Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.08.2017


BVerwG 25.08.2017 - 2 WD 2/17

Außerdienstliches Autorennen; fahrlässige Tötung Unbeteiligter


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
25.08.2017
Aktenzeichen:
2 WD 2/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:250817U2WD2.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 21. November 2016, Az: S 4 VL 37/15, Urteilnachgehend BVerwG, 6. Februar 2018, Az: 2 WD 18/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Wegen der Vielgestaltigkeit der von § 315c StGB erfassten Fallkonstellationen ist nicht in allen Fällen außerdienstlicher Straßenverkehrsgefährdung dieselbe Maßnahmeart tat- und schuldangemessen.

2. Wird durch eine vorsätzliche außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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1. Der Soldat wurde durch seit Mitte Januar 2014 rechtskräftiges Strafurteil des Landgerichts ... vom 17. Mai 2013 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 222, 315c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Soldaten legte das Landgericht das vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Suchttherapie, forensische Psychiatrie und Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. med. R schriftlich unter dem 19. November 2012 erstellte Gutachten zugrunde.

12

2. Nachdem das disziplinargerichtliche Verfahren nach Anhörung des Soldaten durch den Kommandeur ... mit Verfügung vom ... eingeleitet worden war, hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten nach Verzicht auf das Schlussgehör mit Anschuldigungsschrift vom ... ein Dienstvergehen zur Last gelegt. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten auf dieser Grundlage mit Urteil vom 21. November 2016 in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

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a) Das Urteil stützt sich auf die folgenden als bindend angesehenen Feststellungen im Strafurteil:

"Der Angeklagte A und sein Freund B verabredeten sich am 23.01.2012 im Z bei Y zum Fußballspielen. Anschließend wollten sie auf Bitten von B gemeinsam zur Fa. ... nach X fahren und ein dem ... Staatsbürger C gehörendes hochmotorisiertes Fahrzeug abholen. Dieser Pkw Audi RS quattro mit dem ... Kennzeichen ... war von D, der Verlobten des B, in dessen Auftrag im November ... zur Fa. ... gebracht worden. B hatte dort u.a. den Austausch der Bremsscheiben, die Wartung der Bremsen und die Steigerung der Leistung durch ein sogenanntes "Chip-Tuning" in Auftrag geben lassen. Nachdem beide am Nachmittag des ... von ca. 13:30 bis etwa 15:00 Uhr Hallenfußball gespielt hatten, begaben sie sich nach X.

Der Angeklagte A ließ seinen Ford Fiesta, mit dem er zum Fußballspielen gefahren war, in Z stehen. Die beiden fuhren gemeinsam in dem von B genutzten und auf E, eine Schwester von D, zugelassenen ebenfalls hochmotorisierten Pkw Nissan GT-R mit dem deutschen Ausfuhrkennzeichen ... Am Steuer des Wagens saß A. B kannte den Weg nicht und wollte während der Fahrt Korrespondenzen mit seinem Mobiltelefon führen. A war dieses Fahrzeug bereits mindestens einmal zuvor gefahren. Während der Hinfahrt über die ... fuhr der Angeklagte erlaubterweise in der Spitze kurzzeitig eine Geschwindigkeit in einer Größenordnung von ca. 150 km/h. Gegen 16:45 Uhr erreichten die beiden die Fa. ... und holten den Pkw Audi RS 6 quattro ab. Der Wagen war am 23.01.2012 auf dem Prüfstand der Firma ... gewesen und B war auch die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs (Kw/PS, Beschleunigung, Endgeschwindigkeit) mitgeteilt worden. Aufgrund der leistungssteigernden Maßnahmen wies das Fahrzeug nun eine Leistung von 670 PS auf. Bei der Abholung und Besichtigung des Audi RS 6 wurde auch darauf hingewiesen, dass die eingebaute Bremsanlage einzufahren sei und starke Bremsungen vermieden werden müssen. Die Kosten für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in Höhe von 9.787,75 € wurden durch B in Bar beglichen.

Während B nunmehr den Pkw Audi RS 6 führte, steuerte der Angeklagte A den Pkw Nissan GT-R, der über eine Leistung von 500 PS verfügte. Der Pkw Audi RS 6 wies bei Abholung einen leeren Tank, eine leere Batterie und Reifen mit wenig Luft auf. Deshalb fuhren die beiden von der Fa. ... zur ... Auf der Fahrt Richtung W machten sie nach der Durchfahrt von V einen Tankstopp an der in Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite befindlichen ... Tankstelle in W. Nachdem das Fahrzeug betankt und die Reifen des Audi aufgepumpt worden waren, beabsichtigten B und der Angeklagte etwas zu essen. Sie fuhren deshalb zurück in Richtung X und suchten das Restaurant ... an der ... auf. Da B wegen der leeren Batterie Bedenken hatte, den Motor seines Fahrzeugs auszustellen, versuchten sie vergeblich etwas zum Mitnehmen zu erwerben. Die beiden Fahrzeugführer entschlossen sich dann nach ... zurückzufahren, um dort essen zu gehen. Auf der Rückfahrt sollte der ortskundige Angeklagte A vorweg fahren, weil B sich um W und U herum nicht auskannte. Gegen 17.20 Uhr, kurz nach Beginn der sogenannten bürgerlichen Dämmerung, befuhren beide dann erneut die ... in Richtung W. Die Fahrbahn war trocken.

Nach der Durchfahrt von W ist die ... bis U von einem Wechsel zwischen ein- und zweispurigen Streckenabschnitten geprägt. Im ersten, ca. 863 m langen zweispurigen Streckenabschnitt bei W beschleunigten der voraus fahrende A und B aus Freude am gemeinsamen schnellen Fahren - denn eilig hatten sie es nicht - ihre Fahrzeuge auf der linken Spur fahrend ein erstes Mal über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von zunächst 100 km/h, später 80 km/h hinweg auf ca. 153 km/h. Dabei überholten sie mehrere Fahrzeuge, unter anderem den Zeugen F. Am Ende dieses ersten zweispurigen Abschnittes mussten beide ihre Geschwindigkeit wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren, da auf dem nun folgenden einspurigen Abschnitt vor ihnen Fahrzeuge fuhren, die sie nicht überholen konnten.

Während der Fahrt im einspurigen Streckenabschnitt - gegen 17:28 Uhr - chattete B mit seiner Verlobten D über den sogenannten "Blackberry-Messenger". Die Kammer hält für möglich, dass B hierdurch abgelenkt war, und kurzzeitig hinter A zurückfiel. Am Beginn des nächsten ca. 2.200 m langen zweispurigen Abschnitts der ... im Anschluss an die Abfahrt nach T, befuhr A zunächst die rechte Fahrspur. Er entschloss sich aber kurz darauf, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Die Kammer hält weiter für möglich, dass B während dieses Überholvorgangs mit erhöhter Geschwindigkeit von hinten angefahren kam und aufschloss. A verstand dies als Aufforderung, entweder den Weg frei zu machen - ihn überholen zu lassen - oder aber seinerseits die Geschwindigkeit deutlich zu erhöhen. A beschloss, B nicht überholen zu lassen und beschleunigte - auch diesmal aus Freude am gemeinsamen schnellen Fahren und um zu zeigen, dass auch er ein guter und schneller Fahrer ist - den von ihm geführten Nissan GT-R trotz einer in diesem Streckenabschnitt auf 100 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer fehlenden Mittelleitplanke von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 90 km/h unter wissentlicher und willentlicher grober Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer innerhalb einer Strecke von ca. einem Kilometer auf ca. 236 km/h, die er etwa auf Höhe der ... Tankstelle M erreicht hatte. Der Angeklagte wusste und wollte, dass der nachfolgende B in gleicher Weise beschleunigen würde, wobei ihm klar war, dass B alleine schon deshalb nicht so schnell gefahren wäre, weil er A wegen seiner fehlenden Ortskenntnis nicht davonfahren konnte. B hielt denn auch mit der erhöhten Geschwindigkeit mit und folgte dem Angeklagten, der dies wahrnahm, mit einem Abstand von maximal zwei Fahrzeuglängen nach. Dabei fuhr er dem Angeklagten sehr dicht auf und betätigte mindestens zwei Mal die Lichthupe, um ihn entweder zum Freigeben der linken Fahrspur zu bringen oder aber zu noch schnellerem Fahren zu veranlassen. Hierauf ging A ein. Zumindest zu Beginn seines eigenen Beschleunigungsvorganges hätte A - für ihn erkennbar - aufgrund der Verkehrslage auf der rechten Spur die Möglichkeit des Spurwechsels nach rechts gehabt. Er wollte B aber nicht überholen lassen. Bis zur Tankstelle M überholten der Angeklagte und der nachfolgende B im Feierabendverkehr mit einer erheblichen Überschussgeschwindigkeit von bis zu 140 km/h mehrere in Richtung U fahrende Fahrzeuge, die u.a. von den Zeugen G, ..., ..., ..., ..., ... und H geführt wurden, wobei die Kammer allerdings nicht ausschließen konnte, dass die auf die ... auffahrende Zeugin G in diesem Augenblick nur vom nachfolgenden B überholt wurde, während A die Auffahrt zur ... bereits passiert haben mag. Die Zeugen wurden durch die starke Lärmentwicklung der überholenden Fahrzeuge und den durch die Vorbeifahrt mit hoher Überschussgeschwindigkeit ausgelösten Luftzug erschreckt. Sie mussten teilweise Ausgleichslenkbewegungen ausführen, ohne dass sie allerdings konkrete Gefahr gelaufen wären, die Kontrolle über ihre Fahrzeuge zu verlieren.

