Wird ein Soldat zur Berufungshauptverhandlung nach § 124 WDO mit dem Hinweis geladen, dass ohne ihn verhandelt werden kann, wird Wiedereinsetzung wegen krankheitsbedingten Fernbleibens nur gewährt, wenn überhaupt eine konkrete Absicht zur Teilnahme bestanden hat und dem Gericht in geeigneter Weise übermittelt worden ist.