In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße und seit längerem mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamistischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann ein beachtliches Risiko vorliegen, dass diese Person einen terroristischen Anschlag verübt (im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 - juris, vom 31....