Nach dem Überholen der Zeugin H auf Höhe der Tankstelle M wechselte der Angeklagte unmittelbar vor dem Fahrzeug der Zeugin H - aber ohne sie zu gefährden - mit dem Nissan GT-R auf die rechte Fahrspur, die im weiteren Verlauf frei war. Zeitgleich mit dem Spurwechsel ging er - zunächst ohne zu bremsen - mit dem Gas herunter und verringerte innerhalb der nächsten 320 m die Geschwindigkeit auf ca. 225 km/h. Spurwechsel und Geschwindigkeitsreduktion erfolgten, weil er wusste, dass das nun folgende Teilstück der ... im Streckenverlauf von einem Übergehen in eine langgezogene Rechtskurve geprägt ist, sich die Fahrbahn ohnehin in Kürze auf eine Fahrspur verengen würde und die Rechtskurve mit der von ihm zunächst gefahrenen Geschwindigkeit nicht zu meistern gewesen wäre. Unmittelbar nachdem der Angeklagte die linke Fahrspur freigemacht hatte, beschleunigte B, um den Angeklagten noch vor der Fahrbahnverengung, die durch ein entsprechendes Hinweisschild angezeigt war, zu überholen. Aufgrund des vorherigen Fahrverhaltens von B - dichtes Auffahren, Drängeln, Lichthupe - war A klar, dass B versuchen würde, ihn zu überholen, sobald sich ihm die Möglichkeit dazu bot. A verringerte im Hinblick auf die herannahende Kurve die Geschwindigkeit nun durch aktives Bremsen über eine weitere Strecke von ca. 284 m mit einer Verzögerung von 2,25 m/sek2 auf etwa 184 km/h. Er setzte seine Geschwindigkeit nur soweit herab, als ihm dies im Hinblick auf die Gefährdung durch die kommende Kurve erforderlich erschien. Weder der Spurwechsel noch die Geschwindigkeitsreduktion erfolgten, um B ein Überholen zu ermöglichen. Vielmehr wollte er ein Überholen von B verhindern. Er war noch immer von dem Bestreben getragen, mit seinem Fahrzeug so schnell als möglich zu fahren und so sein überlegenes fahrerisches Können zu zeigen. Durch den Spurwechsel wollte er auch den in der Rechtskurve auf der rechten Fahrspur kürzeren Fahrweg ausnutzen, um gegenüber B die Führungsposition beibehalten zu können. Dass A die Gefährlichkeit des Überholvorganges durch sein Verhalten massiv erhöhte, war ihm klar.

B lief infolge der für das Überholen benötigten erheblichen Überschussgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h Gefahr, aufgrund der Fliehkräfte der Rechtskurve aus der Kurve getragen zu werden. B kannte die Örtlichkeit und damit auch die Kurve nicht und sah deswegen keinen Grund, den Überholvorgang rechtzeitig abzubrechen. Der Angeklagte hingegen kannte die Örtlichkeit und deren Gefahrenpotenzial. Er hätte durch eine starke Bremsung B die Möglichkeit eröffnen können und müssen, den Überholvorgang so schnell wie möglich und mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit zum Abschluss zu bringen.

B gelang es, weiterhin auf der linken Fahrspur fahrend, das vom Angeklagten A geführte Fahrzeug zu überholen. Er verlor aber auf dem kurz darauf erreichten Zenit der befahrenen Rechtskurve wegen der dort bei der hohen gefahrenen Geschwindigkeit herrschenden Fliehkräfte die Kontrolle über sein Fahrzeug.

Der Angeklagte handelte unter grober Missachtung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer aus purer Lust am Fahren mit hoher Geschwindigkeit. B geriet aufgrund seiner durch den Überholvorgang bedingten zu hohen Geschwindigkeit von ca. 188 km/h zu weit nach links auf die Mittelmarkierung (VZ 295, Sperrfläche). Hierdurch verringerte sich die Bodenhaftung des Fahrzeugs, zumal die Markierung selbst eine geringere Bodenhaftung aufwies als die Fahrbahn und dieser Bereich darüber hinaus noch verschmutzt war. Das Fahrzeug wurde deshalb durch die Fliehkräfte weiter in Richtung Mittelspur getragen und fuhr in der Folge auf die bei km 1.3 beginnende und aus dem Boden aufsteigende Mittelschutzplanke auf. Diese wirkte wie eine Startrampe, wodurch der Audi RS 6 in einem weiten Bogen auf die in Gegenrichtung verlaufende Fahrspur ... in Richtung S katapultiert wurde und dort - nachdem das Fahrzeug bereits in Brand geraten war - mit dem von I ordnungsgemäß geführten Pkw ..., Kennzeichen ..., zusammenprallte. Durch die Kollision geriet auch das von I geführte Fahrzeug in Brand, beide Fahrzeuge wurden völlig zerstört.

