1. Die brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 (AZV Feu ) und 2009 (BbgAZVPFJ ) verletzen offenkundig das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/88/EG ) geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. 2. Zuvielarbeit liegt vor, wenn der Beamte freiwillig Dienst über die nach Maßgabe der RL 2003/88/EG und ihrer...