Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.06.2017


BVerwG 26.06.2017 - 10 B 25/16

Regelungsgehalt des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
26.06.2017
Aktenzeichen:
10 B 25/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B10B25.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. Juni 2016, Az: 9 S 834/15, Urteilvorgehend VG Sigmaringen, 12. Dezember 2014, Az: 4 K 2101/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die aus § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG folgende Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht besteht nur im Umfang von Leistungen, die er an die bisher berechtigte Person erbracht hat.

Gründe

1

Die Klägerin war seit 1968 mit einem Mitglied des beklagten Versorgungswerks verheiratet. Die Ehe wurde 2001 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zunächst Rentenanwartschaften zugunsten der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung) geschaffen. Diese Entscheidung änderte das Familiengericht 2012 dahingehend ab, dass zu Lasten des Anrechts des geschiedenen Ehemanns und zugunsten der Klägerin ein Anrecht bei dem Beklagten begründet wurde. Die Klägerin, die zuvor eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten hatte, bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine Altersrente von dem Beklagten. Sie beantragte darüber hinaus - soweit hier von Interesse - für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2012 einen Zuschlag auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 Buchst. a und § 20 Abs. 1 und 2 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG. Der Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zu einer entsprechenden Zahlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

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Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob Leistungen von Versorgungsträgern (insbesondere von berufsständischen Versorgungswerken) nach § 225 Abs. 1 SGB VI an die Deutsche Rentenversicherung die Schutzwirkung des § 30 VersAusglG zugunsten der betroffenen Versorgungsträger entfalten,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie geht zu großen Teilen an dem Berufungsurteil vorbei, das nicht generell Leistungen des Beklagten auf der Grundlage des § 225 Abs. 1 SGB VI, sondern den Zuschlag nach § 37 Abs. 1 Buchst. a und § 20 Abs. 1 und 2 der Satzung des Beklagten zum Gegenstand hatte. Nur im Hinblick auf diesen Zuschlag könnte sich die Frage, welche Rechtswirkungen die von der Beschwerde bezeichneten bundesrechtlichen Normen entfalten, in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen. In diesem Umfang lässt sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation im Sinne des Berufungsurteils beantworten.

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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte zur Zahlung des Zuschlags nach § 37 Abs. 1 Buchst. a und § 20 Abs. 1 und 2 der Satzung des Beklagten an die Klägerin verpflichtet sei. Die Zahlungspflicht beginne nach § 226 Abs. 4 FamFG mit dem 1. Januar 2010, da eine Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab dem ersten Tag des Monats wirke, der auf den Monat der Antragstellung (hier: im Dezember 2009) folge.

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Dieser Rechtsfolge steht nach dem Berufungsurteil § 30 Abs. 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetzt vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) (VersAusglG) nicht entgegen. Danach ist der Versorgungsträger, wenn er in Unkenntnis einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Der von dieser Vorschrift gewährte Schutz des Versorgungsträgers beziehe sich - so das Berufungsurteil - nur auf solche Leistungsteile, die er durch seine Zahlungen an den bisherigen Versorgungsberechtigten bereits erbracht habe, denn nur insoweit sei er schutzbedürftig. Das sei hinsichtlich des im Streit stehenden Zuschlags nicht der Fall. Er beruhe auf der seitens des Beklagten vorgenommenen Risikoumwandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG, die das Leistungsspektrum für die ausgleichsberechtigte Person - hier: die Klägerin - auf eine reine Altersrente begrenze. Die daran anknüpfende Erhöhung sei in der Zahlung an den früheren Ehemann der Klägerin nicht enthalten gewesen.

6

2. a) Im Hinblick auf diese Erwägungen zeigt der Beklagte keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, der die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich machen würde. Er wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht im Hinblick darauf für anwendbar erachtet hat, dass er für den fraglichen Zeitraum Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung erbracht hat. Daraus ergebe sich eine Doppelzahlung, welche die Vorschrift gerade verhindern wolle. Zudem sei die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum im Rahmen ihres Anspruchs gegen die Deutsche Rentenversicherung gegen diejenigen Risiken bereits abgesichert gewesen, deren Absicherung der Zuschlag gewährleisten wolle.