Hätte A mit dem Spurwechsel von links nach rechts seine Geschwindigkeit drastisch herabgesetzt, hätte B mit geringerer Geschwindigkeit überholt und die Kurve unfallfrei durchfahren.

I verstarb aufgrund der durch die Kollision erlittenen multiplen Organverletzungen und eines Abrisses der Körperhauptschlagader sofort. B erlitt Verletzungen in Form eines stumpfen Brustkorbtraumas und eines Oberschenkelbruchs, die in Verbindung mit dem hitzebedingten Schockgeschehen todesursächlich wurden.

A hatte das Fahrzeug des B während des Überholvorgangs beobachtet. Er nahm - leicht versetzt hinter ihm fahrend - wahr, dass der Audi RS 6 ab dem Überfahren einer nur bei hohen Geschwindigkeiten bemerkbaren Bodenwelle unmittelbar nach der nach S führenden Brücke außer zu Kontrolle geraten drohte. Infolge der eingeleiteten starken Bremsung begannen die Bremsscheiben des Audi RS 6 zu glühen. Hierdurch und durch das anschließende Auffahren von B auf die Mittelleitplanke abgelenkt, drohte A seinerseits die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Es gelang ihm dann durch Abbremsen, die Geschwindigkeit noch einmal zu reduzieren. Er drohte gleichwohl mit einer Restgeschwindigkeit von ca. 125 km/h an die rechte Außenleitplanke zu stoßen und lenkte daher gegen. Hierbei übersteuerte er und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er geriet nach links und kollidierte sodann mit einer Restgeschwindigkeit von ca. 70 km/h mit der Mittelleitplanke, die hierdurch erheblich beschädigt wurde. Hierbei zog er sich leichte Verletzungen zu, das von ihm geführte Fahrzeug wurde im Frontbereich stark beschädigt.

Im Zuge des Unfallgeschehens wurden durch umherfliegende Fahrzeugteile die im Gegenverkehr fahrenden Fahrzeuge der Zeugen J, O und K beschädigt. Am Fahrzeug des Zeugen J entstand ein Schaden in Höhe von 3.500 € und am Fahrzeug des Zeugen K in Höhe von mindestens 16.000 €. Das Leasingfahrzeug der Zeugin O hatte erhebliche Lackschäden und musste ausgetauscht werden. Weitere schwere Personenschäden und größere Sachschäden infolge der umherfliegenden Wrackteile blieben nur zufallsbedingt aus. Der Verkehr in der Gegenrichtung war feierabendbedingt dicht.

Während der gesamten Fahrt war dem Angeklagten klar, dass seine Fahrweise hochgradig gefährlich war. Er vertraute aber auf seine und B fahrerischen Fähigkeiten und ging davon aus, dass sie beide die jeweiligen Gefahrensituationen beherrschen und einen Unfall würden vermeiden können. Er überschätzte die Fähigkeiten von B im Rahmen des Überholvorgangs insbesondere auch wegen dessen fehlender Ortskenntnis, die ihm zwar bekannt war, deren Folgen er aber nicht bedachte. Dass er und insbesondere B die Kontrolle über ihre Fahrzeuge verloren und hierdurch Menschen auch auf der Gegenfahrbahn getötet oder verletzt sowie andere Autos oder Gegenstände von erheblichem Wert beschädigt wurden, hätte A bei gehöriger Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Während des Tatgeschehens war A nüchtern und auch nicht durch sonstige Umstände erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert.

Nach dem Unfallgeschehen eilte A auf die Gegenfahrbahn. Er erkannte, dass eine Hilfe für I nicht mehr möglich war. Er versuchte dann, B aus dem Audi RS 6 zu befreien, wobei er "mein Bruder, mein Bruder" brüllte. Dies misslang aber, da B im Fahrzeug eingeklemmt war. Infolge des Fahrzeugbrandes war A in seinen Hilfemöglichkeiten eingeschränkt. Bei seinem Versuch erlitt er Verbrennungen ersten Grades am rechten Unterarm.

Durch die Tat hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen."

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Das Truppendienstgericht sah keinen Grund, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen; insbesondere sei kein zusätzliches Sachverständigengutachten eines auf die Behandlung von PTBS spezialisierten Bundeswehrfacharztes erforderlich. Die Kammer folge insoweit der Beweiswürdigung des Strafgerichts und sei davon überzeugt, dass keine Angstreaktion aufgrund des schnell heranfahrenden B vorgelegen habe. Denn der Soldat sei nach "seiner Flucht nach vorn" auf die rechte Fahrspur gefahren und habe seine Geschwindigkeit nur in dem Umfang verringert, wie es zur eigenen Sicherheit erforderlich gewesen sei. Die behauptete Angstreaktion hätte zum Zeitpunkt des Fahrspurwechsels beendet sein und als Folge dessen hätte eine deutliche Bremsreaktion erfolgen müssen. Dies habe der Soldat aber gerade nicht getan. Dass im Strafurteil Feststellungen zur Sichtweite des B bei Einleitung des Überholvorgangs und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit fehlten, gebiete keinen Lösungsbeschluss. Dies sei für die rechtliche Frage der Verantwortung des Soldaten für die Unfallfolgen ohne Relevanz. Im Übrigen sei die Kurvengrenzgeschwindigkeit durch den Sachverständigen mit 170 km/h festgestellt worden.

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b) Der Soldat habe mit seinem strafgerichtlich geahndeten Verhalten seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 SG vorsätzlich verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Die schwerwiegenden Folgen habe er fahrlässig verursacht.

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Das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht. Die schwerwiegende Verletzung der für den öffentlichen Verkehr geltenden Normen offenbare Charaktermängel, die geeignet seien, das dienstliche Ansehen des Soldaten erheblich zu beeinträchtigen. Auch wenn der dienstliche Bereich dadurch nicht unmittelbar berührt worden sei, lasse die Art und Weise des Verhaltens Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit des Soldaten zu. Um ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten und aus generalpräventiven Gründen sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen deshalb ein Beförderungsverbot. Hinzu trete, dass das Fahrverhalten durch ein kaum zu überbietendes Maß an Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet gewesen sei.

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Eine unbedachte Augenblickstat liege nicht vor, weil es nach den strafgerichtlichen Feststellungen im Verlauf des Rennens zwei Beschleunigungsvorgänge gegeben habe. Der Sachverständige Dr. N habe nachvollziehbar dargetan, dass der Soldat zu Beginn seines zweiten Beschleunigungsvorgangs zum Einscheren auf die rechte Fahrspur Platz gehabt habe. Darüber hinaus habe für ihn nach Abschluss des Überholvorgangs keine Veranlassung bestanden, mit drastisch überhöhter Geschwindigkeit auf die Kurve zuzufahren. Mildernd seien die in der Leistungsprämie dokumentierte tadelfreie Führung des Soldaten, seine Reue und seine eigene Betroffenheit durch die Folgen der Tat zu berücksichtigen. Zudem habe der verstorbene B die Verfolgungsfahrt initiiert. Dieser sei als Raser bekannt gewesen, während bei dem Soldaten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden.

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Nach Überzeugung der Kammer müsse eine reinigende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden, weil ein schwerer Pflichtenverstoß vorliege. Wegen der Milderungsgründe sei die disziplinare Höchstmaßnahme noch nicht verwirkt, obgleich ein Pflichtenverstoß von kaum vorstellbarer Rücksichtslosigkeit vorliege. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass es sich um einen außerdienstlichen Pflichtenverstoß handele, bei dem die Folgen nur fahrlässig herbeigeführt worden seien. Auch handele es sich bei dem Soldaten lediglich um einen Mannschaftsdienstgrad. Dass die Einleitungsbehörde dem Soldaten nicht mehr vertraue, begründe ebenfalls nicht die Höchstmaßnahme. Diese Bewertung sei objektiv unrichtig und der Leumundszeuge L habe ausgesagt, dass die militärische Ordnung durch das Verhalten des Soldaten nicht beeinträchtigt gewesen und das Verbot der Dienstausübung nur auf Anordnung und auch nur ausgesprochen worden sei, um einen Haftantritt in Uniform zu verhindern. Danach sei eine deutliche Dienstgradherabsetzung erforderlich, eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade aber ausreichend.

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3. Gegen das ihr am 12. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 11. Januar 2017 zu Ungunsten des Soldaten maßnahmebeschränkt Berufung eingelegt.

