1. Die von der personalbearbeitenden Stelle beabsichtigte, der Beteiligung der Vertrauensperson oder des Personalrats unterliegende "Maßnahme" im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG (in der seit 2. September 2016 geltenden Fassung, BGBl. I 2016 S. 2065) (juris: SBG 2016) ist nicht identisch mit den einzelnen Verfügungen, die zu ihrer Verwirklichung ergehen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch...