...Da die Wehrbeschwerdeordnung abgesehen von der Regelung des § 18 Abs. 1 WBO, wonach über die Besetzung des Truppendienstgerichts der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend ist, und abgesehen von der Regelung in § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO, nach der das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, keine Regelungen über die Besetzung der Spruchkörper enthält, richtet...