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Wegen der Schwere des Dienstvergehens müsse eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden. Das Truppendienstgericht habe es unterlassen, den erheblichen Sachschaden erschwerend zu gewichten. Hier liege keine einmalige kurzzeitige Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr vor. Auch wenn B die Verfolgungsfahrt initiiert haben möge, habe der Soldat aufgrund eigenen Entschlusses diesem das Überholen nicht ermöglicht, seine Geschwindigkeit erst zum Selbstschutz verringert und die Wettfahrt nicht durch eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung beendet. Zudem habe er die sich aufdrängende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig außer Acht gelassen. Die Selbstgefährdung von B habe den vom Soldaten in Gang gesetzten Kausalzusammenhang nicht unterbrochen.

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Erhebliche Entlastungsgründe lägen nicht vor. Die tadelfreie Führung erfülle nur Mindestanforderungen des Dienstherrn. Die bereits 2007 gewährte Leistungsprämie indiziere keine überdurchschnittlichen Leistungen. Dem stünden erschwerende Umstände gegenüber, die angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu führen müssten, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Die Folgen des Dienstvergehens begründeten bei objektiver Betrachtung einen völligen Vertrauensverlust. Der Soldat habe aufgrund extrem rücksichtslosen Verhaltens den Tod zweier Menschen sowie erhebliche Sachschäden zu verantworten. Zudem sei mit I eine völlig unbeteiligte Frau getötet worden. Dass es zu keinen weiteren Todesfällen oder Verletzungen gekommen sei, sei lediglich dem Zufall geschuldet. Die fehlende Vorgesetztenstellung und das Vorliegen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens könnten bei der Gesamtabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

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4. Der Soldat teilt die vom Truppendienstgericht vertretene Rechtsauffassung und verweist unter anderem auf die besonderen Umstände, die das Landgericht ... veranlasst haben, die Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung nur der Hälfte zur Bewährung auszusetzen. Auch die behördliche Entscheidung, ihm die Fahrerlaubnis zeitnah und ohne Weiteres wieder zu erteilen, belege, dass die Anlasstat nicht als außergewöhnlich schwer angesehen werde. Dies gelte umso mehr, als ein außerdienstliches Fehlverhalten vorgelegen habe.

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Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

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1. Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat seiner Entscheidung daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die dortige disziplinarrechtliche Würdigung zugrunde zu legen. Da das Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden und befugt, über den Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung hinauszugehen.

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2. Einer Sachentscheidung steht kein zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 WDO entgegen.

26

a) Der Soldat unterfällt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 WDO dem Geltungsbereich der Wehrdisziplinarordnung. Sein nach § 6 Abs. 1 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zum Juli 2013 umgewandeltes Wehrdienstverhältnis gibt ihm gemäß § 6 Abs. 2 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz weiterhin die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit.

27

b) Dieses Wehrdienstverhältnis ist auch nicht durch das Strafurteil erloschen, mit dem der Soldat zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden ist. Zwar ordnet § 54 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 2 SG an, dass das Dienstverhältnis eines Soldat auf Zeit unmittelbar kraft Gesetzes endet, wenn gegen ihn durch Urteil auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat erkannt worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Soldat zwar auch wegen einer Vorsatztat verurteilt, der Rahmen für die verhängte Strafe aber ist nach der Fahrlässigkeitstat bemessen worden. Darum findet § 48 SG keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1979 - 1 D 80.78 - juris Rn. 4; Walz/Eichen/Sohm, SG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 48 Rn. 23).

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3. Ebensowenig stehen Verfahrensmängel einer Sachentscheidung entgegen. Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen. Beachtlich bleiben nur Aufklärungs- und Verfahrensmängel solcher Schwere, die die Grundlage der Maßnahmebemessung erschüttern.

29

Ein derartiger Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das Truppendienstgericht die beantragte Lösung von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils durch in der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 verkündeten Beschluss abgelehnt hat.

Zwar kann ein unter Verletzung von § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO unterbliebener Lösungsbeschluss einen schweren Verfahrensfehler und einen erheblichen Aufklärungsmangel begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 28 m.w.N.). Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" der Strafgerichte sind, ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils aber auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit strafgerichtlicher Feststellung bestehen, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 2 WD 29.06 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 31 m.w.N. und Beschluss vom 28. September 2011 - 2 WD 18.10 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 33). An die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil sind die Wehrdienstgerichte grundsätzlich auch dann gebunden, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte als vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 24 m.w.N.).

