Entscheidungsdatum: 28.08.2017
1. Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, war in den Jahren 2010 und 2011 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der BundeswehrFuhrparkService GmbH beurlaubt. Die nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bewilligten Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen wurden von der Beklagten um die Zeit seiner Beurlaubung gekürzt. Die gegen diese Kürzung sowie auf nachträgliche Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids und Ausgleich der während der Beurlaubung entstandenen finanziellen Nachteile gerichtete Klage blieb erfolglos.
Der Kläger macht insbesondere eine Ungleichbehandlung zu denjenigen Soldaten geltend, die für eine Tätigkeit bei der Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH (GEBB mbH) beurlaubt worden sind. Diesen werde von der Beklagten eine Berücksichtigung von Beurlaubungszeiten allgemein zugestanden.
2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufzeigt, die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie sucht vielmehr, die im konkreten Einzelfall des Klägers entscheidungserhebliche Frage, ob die Zeiten, in denen der Kläger zur Tätigkeit bei der BundeswehrFuhrparkService GmbH beurlaubt war, für die Gewährung von Leistungen der Übergangsbeihilfe zu berücksichtigen sind, in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden.
Soweit die Beschwerde rechtsgrundsätzliche Fragen zur Bedeutung des Gleichheitssatzes bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG aufwirft, sind diese bereits geklärt.
Selbst der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung von Besoldungsbestandteilen und anderen Alimentationsleistungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <255>). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Gleichbehandlung von Sachverhalten geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 19).
Der Spielraum für eine auf behördlicher Entscheidung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG beruhende Differenzierung reicht jedenfalls nicht weiter (vgl. zur Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG auf die durch § 13b SVG statuierten Differenzierungen bereits BVerwG, Beschluss vom 3. November 1992 - 2 B 172.92 - juris Rn. 5). Dabei kann offen bleiben, ob die in § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG enthaltene Entscheidungsermächtigung zugunsten des Dienstherrn mit dem Gesetzesvorbehalt im Versorgungsrecht der Soldaten (§ 1a Abs. 1 SVG) vereinbar ist (vgl. zum anspruchserweiternden Charakter der ministeriellen Entscheidung zu § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG auch VGH Kassel, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 3635/96 - juris Rn. 16). Verneint man diese Möglichkeit, entfällt bereits der Anknüpfungspunkt für die vom Kläger begehrte Ausnahmeregelung. Bejaht man sie, bleibt es jedenfalls bei der Bindung des Dienstherrn an die beschriebenen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Entscheidungspraxis der Beklagten ausdrücklich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. Soweit die Beschwerde die Einordnung und Würdigung der konkreten Umstände im Fall des Klägers rügt, betrifft dies die Anwendung der benannten Grundsätze im Einzelfall. Dass insoweit grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen aufgeworfen wären, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
Unabhängig hiervon sind die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des Gleichheitssatzes auf den konkreten Fall auch nicht zu beanstanden. § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG regelt Fallkonstellationen, in denen einem ehemaligen Soldaten die Zeiten einer Beurlaubung für die Versorgungsleistungen aus Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnissen angerechnet werden. Es liegt daher in der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, auf die Tätigkeit während der Beurlaubung und die typisierenden Merkmale der Organisationseinheit abzustellen, zu der die Beurlaubung erfolgt (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 19 a.E.). Hieraus können sich Gesichtspunkte ergeben, die eine Gleichstellung mit einer Dienstleistung für den Dienstherrn rechtfertigen.
Ein besonderes Näheverhältnis der Gesellschaft zum Dienstherrn rechtfertigt daher die Anrechnung der für diese erbrachten Dienstleistungszeiten. Hierin liegt ein auf den Regelungsgehalt bezogener sachlicher Differenzierungsgesichtspunkt. Es ist folglich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf den Aufgabenbereich der Privatrechtsgesellschaft und das Ausmaß des Tätigwerdens für den Dienstherrn oder die Gesellschafterstellung des Dienstherrn abstellt.
Wie die BundeswehrFuhrparkService GmbH danach einzuordnen ist und ob tatsächlich Gründe von hinreichendem Gewicht für eine Ungleichbehandlung mit den zur Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH beurlaubten Soldaten vorliegen, obliegt der Würdigung des Tatsachengerichts und ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich.
3. Soweit die Beschwerde in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO beinhaltet, weil die tatsächliche Grundlage des Näheverhältnisses der Beklagten zur BundeswehrFuhrparkService GmbH nicht hinreichend ermittelt worden sei, ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufgezeigt.
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachaufklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 17. Januar 2017 nicht beantragt und damit offenbar selbst auch nicht für erforderlich gehalten hat. Auch die Beschwerdeschrift legt nicht dar, warum sich dem Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als bereits das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die in der Beschwerde beanstandeten Feststellungen zum Gesellschafterstatus und Betätigungsfeld zugrunde gelegt hat.
Insbesondere aber räumt auch die Beschwerde ein, dass die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Zahlen die aktuelle Verteilung der Gesellschaftsanteile zutreffend wiedergeben. Warum es aber für die Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Verhältnisse im Zeitpunkt eines - nicht näher bezeichneten - "Informationsschreibens" ankommen sollte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Hiervon ist jedenfalls das Berufungsgericht nicht ausgegangen, sodass der rechtliche Ansatz auch nicht für die Beurteilung von Verfahrensfragen zugrunde gelegt werden kann. Denn bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des iudex a quo auszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
4. Soweit die Beschwerde schließlich die Frage aufwirft, ob der Behörde hinsichtlich der Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids ein Ermessen zukommt, verkennt sie, dass das Berufungsgericht die Klage insoweit bereits als unzulässig abgewiesen hat. Zur Darlegung eines Zulassungsgrunds reicht es aber nicht aus, der Wertung des Berufungsgerichts "ausdrücklich" zu widersprechen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 39, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG.