Entscheidungsdatum: 25.09.2012
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens eines Abteilungsleiters beim Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K..
Die 1956 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2018. Sie wurde am 8. April 1999 zum Oberfeldarzt ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Am 25. April 1989 hatte sie die Anerkennung als Fachärztin für Transfusionsmedizin erhalten. In der Perspektivkonferenz II / 2008 wurde ihr die individuelle Förderperspektive "A 16 Kandidat" zuerkannt. Seit ihrem Eintritt in die Bundeswehr (1994) wird sie beim Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K., Außenstelle M., verwendet. Sie ist dort auf dem Dienstposten ... eingesetzt.
Am 6. November 2008 entschied der Abteilungsleiter Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) im Bundesministerium der Verteidigung, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters der Abteilung ... - beim Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. (Teileinheit/Zeile ...) mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Beigeladene wurde zum 1. Juni 2009 auf diesen Dienstposten versetzt und zum 1. März 2010 zum Oberstarzt befördert.
Auf Anträge der Antragstellerin sowie einer weiteren Bewerberin um den Dienstposten (Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br.) hin hob der Senat mit Beschlüssen vom 25. März 2010 (BVerwG 1 WB 28.09 und BVerwG 1 WB 27.09) die Auswahlentscheidung vom 6. November 2008 auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beigeladene wird seitdem unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. als Fachärztin für Transfusionsmedizin verwendet. Der Leiter des Instituts hat sie am 31. März 2010 mit der kommissarischen Leitung der Abteilung ... beauftragt.
Im Oktober 2010 beriet der Personalberaterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Umspruchverfahren erneut über die Nachbesetzung des strittigen Dienstpostens. In der Beratung wurden die Antragstellerin, die Beigeladene und Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. betrachtet. Der Personalberaterausschuss empfahl ausweislich des Protokolls vom 4. Oktober 2010 wiederum die Beigeladene für die Nachbesetzung des Dienstpostens. Mit Schreiben an den Abteilungsleiter PSZ im Bundesministerium der Verteidigung vom 4. Oktober 2010 erklärte sich der Inspekteur des Sanitätsdienstes mit der Empfehlung des Personalberaterausschusses einverstanden und bat den Abteilungsleiter PSZ, dieser zu entsprechen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 erklärte sich der Abteilungsleiter PSZ seinerseits mit der Empfehlung des Inspekteurs einverstanden.
Der Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ lag eine Vorlage des Referates PSZ ... vom 5. Oktober 2010 zugrunde. Diese gliedert sich in die Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten, eine Vorstellung der drei Kandidatinnen im Einzelnen (mit Angaben zu den Personalien, Qualifikationen und Werdegängen in der Bundeswehr sowie mit einer auszugsweisen Mitteilung der Ergebnisse der letzten Beurteilungen zum 30. September 2009), in einen Kandidatinnenvergleich, in dem in einem "konkreten Leistungsvergleich" das Beurteilungsbild der Kandidatinnen betrachtet wird, und einen "konkreten Eignungsvergleich", in dem die Kandidatinnen im Hinblick auf die Dienstpostenbeschreibung gewürdigt werden. Die Vorlage enthält abschließend eine "Zusammenfassung und Empfehlung" folgenden Inhalts:
"Im Leistungsvergleich ist Oberstarzt Dr. B. in der Gesamtschau als die leistungsstärkere Kandidatin anzusehen.
Im Eignungsvergleich besitzt Oberstarzt Dr. B. auf Grund der dargelegten Gründe auch die insgesamt beste Eignung für diesen Dienstposten.
Es wird daher empfohlen, den Dienstposten des Leiters der Abteilung ... im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. durch Oberstarzt Dr. B. zu besetzen."
In den dienstlichen Beurteilungen zum 30. September 2009 erhielten die Antragstellerin für die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durchschnittswert von 6,50, die Beigeladene einen Durchschnittswert von 6,20 und die weitere Bewerberin Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. ebenfalls einen Durchschnittswert von 6,20.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010, ihr eröffnet am 11. November 2010, teilte das Personalamt der Bundeswehr der Antragstellerin mit, dass sie für den Dienstposten nicht ausgewählt worden sei.