Hiernach war die Ablehnung des Antrages auf eine Lösung von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nicht zu beanstanden. Die Begründung des Lösungsantrages stellt zum einen dem vom Strafgericht angenommenen Kausalverlauf eine alternativ mögliche Würdigung der getroffenen und ihrer Sicht nach ergänzend nötigen Feststellungen gegenüber. Auch der von der Verteidigung behauptete Kausalverlauf mag eine vertretbare Würdigung der Beweise darstellen. Damit ist die Notwendigkeit eines Lösungsbeschlusses aber nicht belegt. Durch das Aufzeigen einer rechtsfehlerfreien abweichenden Würdigung der Beweise ist nämlich nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung des Strafgerichts in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze verstößt. Nichts anderes gilt für das von der Verteidigung behauptete Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der PTBS des Soldaten auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Es sind weder die Voraussetzungen für ein Zweitgutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO aufgezeigt, noch ist dargetan, dass die auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. R gestützte Würdigung des Strafgerichts denkfehlerhaft wäre.

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4. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat durch die vom Strafgericht festgestellten Handlungen, wegen derer dieses ihn wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte, vorsätzlich gegen die Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 a.F. SG, d.h. § 17 Abs. 2 Satz 3 SG in der seit dem 15. Juni 2017 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), verstoßen und damit wissentlich und willentlich ein Dienstvergehen begangen hat, wobei die schwerwiegenden Folgen auf fahrlässigem Handeln beruhen.

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Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

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5. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 21). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.

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Die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu auch geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 57 m.w.N.). Ohne Bedeutung ist deshalb die Aussage des Disziplinarvorgesetzten ..., durch das Verhalten des Soldaten seien weder Disziplin noch militärische Ordnung gefährdet worden.

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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden zudem dadurch bestimmt, dass die straßenverkehrsgefährdende Handlung des Soldaten von Dauerhaftigkeit geprägt war, weil sie sich über gut 3 Kilometer und mehrere Minuten erstreckte. Sie geschah zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem Feierabendverkehr eingesetzt hatte, wodurch sich, wie an der Zahl der an ihren Pkw Geschädigten ersichtlich wird, die Anzahl gefährdeter Straßenverkehrsteilnehmer signifikant erhöhte. Das Verhalten des Soldaten war fernerhin nicht nur strafrechtlich relevant, sondern wurde zudem auch strafrechtlich geahndet und dies in empfindlicher Höhe mit zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

36

b) Die Auswirkungen des Dienstvergehens waren nach Art und Ausmaß gravierend. Im Vordergrund steht dabei der gewaltsame Tod von zwei Menschen. Ferner waren Folge des Dienstvergehens Sachschäden, deren Höhe sich nach Inaugenscheinnahme der über die geschädigten Fahrzeuge gefertigten Fotos und nach übereinstimmender Einschätzung der Verfahrensbeteiligten auf mehrere tausend Euro beläuft. Die vorläufige, im Zusammenhang mit der Verbüßung der Freiheitsstrafe zu sehende Dienstenthebung und die Haftzeit führten ferner dazu, dass dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Soldaten nicht zur Verfügung stand und der Dienstherr gleichwohl - wenn auch gekürzte - Dienstbezüge zahlen musste. Das Dienstvergehen wurde - ausweislich des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten - Berichts der ... Zeitung vom 18. Mai 2013 auch in einer dem Ansehen der Bundeswehr abträglichen Weise bekannt, nachdem dort als Täter ausdrücklich ein Zeitsoldat benannt wurde. Nicht zu Lasten des Soldaten einzustellen ist indes das Bekanntwerden des Vorfalls bei den Strafverfolgungsorganen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 11 Rn. 79 m.w.N.).

37

c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat allein aus Freude am schnellen Fahren und aus dem Motiv heraus, seine Fahrkünste mit denen des B zu messen, vorsätzlich gegen die elementarsten Grundsätze des Verhaltens im Straßenverkehr verstoßen. Dabei hat er die Rechte anderer Straßenverkehrsteilnehmer rücksichtslos hintenan gestellt.