7

b) Diese Überlegungen führen nicht dazu, § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG den von dem Beklagten für richtig gehaltenen erweiterten Anwendungsbereich beizumessen. Nach ihrem Wortlaut löst sie eine Befreiung von der Leistungspflicht nur aus, soweit der Versorgungsträger an eine bisher berechtigte Person leistet.

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Diese in der Formulierung der Norm deutlich zum Ausdruck kommende Beschränkung der von ihr vorgesehenen befreienden Wirkung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG zielt danach zwar auf die Vermeidung von Doppelleistungen. Dies bezieht sich jedoch nur auf das Verhältnis zwischen dem leistenden Versorgungsträger einerseits sowie dem bisherigen und dem neu hinzutretenden Leistungsempfänger andererseits (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Leistungen, die an sonstige Empfänger erbracht werden, erfasst die Norm nicht (ebenso Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 226 Rn. 6; Hahne, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG § 226 Rn. 5; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 226 FamFG Rn. 5).

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Für diese Interpretation spricht in systematischer Hinsicht auch § 30 Abs. 3 VersAusglG. Danach bleiben Bereicherungsansprüche zwischen der bisher berechtigten und der nunmehr auch berechtigten Person unberührt. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an das Leistungsverhältnis in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG an und stellt klar, dass zwischen den Leistungsempfängern ein Bereicherungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften möglich bleibt (vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 70). Eine Regelung im Hinblick auf die Leistungen des Versorgungsträgers an Dritte trifft § 30 Abs. 3 VersAusglG hingegen nicht. Dies deutet darauf hin, dass diese von den Regelungswirkungen der Norm insgesamt nicht erfasst werden.

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Der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG besteht vor diesem Hintergrund allein darin, den Versorgungsträger in dem von der Norm erfassten Übergangszeitraum vor konkurrierenden Ansprüchen und damit Leistungen sowohl an den früheren als auch an den gegenwärtigen Leistungsberechtigten zu bewahren. Für eine weitere Zielsetzung, auch solche Leistungen, die der Versorgungsträger im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich an Dritte erbracht hat, zu Lasten der nunmehr berechtigten Person zu berücksichtigen, findet sich kein Anhaltspunkt. Der hier in Rede stehende Zuschlag, den der frühere Ehemann der Klägerin nicht erhalten hat, ist damit auch nicht über den Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG hinaus aus teleologischen Gesichtspunkten in die Rechtswirkung der Vorschrift einzubeziehen.

11

c) An diesem Verständnis ändert der gesetzliche Zweck des in der Satzung des Beklagten vorgesehenen Zuschlags nichts. Er stellt, wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG ergibt, einen Ausgleich für das erhöhte Risiko des (neu hinzutretenden) Leistungsempfängers dar, wenn dessen von dem Versorgungsträger gewährleisteter Schutz - wie hier - auf eine reine Altersversorgung beschränkt ist. Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein derartiges Risiko für die Klägerin in dem Zeitraum, für den der Zuschlag begehrt wird, tatsächlich nicht bestand, weil sie insoweit durch die Deutsche Rentenversicherung abgesichert war. Abgesehen davon, dass sich das Risiko im Falle der Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht realisiert hat, lässt es schon der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht zu, hierauf eine schuldbefreiende Wirkung der Zahlungen des Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung zu stützen. Diese Leistungen erfolgten auf der Grundlage des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Die Vorschrift konkretisiert zwar das Ziel der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs (vgl. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB, § 225 SGB VI Rn. 8), betrifft aber ersichtlich nur das Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander, ohne dass daraus nachteilige Rechtsfolgen zu Lasten eines Leistungsempfängers abgeleitet werden könnten.

12

Unabhängig davon beruht der Umstand, dass die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin bereits am 1. Januar 2010 einsetzte, auf der Regelungswirkung des § 226 Abs. 4 FamFG. Die in der Norm getroffene Festlegung des Beginns der Leistungspflicht hat zur Folge, dass von diesem maßgeblichen Zeitpunkt an der Beklagte die Leistungen gemäß der von ihm selbst ausgestalteten Satzung schuldet (vgl. Borth, FamRZ 2014, 1835 <1839>). Hierzu gehört auch der im Streit stehende Zuschlag.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.