Gegen die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ beantragte die Antragstellerin daraufhin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. November 2010 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (seit 1. April 2012: R II 2) - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2011 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
Die Auswahlentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht hinreichend dokumentiert seien. Der Personalberaterausschuss habe die Grundlagen für seine Empfehlung überhaupt nicht dokumentiert. Das Protokoll dieses Gremiums vom 4. Oktober 2010 teile weder das Ergebnis der Abstimmung mit noch benenne es bei den einzelnen Kandidatinnen die Gründe für die Empfehlung zu Gunsten der Beigeladenen. Unverständlich sei ferner, dass die Vorlage für den Abteilungsleiter PSZ erst vom 5. Oktober 2010 datiere. Die Auswahlentscheidung genüge auch nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Ihr hätten die Rahmenbedingungen der ersten Entscheidung vom November 2008 zu Grunde gelegt werden müssen. Alle Bewerberinnen hätten demnach im Dienstgrad eines Oberfeldarztes beurteilt werden müssen. Die inzwischen erfolgte Beförderung der Beigeladenen zum Oberstarzt und ihre behauptete Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten hätten bei der vergleichenden Betrachtung ausgeklammert werden müssen. Im Übrigen habe sie, die Antragstellerin, in der aktuellen planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2009 einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 6,50 erreicht. Sowohl die Beigeladene als auch Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. seien hingegen mit 6,20 bewertet worden. Schon aufgrund dieses Bewertungsunterschieds sei es geboten gewesen, sie, die Antragstellerin, auszuwählen. Es sei unzulässig, den Durchschnittswert der Beigeladenen von 6,20 auf 6,60 unter dem Aspekt eines "Leistungszuschlags" anzuheben. Fragwürdig seien auch die Auswahlkriterien in der Vorlage für den Abteilungsleiter PSZ. Sie, die Antragstellerin, verfüge bereits seit 1989 über die Anerkennung als Fachärztin für Transfusionsmedizin. Die Beigeladene habe diese Qualifikation erst im Jahr 2001 erworben. Die in der Vorlage als Eignungsvorteile bezeichneten Zertifikate über das Ärztliche Qualitätsmanagement und das Qualitätsmanagement im Gesundheits- und Sozialwesen habe die Beigeladene im Zeitpunkt des ersten Auswahlverfahrens 2008 noch nicht besessen. Erst auf dem strittigen Dienstposten habe sie sich in der komfortablen Situation befunden, diese Qualifikationen zu absolvieren. Die zu Gunsten der Beigeladenen hervorgehobenen Zusatzqualifikationen Chirotherapie und Neuraltherapie seien für den in Rede stehenden Dienstposten völlig irrelevant. Auch für gutachterliche Stellungnahmen im Fach Transfusionsmedizin sei nicht erkennbar, dass man diese Zusatzqualifikationen nutzbringend benötige. Sie, die Antragstellerin, habe dagegen Hospitationen in allen transfusionsmedizinisch relevanten Fachgebieten nachgewiesen, so unter anderem jeweils vier Monate Hämatologie, Onkologie, Anästhesie- und Intensivmedizin, Neonatologie (damit verbunden Geburtshilfe) und Transplantationsmedizin (einschließlich Chirurgie). Dies seien die medizinischen Fachgebiete, die am häufigsten transfundierten und den breitesten transfusionsmedizinischen Konsiliardienst erforderten. Ihre Fachexpertise auf diesem Gebiet sei auf höchstem Niveau und hätte deshalb ausschlaggebend berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus verfüge sie über gründliche Fachkenntnisse nicht nur bei der Herstellung von Vollblut, Erythrozytenkonzentraten und Plasma aus Vollblutspenden, sondern sie habe selbst jahrelang Plasmapheresen, Granulozyten- und Thrombozytenkonzentrate maschinell mit unterschiedlichsten Apheresetechniken unterschiedlicher Hersteller zubereitet sowie Patienten am Krankenbett mit Plasma-Austausch-Verfahren behandelt. Diese Fachkenntnisse fänden in der Betrachtung und im Vergleich der Kandidaten keinerlei Berücksichtigung. