seiner Stube veranlasst hatte. Die Aussage dieses Zeugen schließt nicht aus, dass der Soldat in der fraglichen Nacht im Gebäude der Kompanie gewesen sein könnte. Sie bestätigt aber auch nicht, dass die Meldung der Zeugin A an ihn der Wahrheit entspricht.
cc) Dass der Soldat wie im Anschuldigungspunkt 6 beschrieben gehandelt hat, ist durch die Aussage der einzigen Zeugin A nicht zweifelsfrei bewiesen. Die Zeugin hat zwar in allen vorangegangenen Vernehmungen konsequent und widerspruchsfrei angegeben, der Soldat habe sie aufgefordert, ihre Meldung einer Bedrohung zurückzustellen. Ihre Angaben sind allerdings in diesem Punkt schon von Anfang ihrer Vernehmungen an detailarm. Es fehlt insbesondere an einer zeitlichen Einordnung dieser Aufforderung. Die Zeugin hat die Aufforderung auch nicht in einen Kontext gestellt und damit nachvollziehbar einen Lebenssachverhalt geschildert, in dem es zu der Begegnung mit dem Soldaten und der entsprechenden Aufforderung gekommen sein könnte. Dies ist auch in der Berufungshauptverhandlung nicht geschehen.
e) Von dem Vorwurf der zweiten Nachtragsanschuldigung ist der Soldat freizustellen, weil er sich nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten durch Dr. I zu keinem der in Rede stehenden Zeitpunkte in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat.
3. Durch sein Verhalten am Abend des 29. März 2010 hat der Soldat vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
a) Er hat gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er dem ihm bekannten Kompaniebefehl Nr. ... vom 5. November 2008 zuwider gehandelt hat. Dieser ist ein Befehl im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG. Er wurde vom Kompaniechef und damit von einem militärischen Vorgesetzten ausdrücklich als Befehl erlassen, ist hinreichend konkret und erfüllt daher die vom Senat geforderten Kriterien (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2006 - 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1, 23 ff. = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 m.w.N. und vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 - Rn. 41). Der Befehl ordnet für Rekruten im gesamten Unterkunftsgebäude ein Alkoholverbot an und verbietet ihnen den Aufenthalt in der Stube von Vorgesetzten und Stammsoldaten der ... Kompanie. Der Soldat hat zwar nicht ausdrücklich, aber durch konkludentes Tun, die Anwesenheit der Rekrutinnen in der Stube des Stammsoldaten Oberfeldwebel D gebilligt, ihren Alkoholkonsum gestattet und ein Einschreiten der UvD verhindert.
Der Soldat hat wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt. Aus den bereits dargelegten sich auf das Sachverständigengutachten des Dr. I stützenden Gründen war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.
Damit hat der Soldat zudem vorsätzlich die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
b) Indem der Soldat wissentlich und willentlich eine ihm als Zugführer in einer Ausbildungskompanie unmittelbar unterstellte Rekrutin in Anwesenheit weiterer Untergebener innerhalb einer militärischen Anlage geküsst hat, hat er Anlass zu Zweifeln daran gegeben, dass er die dienstlich gebotene Objektivität und Neutralität gegenüber allen Soldatinnen und Soldaten seines Zuges wahren wird. Er hat damit die Gefahr begründet, Störungen in den Dienstbetrieb hineinzutragen und dadurch erhebliche Zweifel an seiner Integrität und Zuverlässigkeit begründet. Auch damit hat er vorsätzlich die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
Ob darin zugleich ein vorsätzlicher Ungehorsam gegenüber einem in der ZDv 14/3 B 173 III.4. liegenden Befehl liegt (§ 11 Abs. 1 SG), lässt der Senat dahinstehen, weil sich dies bei der Maßnahmebemessung neben der Verletzung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht erschwerend auswirken würde.
c) Der Soldat hat vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG verletzt, indem er wissentlich und willentlich die Zeugin A als UvD davon abhielt, eine Meldung über das von ihr beobachtete Fehlverhalten zu machen. Aus § 7 Abs. 1 SG folgt auch die Pflicht, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 7 Rn. 5). Wer - wie hier der Soldat - versucht darauf Einfluss zu nehmen, dass eigenes Fehlverhalten nicht gemeldet wird, verletzt damit diese Pflicht ebenfalls.