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation in der Vorlage, dass die Beigeladene eine deutliche Leistungssteigerung gezeigt habe. Vielmehr dokumentiere das Leistungsbild der Beigeladenen erhebliche Schwankungen. Dass die Beigeladene als promovierte Kandidatin als Einzige das Fachgebiet wissenschaftlich mit einer besseren Außenwirkung als sie, die Antragstellerin, und als Frau Br. vertreten könne, sei falsch. Der akademische Grad Diplom-Mediziner gehöre genauso wie der Titel Dr. med. zum Namen; beide Grade seien rechtlich gleichgestellt. Ihre Diplomarbeit habe die höchstmögliche Bewertung (Prädikat: sehr gut) erhalten. Der Abteilungsleiter PSZ habe im Übrigen auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. Ihr Werdegang bei der Bundeswehr und insbesondere ihre umfangreichen Leitungsfunktionen über lange Zeiträume seien in der Vorlage nicht korrekt wiedergegeben worden. Sie habe den Leiter der Außenstelle des Zentralen Instituts des ... M. "in B 3-Position" bei Bedarf seit Jahren vertreten, dafür aber - anders als die Beigeladene bei ihrer Bewertung - keine Bonuspunkte erhalten. Insoweit sei aber maßgeblich, dass auf der nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Stelle des Dienststellenleiters höherwertige Aufgaben wahrzunehmen seien als auf einem Dienstposten der Abteilungsleiter-Ebene A 16. Nicht zuletzt belege der Prüfbericht über die Prüfung des ... der Bundeswehr durch das Prüfamt des Bundes vom Frühsommer 2010, dass es der Beigeladenen in sieben Jahren nicht gelungen sei, ein Verfahren zu etablieren, mit dem man maschinell Doppelery-throzytenkonzentrate herstellen könne. Der Prüfbericht ende mit dem vernichtenden Urteil, den ... abzuschaffen, weil er nicht "einsatzrelevant und keine militärische Kernaufgabe" sei und darüber hinaus unwirtschaftlich und ineffizient arbeite.
Die Antragstellerin beantragt,
die Entscheidung des Abteilungsleiters Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung vom 20. Oktober 2010, den Dienstposten des Abteilungsleiters Laborabteilung ... der Bundeswehr - im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. mit der Beigeladenen zu besetzen, aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ sei hinreichend dokumentiert. Ihm habe bei seiner Entscheidung am 20. Oktober 2010 die umfangreiche "Lyrik" des Referates PSZ ... vom 5. Oktober 2010 vorgelegen; er habe sich dieser Vorlage angeschlossen, sie mit seiner Paraphe gebilligt und sich damit zu Eigen gemacht. In der Sache sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig, wobei die im Zeitpunkt der Neuentscheidung bestehende und dem Entscheider bekannte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen sei. Auf dieser Basis seien die planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2009 für alle drei Kandidatinnen betrachtet worden. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität sei es zulässig gewesen, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen mit einzubeziehen. Eine derartige Gesamtbetrachtung sei insbesondere dann geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei einzelnen Bewerbern ein uneinheitliches Leistungsbild vorliege. Die Kontinuität der positiven Leistungsentwicklung der Antragstellerin sei unbestritten. Rechtskonform habe der Abteilungsleiter PSZ aber zu dem Ergebnis gelangen können, dass die signifikante Leistungssteigerung der Beigeladenen die Prognose nahelege, diese werde die Aufgaben auf dem strittigen Dienstposten am besten ausfüllen. Es sei auch zulässig, den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bei einem Soldaten, der zuletzt in einer höheren Statusgruppe beurteilt worden sei, um einen bestimmten Wert anzuheben. Dabei dürfe auch die hauptamtliche Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten mitberücksichtigt werden. Der durch die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben auf dem strittigen Dienstposten erlangte Erfahrungsvorsprung der Beigeladenen habe in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden dürfen. Der Vergleich der Qualifikationen sei nicht zu beanstanden. Zwar sei es richtig, dass die Zusatzqualifikationen Chirotherapie und Neuraltherapie im Anforderungsprofil nicht gefordert würden. In der Auswahllyrik werde jedoch zu Recht betont, dass diese Zusatzqualifikationen der Beigeladenen bei Gutachten und Stellungnahmen einen größeren fachlichen Hintergrund - ergänzend zu der eigentlichen transfusionsmedizinischen Sicht - ermöglichten. Zu Gunsten der Beigeladenen hätten auch deren wissenschaftliche Qualifikation durch eine medizinische Promotion, die ihr erteilte Weiterbildungsermächtigung für Transfusionsmedizin sowie ihre guten englischen Sprachkenntnisse berücksichtigt werden dürfen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene könnten langjährige Führungserfahrung auf der A 15-Ebene vorweisen und hätten jeweils auch schon zuvor die jeweiligen Abteilungsleiter erfolgreich vertreten. Die von der Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten gewonnene höherwertige Führungserfahrung begründe jedoch einen für sie sprechenden Vorsprung.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag zurückzuweisen,
und tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ ... , die Originalunterlagen des Auswahlverfahrens, die Personalgrundakte der Antragstellerin, Haupteile A - D, die Personalgrundakte der Beigeladenen und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 28.09 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
Das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass sich der Sachantrag nicht nur auf die Aufhebung der Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 beschränkt, sondern auch auf das Begehren erstreckt, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. WBO; vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 21, 23).
1. Dieser Antrag ist zulässig.
Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit der Beigeladenen besetzt und diese zum Oberstarzt befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von ihrem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ im Bundesministerium der Verteidigung vom 20. Oktober 2010, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters der Abteilung ... der Bundeswehr - im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr K. mit der Beigeladenen zu besetzen, ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten; sie ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Der Bundesminister der Verteidigung ist verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).
Die Auswahlentscheidung ist zwar hinreichend dokumentiert (dazu a), genügt aber materiell-rechtlich nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ergebenden Anforderungen an den Leistungs- und Eignungsvergleich (dazu b).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26
Im vorliegenden Verfahren war nicht der Personalberaterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, sondern der Abteilungsleiter PSZ zur Dokumentation verpflichtet, weil allein dieser für die abschließende Auswahlentscheidung über den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten zuständig ist (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 20, 28 m.w.N.). Sollten die Auswahlerwägungen und die Begründung der Empfehlung des Personalberaterausschusses, soweit sie gemäß Nr. 3.6 der "Bestimmungen über die Personalberaterausschüsse" (BMVg - PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-00/8) vom 7. August 2003 protokollierungspflichtig sind, in diesem Sinne mangelhaft "dokumentiert" sein, kann das auf die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ nur dann rechtlich durchschlagen, wenn dieser dokumentationspflichtige Vorgesetzte eine unzureichende "Dokumentation" des Personalberaterausschusses schlicht übernimmt. Das ist hier indessen nicht geschehen.
Die Dokumentationspflicht ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Abteilungsleiter PSZ hat sich unter dem 20. Oktober 2010 mit der ihm mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 übermittelten Empfehlung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes zur Besetzung des Dienstpostens (die ihrerseits der Empfehlung des Personalberaterausschusses folgte) einverstanden erklärt (vgl. Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 der zitierten Bestimmungen über die Personalberaterausschüsse). Unter demselben Datum hat er die Entscheidungsvorlage des Referates PSZ ... abgezeichnet, mit der ihm die der Empfehlung zugrundeliegenden Unterlagen (Anforderungsprofil, Kandidatinnenvergleich, Personalbögen) unterbreitet wurden und er um Zustimmung zu der Auswahlempfehlung gebeten wurde. Mit der Einverständniserklärung und der Abzeichnung der Entscheidungsvorlage hat er sich zugleich den Inhalt insbesondere des "Auswahlrationals" auf dem Ergebnisblatt und der den Kandidatinnenvergleich abschließenden "Zusammenfassung und Empfehlung" zu Eigen gemacht. Damit sind diejenigen Auswahlerwägungen fixiert, die den Abteilungsleiter PSZ bei seiner Entscheidung bestimmt haben und dementsprechend der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.
b) Die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 zu Gunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil der der Auswahl zugrunde liegende "konkrete Leistungsvergleich" zwischen den Bewerberinnen in der durchgeführten Form gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgenden Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese verstößt.
aa) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, die mit dem Verpflichtungsantrag verbunden wird, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 38 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 27). Das ist hier die Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010. Dass diese Entscheidung ihrerseits aufgrund eines Beschlusses des Senats ergangen ist, mit dem eine frühere Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ (vom 6. November 2008) auf gehoben und der Bundesminister der Verteidigung zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet wurde, ist unerheblich. Zu berücksichtigen sind deshalb auch Sachverhalte, die nach der aufgehobenen ersten Auswahlentscheidung vom 6. November 2008, aber noch vor der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 20. Oktober 2010 eingetreten sind, wie insbesondere die Verwendung der Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133,1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 38; vgl. auch Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 58).
bb) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend: Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).
Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an den/die Bewerber oder in Form einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42).
Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N., und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).
aaa) Der Abteilungsleiter PSZ hat seine Auswahlentscheidung an der Dienstpostenbeschreibung für den strittigen Dienstposten in der Vorlage vom 5. Oktober 2010 orientiert. Die einschlägigen Erfahrungen, Qualifikationen und Vorverwendungen der Kandidatinnen, die Bewertungen und teilweise die Verwendungsvorschläge aus den Beurteilungen werden in der Vorlage zu den Aufgabenschwerpunkten des Dienstpostens ins Verhältnis gesetzt.
bbb) In der Vorlage wird wiederholt unterstrichen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene alle Anforderungskriterien für den strittigen Dienstposten erfüllen. Differenzierungen im "konkreten Eignungsvergleich" betreffen lediglich die unterschiedliche prognostische Einschätzung, dass die Beigeladene die Anforderungskriterien geringfügig oder deutlich besser als die Mitbewerberinnen erfülle.
ccc) Der im vorliegenden Fall vorgenommene Leistungsvergleich ist indessen rechtswidrig. Der Leistungsstand im Vergleich der aktuellsten Beurteilungen rechtfertigt nicht die Auswahl der Beigeladenen. Auch die Art und Weise, in der frühere Beurteilungen in den "konkreten Leistungsvergleich" einbezogen wurden, ist fehlerhaft und nicht geeignet, einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin zu begründen.
In der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen (planmäßigen) Beurteilung, die für alle drei Bewerberinnen zum Termin 30. September 2009 erstellt worden ist, wurde die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (auf einer neunstufigen Skala mit dem höchsten Wert 9) bei der Antragstellerin mit einem Durchschnittswert von 6,50, bei der Beigeladenen mit 6,20 und bei Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. ebenfalls mit 6,20 bewertet. Die Beigeladene erzielte damit in der aktuellen Beurteilung, der regelmäßig die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, einen deutlich geringeren Durchschnittswert als die Antragstellerin. Die Differenz der Durchschnittswerte in Höhe von 0,3 hat auch der Abteilungsleiter PSZ ausweislich der Vorlage nicht als so geringfügig eingeschätzt, dass er die Antragstellerin und die Beigeladene als "im Wesentlichen gleich" beurteilt angesehen hätte. Vielmehr hat er die Beigeladene ausdrücklich deshalb als "leistungsstärkere Kandidatin" bewertet, weil er ihr einen anteiligen "Leistungszuschlag" von 0,375 zugesprochen hat, um ihre Bewährung auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten in der Beurteilung abzubilden.
Die Zuerkennung eines derartigen "Leistungszuschlages" ist vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt des höheren Statusamtes noch unter dem Aspekt der Aufgabenwahrnehmung auf einem höherwertigen Dienstposten gerechtfertigt.