Dieses Verhalten verstößt auch gegen die Kameradschaftspflicht aus § 12 SG. Der Soldat als ranghöherer und diensterfahrener Vorgesetzter brachte die Zeugin A in einen Konflikt zwischen der Loyalität ihrem Zugführer gegenüber und der Erfüllung ihrer Pflichten als UvD und erschwerte ihr so den Dienst in unkameradschaftlicher Weise.
Aus den ausgeführten Gründen ist auch die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verletzt.
4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wieder herzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen nicht leicht, weil durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung mehrfach zentrale Pflichten verletzt worden sind.
Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Auch die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) ist eine zentrale Dienstpflicht jedes Soldaten, weil Streitkräfte auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruhen. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (BVerwG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - juris Rn. 52 m.w.N.). Die Kameradschaftspflicht in den Streitkräften ist nicht minder bedeutsam. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 WD 4.06 - Rn. 46 m.w.N.). Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) hat wegen ihres funktionalen Bezuges zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte Gewicht (stRspr, BVerwG, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV) und daher gemäß § 10 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30). Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Beispiel, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Erschwerend wirkt auch, dass der Soldat gerade als Zugführer in einer Ausbildungskompanie versagt hat, weil ihm aufgrund dieser Verwendung in besonderer Weise eine Vorbildfunktion und Fürsorgepflichten gegenüber Untergebenen zukam. Darüber hinaus hat er die Funktionsvorgesetztenstellung der Zeugin A als UvD missachtet und sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe verunsichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - Rn. 37).
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, insofern der Soldat nach dem glaubhaften Zeugnis des damaligen Kompaniefeldwebels, des Zeugen E, und des damaligen Kompaniechefs Hauptmann N wegen des Vorfalles vor der Versetzung nach D. in eine andere Kompanie kommandiert werden musste. Beide Zeugen haben zudem glaubhaft bekundet, dass sein Fehlverhalten zu Unruhe im Kameradenkreis geführt hat.
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat eigennützig sein Interesse an einer unterhaltsamen Gestaltung des Abends über Dienstpflichten und die Interessen von Kameraden gestellt.
d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch seinen Vorsatz bestimmt.
Dass der Soldat am Abend des 29. März 2010 in erheblichen Umfang Alkohol konsumiert hat, führt nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 46). Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. I war der Soldat nicht alkoholkrank und damit für eine etwaige herabgesetzte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst verantwortlich.
e) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Der Soldat hat am 29. März 2010 durch die festgestellten Pflichtverletzungen kontrolliert und zielgerichtet sein Interesse an einer für ihn unterhaltsamen Gestaltung des Abends verfolgt und störende Einwirkungen der UvD unterbunden. Dies schließt die Annahme von durch Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit geprägten Kurzschlusshandlungen aus.
Auch der Milderungsgrund einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.) greift nicht ein. Dieser setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 42). Dass die Ehe des Soldaten sich infolge seines Ehebruches und der Information seiner Ehefrau hierüber in einer Krise befand, begründet noch keinen hierfür ausreichenden Grad an Zuspitzung der belastenden Faktoren. Dass der Soldat sich durch die vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau in einer schwierigen privaten Situation befand, berücksichtigt der Senat als mildernden Umstand von geringerem Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 28).
f) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die ordentlichen Leistungen der Vergangenheit für den Soldaten. Für ihn spricht auch, dass er auch während des ihn belastenden Verfahrens und trotz seiner Erkrankung um konstante Leistungen bemüht ist. Eine Nachbewährung ist ihm dagegen nicht zugute zu halten. Diese würde eine Steigerung der Leistungen im Vergleich zum Leistungsniveau vor dem Dienstvergehen voraussetzen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Hieran fehlt es aber ausweislich der zitierten Beurteilungen und der Aussagen seiner früheren und gegenwärtigen Disziplinarvorgesetzten.
5. Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer Bezügekürzung geboten.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
Den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet hier ein Beförderungsverbot gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2, § 60 WDO.