Die Beigeladene wurde zum 1. März 2010 zum Oberstarzt befördert. Ihre dienstliche Beurteilung (Sonderbeurteilung) zum Vorlagetermin 30. September 2009 wurde am 12. März 2010 erstellt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Beigeladene formal seit zwölf Tagen den höheren Dienstgrad innehatte. Die Antragstellerin und die weitere Bewerberin Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. hatten dagegen sowohl zum Vorlagetermin als auch im Zeitpunkt der Erstellung ihrer Beurteilungen (und haben bis heute) den Dienstgrad Oberfeldarzt inne.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung - wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen - anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49). Die Zubilligung eines derartigen "Statuszuschlages", wie sie der Bundesminister der Verteidigung zugunsten der Beigeladenen in seiner Vorlage an den Senat (auf Seite 18 unten) diskutiert, kommt indessen nicht in Betracht, wenn der beurteilte Soldat im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung erst wenige Tage Inhaber des höheren statusrechtlichen Amtes ist. Die zwölf Tage, die sich die Beigeladene bei der Abfassung der Beurteilung im Dienstgrad eines Oberstarztes befand, sind in keiner Weise repräsentativ für die Gesamtdauer des Beurteilungszeitraums und rechtfertigen deshalb nicht die Zuerkennung eines Statuszuschlages. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen sich die Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen zum 30. September 2009 bis zum 12. März 2010 verzögert hat.
Ein "Leistungszuschlag" ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass die Beigeladene seit dem 1. Juni 2009 Aufgaben auf einem höher bewerteten Dienstposten (Besoldungsgruppe A 16) wahrgenommenen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung auf dem höherwertigen Dienstposten bis zum Vorlagetermin (30. September 2009) oder bis zur Erstellung der Beurteilung (12. März 2010) anzusetzen wäre.
In der Entscheidungsvorlage wird dieser "Leistungszuschlag" pauschaliert in der Weise ermittelt und festgelegt, dass unter Berücksichtigung des neuen Beurteilungssystems für einen vollen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren ein Zuschlag von 1,00 zugrunde zu legen und hier infolge der nur zeitweilig wahrgenommenen A 16-Tätigkeit (neun Monate bis zum Abschluss der Beurteilung) mit 0,375 anteilig zu bemessen sei. Bereits die Höhe des Zuschlags von 1,0 ist nicht nachvollziehbar. Der Bundesminister der Verteidigung hat ursprünglich in Konkurrentenverfahren mit Beurteilungen nach dem System der ZDv 20/6 in der bis Januar 2007 geltenden Fassung (mit einer sieben Stufen umfassenden Notenskala) einen Statuszuschlag in Höhe von 0,25 berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 61); für Beurteilungen nach dem neuen System mit der neunstufigen Leistungsbewertung hält er einen Statuszuschlag von 1,0 für angemessen (vgl. z.B. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 7, 50). Offensichtlich soll sich die Höhe des "Leistungszuschlages" für die Beigeladene an der Höhe dieses Wertes für den Statuszuschlag orientieren. In der Entscheidungsvorlage wird aber mit keinem Wort erläutert, weshalb die Bildung des pauschalen Wertes von 1,0 geboten sein soll.
Mit der in der Vorlage festgelegten Rechenmethode wird überdies verkannt, dass die undifferenzierte Anknüpfung an die Einstufung eines Dienstpostens für sich genommen kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium darstellt. Die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten bietet einem Soldaten besondere Chancen zur Bewährung. Gute Leistungen unter den höheren Anforderungen eines höherwertigen Dienstpostens werden sich in der Regel in einer besseren Leistungsbewertung niederschlagen als formal gleiche Leistungen auf einem niedriger bewerteten Dienstposten mit niedrigeren Anforderungen. Darin liegt jedoch kein Automatismus. Die Einschätzung der erbrachten Leistungen gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens kann nur durch den beurteilenden Vorgesetzten erfolgen; dieser muss ihr durch eine entsprechende Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten Rechnung tragen. Unzulässig ist hingegen die pauschale Schlussfolgerung, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 und Beschluss vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 = juris Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49 am Ende). Ebenso verbietet es sich, einem Soldaten für die zeitweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einen - über die Leistungsbewertung in der dienstlichen Beurteilung hinausgehenden - "Leistungszuschlag" zuzuerkennen.
Der Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ist auch deshalb rechtswidrig, weil er "zur Abrundung des Leistungsbildes" der Kandidatinnen in fehlerhafter Weise auf frühere Beurteilungen bis zum Jahr 2003 erstreckt worden ist.
Zum Vorlagetermin 30. September 2007 sind alle drei Kandidatinnen planmäßig beurteilt worden, wobei die Antragstellerin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 5,70, Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. einen Durchschnittswert von 5,30, die Beigeladene hingegen einen Durchschnittswert von 4,60 erzielte. Hiernach ergab sich (auch) im Jahr 2007 ein deutlicher Leistungsvorsprung der Antragstellerin vor der Beigeladenen. Die Annahme, die Beigeladene sei damals die leistungsstärkste Bewerberin gewesen, war nicht gerechtfertigt. Die Auswahlerwägungen versuchen dies zu kaschieren, indem sie nicht die Rangfolge der Leistungsbewertungen, sondern die jeweilige Leistungssteigerung zwischen vorletzter und aktueller Beurteilung in den Vordergrund rücken. Es stellt jedoch die Verhältnisse - unzulässig - auf den Kopf, wenn auf diese Weise die im Jahr 2007 nur "verhaltene" Leistungsbewertung der Beigeladenen in eine im Vergleich zu ihren Mitbewerberinnen höhere Leistungssteigerung "aufgewertet" wird und die kontinuierlich guten Leistungsbewertungen der Mitbewerberinnen in bloß geringere Leistungssteigerungen herabgewürdigt werden.
Die weiter zurückliegenden Beurteilungen aus den Jahren 2005 und 2003 durften in den Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Insoweit hat der Senat schon im Beschluss vom 25. März 2010 ausgeführt, dass die planmäßige Beurteilung, die zum 30. September 2005 für die Beigeladene erstellt worden ist (Durchschnittswert: 6,75), nicht ohne Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin berücksichtigt werden durfte, weil für die Antragstellerin und für Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br. zu diesem Vorlagetermin keine Beurteilungen zu erstellen waren; Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 in der damals gültigen Fassung sah für sie nur eine Beurteilung alle vier Jahre vor. Die dienstlichen Beurteilungen zum 30. September 2003 beziehen sich auf so weit zurückliegende Beurteilungszeiträume, dass sie dem Gebot der Aktualität für eine im Oktober 2010 zu treffende Auswahlentscheidung nicht mehr genügen (vgl. dazu Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - a.a.O. Rn. 35).
Insgesamt entspricht damit der "konkrete Leistungsvergleich", auf den sich die Auswahl der Beigeladenen als leistungsstärkster Bewerberin maßgeblich stützt, nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ergebenden Anforderungen. Da dem zusätzlich angestellten "konkreten Eignungsvergleich" für die Auswahl keine selbständig tragende Bedeutung zukommt, ist die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 bereits aus diesem Grund aufzuheben.
ddd) Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auch der zwischen den Kandidatinnen vorgenommene "konkrete Eignungsvergleich" rechtliche Mängel aufweist.