Diese Maßnahmeart ist im Hinblick auf den Ungehorsam gegenüber dem Kompaniebefehl grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Der Senat hat in der Vergangenheit die Verletzung der Gehorsamspflicht - je nach Schwere des Verstoßes - mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienstgradherabsetzung geahndet (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 Rn. 85 und vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 m.w.N.) und bei einer Kombination von Pflichtverletzungen den Umständen des Falles auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen einzelfallbezogen Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 87 ff.). Dabei hat er das disziplinare Gewicht eines Ungehorsams umso höher eingestuft, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 48 Rn. 51 ff. m.w.N.).
Zwar steht hier kein Befehl in Rede, dessen Missachtung Leib und Leben Dritter gefährden kann. Jedoch dienen die durch den Soldaten missachteten Bestimmungen des Kompaniebefehls zum einen der Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung innerhalb einer militärischen Einrichtung als Grundvoraussetzung für das Funktionieren der Streitkräfte. Maßgeblich geht es um den Erhalt der Objektivität und Neutralität der Ausbilder gegenüber den Auszubildenden. Zum anderen dienen sie auch dem Schutz von Rekruten vor dem Entstehen von Situationen, in denen sie selbst wegen Alkoholkonsums Pflichtverletzungen begehen, oder selbst alkoholbedingten Übergriffen ausgesetzt sein könnten. Damit schützt der Kompaniebefehl wichtige Rechtsgüter. Eigenart und Schwere des Ungehorsams ihm gegenüber haben daher mittleres Gewicht.
Eine härtere Maßnahmeart ist nicht wegen der Pflichtverletzung nach Anschuldigungspunkt 3 veranlasst. Für ein Fehlverhalten, das geprägt wird durch das Einbeziehen von Untergebenen und durch strafbares Verhalten diesen gegenüber, die damit zugleich der Gefahr strafrechtlicher und/oder disziplinarer Ermittlungen ausgesetzt wurden, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zwar grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung (BVerwG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 WD 7.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21 Rn. 43). Die vorliegende Pflichtverletzung wiegt aber deshalb im Vergleich mit dieser Fallgruppe leichter, weil der Soldat die Zeugin A nicht in eine Straftat verwickelt hat und ihm auch nicht vorgeworfen wurde, sie in die Gefahr disziplinarer Ermittlungen gebracht zu haben.
b) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahmen zu gewichten, wenn die Maßnahmeart dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Nach den Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO ist auf der zweiten Stufe weder eine Verschärfung noch eine Milderung des auf der ersten Stufe der Bemessungserwägungen tat- und schuldangemessenen Beförderungsverbotes veranlasst. Zwar fallen erschwerend noch die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen nicht berücksichtigten Pflichtverletzungen nach den Anschuldigungspunkten 2 und 3 ins Gewicht. Ihnen stehen aber mildernde Aspekte in den Leistungen des Soldaten und der zum Tatzeitpunkt belasteten familiären Situation ausgleichend gegenüber.
c) Mit hohem Gewicht mildernd ist allerdings die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Ein entgegen Art. 6 EMRK sowie gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßendes überlanges Disziplinarverfahren begründet einen Milderungsgrund bei pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen wie dem Beförderungsverbot. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - Rn. 61 m.w.N.).
Die Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens des Betroffenen und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - Rn. 36 m.w.N.). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung ohne feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte, die hinsichtlich der Verfahrensführung durch das Gericht der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) dem rechtsstaatlichen Gebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 <154, 159> Rn. 29, 42).
Für die Bestimmung der Verfahrensdauer eines Disziplinarverfahrens ist wegen des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO die Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht im Oktober 2011 maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - Rn. 12).
Danach hat das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung im Dezember 2017 tatsächlich sechs Jahre und zwei Monate gedauert.
Bei der Festlegung der angemessenen Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren für den beschuldigten Soldaten hohes Gewicht hatte, weil ein schweres Dienstvergehen angeschuldigt war. Es bestand aber auch keine überdurchschnittliche Dringlichkeit, weil die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht im Raum stand und auch keine zusätzliche Belastung durch vorläufige Maßnahmen vorlag. Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens war beachtlich. Es war durch die Notwendigkeit umfangreicher Zeugenvernehmungen und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens überdurchschnittlich komplex. Das prozessuale Verhalten des Beschuldigten führte zu keiner besonderen Verzögerung. Hingegen ist es aus in die staatliche Verantwortungssphäre fallenden Gründen zu sachlich nicht gebotenen Verzögerungen gekommen. Dabei muss sich der Staat auch von der Wehrdisziplinaranwaltschaft verursachte Verzögerungen anrechnen lassen.
Nicht zuletzt bemisst sich die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung und die zutreffende Sachentscheidung ein von Art. 97 Abs. 1 GG geschützter Gestaltungsspielraum zukommt. Darum führen Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 42).
Nach diesen Maßstäben ist das Verfahren nach seiner Einleitung im Oktober 2011 bis zum ersten Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Mai 2012 kontinuierlich gefördert worden. Auch der Beschluss des Senats vom 19. Juli 2013 über die auf Verfahrensfehler gestützte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist in einem vertretbaren Zeitrahmen erfolgt.
Danach hat das Truppendienstgericht allerdings das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG stammende rechtsstaatliche Gebot, nach einer Zurückverweisung das Disziplinarverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zum Abschluss zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 18), nicht hinreichend beachtet. Die Gerichte haben nämlich auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39 und BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4 Rn. 44 m.w.N.). Je länger ein Verfahren bereits dauert, desto mehr schränkt das in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltene Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit den Spielraum der Gerichte und der staatlichen Prozessbeteiligten bei der zeitlichen Verfahrensgestaltung ein. Dies verbietet es nicht nur dem Gericht, sondern auch der Wehrdisziplinaranwaltschaft, zurückverwiesene Fälle wie Neueingänge zu behandeln und deren Bearbeitung zugunsten anderer jüngerer Fälle über einen längeren Zeitraum liegen zu lassen.
Das Verfahren ist zwischen der Zurücksendung der Akten im August 2013 und der Aussetzung des Verfahrens zur Erstellung einer Nachtragsanschuldigung im Januar 2014 aktenkundig gar nicht gefördert worden. Die Nachtragsanschuldigung enthielt nur eine Änderung des Datums in einem Anschuldigungspunkt, wurde jedoch gleichwohl erst im September 2014 zugestellt. Erst ab April 2015 wurde das Verfahren durch die Vorbereitung eines Beweisbeschlusses für die Einholung des Sachverständigengutachtens weiter gefördert. Rechnet man zwei Monate für die Erarbeitung der Nachtragsanschuldigung an, so verbleiben etwa 18 Monate, in denen das Verfahren seitens des Gerichtes und der Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht ausreichend gefördert worden ist. Soweit diese Verzögerung der gerichtsbekannten Überlastung der Truppendienstgerichte und der Wehrdisziplinaranwaltschaft geschuldet ist, ist dieser strukturelle Mangel der staatlichen Sphäre zuzurechnen und rechtfertigt es nicht, den Soldaten länger als nötig den Belastungen des Disziplinarverfahrens auszusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - Rn. 14 m.w.N.).
Dass eine durch den Vorsitzenden Richter im November 2015 verfügte Planung der Hauptverhandlung durch die offenbar überlastete Geschäftsstelle erst im März 2016 umgesetzt werden konnte, fällt ebenfalls in die Organisationsverantwortung des Staates und ist daher mit etwa vier Monaten Verzögerung einzurechnen. Zwar war der Zeitraum zwischen März 2016 und der Verkündung eines Urteils im Mai 2016 der Vorbereitung und Durchführung einer aufwendigen Hauptverhandlung geschuldet. Jedoch hat es im Anschluss ungewöhnlich lange Zeit gedauert, das Protokoll zu erstellen, das Urteil auszufertigen und es im Januar 2017 den Beteiligten zuzustellen, wodurch das Recht des Soldaten, Rechtsmittel einzulegen, lange Zeit vereitelt wurde. Insofern sind weitere etwa sieben Monate Verzögerung zu berücksichtigen.
Hiernach ergeben sich etwa 2 1/2 Jahre Überlänge des Verfahrens. Diese rechtfertigt den Übergang zu der milderen Maßnahmeart einer Bezügekürzung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, § 59 WDO. Des Weiteren führt die Berücksichtigung der genannten erschwerenden und mildernden Umstände dazu, sie nach Dauer und Umfang im mittleren Bereich zu verhängen. Anstelle des Beförderungsverbotes mit zehnprozentiger Bezügekürzung für die Dauer von 30 Monaten tritt aufgrund der Überlänge des Verfahrens lediglich die Bezügekürzung.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 1, 2 und 3, § 140 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 WDO.