In der Entscheidungsvorlage wird beim Vergleich der Beigeladenen und der Antragstellerin im Hinblick auf die Führungsfähigkeit und die Führungserfahrung mit Blick auf den angestrebten Dienstposten hervorgehoben, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Führungsfähigkeit zwar ebenso gut wie die Beigeladene einzustufen sei, dass ihr aber die erforderliche Führungserfahrung nicht in gleichem Maße zu bescheinigen sei. Insoweit wird in der Vorlage auf die Führungserfahrung der Beigeladenen in der aktuellen Tätigkeit als kommissarische Leiterin der Abteilung ... abgestellt und bei der Antragstellerin betont, ihre Erfahrungen als Abteilungsleiterin stammten aus der Dotierungshöhe A 14; danach sei sie in der Dotierungshöhe A 15 nur im Rahmen von Vertretungen als Abteilungsleiterin tätig gewesen. Diese Feststellung trifft nicht zu; insoweit geht der Eignungsvergleich von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Antragstellerin ist im April 1999 zur Oberfeldärztin ernannt worden und in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden. Danach hat sie von Mai 2001 bis Juli 2003 ausweislich der planmäßigen Beurteilungen 2003 und 2007 die ... im Zentralen Institut des ... der Bundeswehr M. selbstständig geleitet. Von August 2003 bis Juli 2004 war sie kommissarische Leiterin der Abteilung ... des neu strukturierten Zentralen Instituts des ... der Bundeswehr M. und Leiterin der Laborgruppe .... Der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Abteilungsleiters hat der Abteilungsleiter PSZ bei der Beigeladenen denselben (hohen) Stellenwert eingeräumt wie der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Dienstposteninhaber selbst.
Davon abgesehen ist zweifelhaft, ob nachgewiesene Führungserfahrung ausschließlich mit der Dotierung eines bestimmten Dienstpostens begründet werden kann. Vielmehr erscheint es sachgerecht, insoweit insbesondere auf die inhaltlich-fachlichen Schwerpunkte der Abteilung und auf die Dauer der Führungserfahrung abzustellen. Diese Differenzierung ist auf Seite 6 der Vorlage nicht geleistet worden. Darüber hinaus ist unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin ausweislich der Tätigkeitsbeschreibungen in den dienstlichen Beurteilungen seit 2001 fortlaufend den Dienststellenleiter in M. bei Bedarf vertreten hat und vertritt. Insoweit betonen ihre Bevollmächtigten zu Recht, dass es sich bei dieser umfassenden - weit über den ... hinausgehenden - Vertretung des Dienststellenleiters, dessen Dienstposten im Übrigen nach Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist, um eine spezifische Führungserfahrung handelt, die nicht pauschal gegenüber der Führungserfahrung der Beigeladenen auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 zurückgesetzt werden kann.
Die Einbeziehung der Qualifikationen der Beigeladenen in den Bereichen Chirotherapie, Neuraltherapie und Rettungsdienst bei der Bewertung ihrer Eignung für das Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen hält der Senat für fragwürdig, weil diese Qualifikationen in der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten nicht enthalten sind.
Nicht zuletzt ist es zweifelhaft und möglicherweise eine sachfremde Erwägung, dass in der Vorlage auf Seite 8 unter Buchst. e) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Instituten des Bundes und der Länder ausdrücklich allen drei Kandidatinnen eine gute Eignung für die Zusammenarbeit und Kommunikation zugeschrieben, der Beigeladenen jedoch allein wegen ihrer Promotion eine "fachlich höhere Außenwirkung" zugeschrieben wird. Wenn - wie hier - eine Promotion keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbeschreibung ist und der zu besetzende Dienstposten inhaltlich auch sonst keine explizit wissenschaftlichen Bezüge aufweist, stellt die Promotion in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten dar (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 46). Der akademische Grad des Diplom-Mediziners schränkt die "fachliche Außenwirkung" der Antragstellerin nicht ein.
Was im Übrigen die wissenschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin angeht, hat sie nach dem Inhalt der vorgelegten Personalgrundakte den akademischen Grad des Diplommediziners mit dem Prädikat "sehr gut" absolviert und zusätzlich zur Erlangung des akademischen Grades Dr. med. eine Studie erstellt, die im Jahr 1989 in der damaligen DDR durch das Ausscheiden des Promotionsbetreuers nicht mehr zum erfolgreichen Abschluss geführt werden konnte.
cc) Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung vom 20. Oktober 2010 verletzt auch die Rechte der Antragstellerin. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt jedem Bewerber ein Recht darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. Urteile vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 21, und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 14).