38

d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vergleichsweise lang anhaltendes vorsätzliches Handeln bestimmt, soweit es die Straßenverkehrsgefährdung betrifft, und durch grobe Fahrlässigkeit, soweit er den Tod von Menschen und erhebliche Sachschäden verursacht hat. Der Soldat hat über einen längeren Zeitraum extrem gegen die Geschwindigkeitsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er sein Tempo im ersten zweispurigen Straßenabschnitt auf ca. 153 km/h und im zweiten zweispurigen Streckenabschnitt auf ca. 236 km/h erhöhte, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 90 bzw. 100 km/h begrenzt war. Gleichzeitig überholte er im Feierabendverkehr mit einer erheblichen Überschussgeschwindigkeit von bis zu 140 km/h zahlreiche Verkehrsteilnehmer, die durch die starke Lärmentwicklung und den Luftzug der beiden überholenden Rennfahrzeuge erschreckt wurden und teilweise Ausgleichslenkbewegungen ausführten. Indem er mit dem 500 PS starken Fahrzeug Geschwindigkeiten fuhr, die in einem illegalen Autowettrennen gefahren werden, und indem er den ihm dicht folgenden B nicht überholen ließ, hat er sich nicht nur über einzelne Verkehrsregeln hinweggesetzt, sondern zusätzlich eine erheblich abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, die mit den Gefahrensituationen eines illegalen Autorennens vollkommen vergleichbar sind. Für solche Situationen ist es typisch, dass kleinste Fahrfehler eines Beteiligten ebenso wie Unaufmerksamkeiten und Schreckreaktionen Dritter tödliche Folgen haben können. Der Soldat hat darüber hinaus in der langgezogenen Rechtskurve, in der der Unfall passierte, das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht (§ 1 StVO) dadurch in besonders krasser Weise verletzt, dass er das Tempo nicht auf ein Maß reduzierte, das dem ihm direkt folgenden B ein gefahrloses Überholen ermöglichte. Obwohl er einerseits die Gefährlichkeit der Rechtskurve erkannte und andererseits wusste, dass der ihm folgende B ortsunkundig war, hat er sein Tempo nur soweit gedrosselt, dass er selbst noch ungefährdet die Kurve befahren konnte. Damit hat er das Risiko für den zum Überholen ansetzenden B, beim Überholen aus der Kurve getragen zu werden, erheblich erhöht und die Gefahrensituation ganz wesentlich mitverursacht, die den tragischen Unfalltod von B und einer unbeteiligten Autofahrerin zur Folge hatte. Dabei hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grober Weise außer acht gelassen.

39

aa) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor.

40

bb) Insbesondere handelt es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Sie liegt nur vor, wenn dieser das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (BVerwG, Urteile vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 - juris Rn. 19 und vom 30. März 2011 - 2 WD 5.10 - juris Rn. 52). Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn das Dienstvergehen sich als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 2 WD 5.09 - juris Rn. 23). Da der Unfall Folge eines zweiten Überholmanövers und einer länger andauernden Straßenverkehrsgefährdung war, steht ein mehraktiges Geschehen in Rede, wodurch sich die Annahme einer Augenblickstat verbietet.

41

Das Verhalten war auch nicht persönlichkeitsfremd. Dabei kann offen bleiben, ob beim Soldaten tatsächlich keine einschlägige straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung vorliegt. Jedenfalls verbietet sich die Annahme eines persönlichkeitsfremden Verhaltens deshalb, weil der Soldat mit dem Nissan GT-R ein Kraftfahrzeug befuhr, das mit 500 PS weit über der Leistung regulärer Kraftfahrzeuge hinaus ausgelegt war und er es - ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen - bereits einmal gefahren hatte.

42

cc) Dass der Soldat zum Zeitpunkt des Dienstvergehens im Sinne des § 20 StGB analog schuldfähig war, steht nach den sich auf die bindenden Feststellungen des Strafurteils stützenden Feststellungen des Truppendienstgerichts fest. Dabei bestand aus den bereits dargelegten Gründen für das Truppendienstgericht kein Anlass, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen.

43

dd) Der Soldat war zum Tatzeitpunkt auch nicht in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB analog erheblich eingeschränkt. Diesem Umstand ist gemäß § 106 Abs.1 WDO nachzugehen. Dass bereits das Landgericht ... die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, entbindet die Wehrdienstgerichte von dieser Prüfung nicht. Die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören und nicht diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit bedeutsam sind (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - Rn. 58 m.w.N.).

44

Das folgt aus dem in die Berufungshauptverhandlung - im Selbstleseverfahren - eingeführten psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. R vom 19. November 2012, an dessen Richtigkeit - wie bereits vom Straf- und Truppendienstgericht festgestellt - keine begründeten Zweifel bestehen. Danach litt der Soldat zwar auch zum Tatzeitpunkt unter einer PTBS. Sie begründete bis zu ihrer Reaktivierung durch den Autounfall (am 23. Januar 2012) jedoch keine Einschränkung der Erlebens- und Verhaltensspielräume des Soldaten solchen Ausmaßes, dass es gerechtfertigt wäre, sie mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gleichzusetzen. Darüber hinaus führt der Sachverständige überzeugend aus, selbst wenn man eine solche Erheblichkeit unterstelle, bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychischen Beeinträchtigung und dem Tatverhalten oder für eine erhebliche Steuerungsminderung. Die zum Zeitpunkt des Unfalls bestehende Situation sei nicht mit derjenigen vergleichbar, die die PTBS verursacht hatte. Schließlich stelle sich das Verhalten des Soldaten vor dem Hintergrund einer bereits vor dem Unfallgeschehen erheblich überhöhten Geschwindigkeit und einer kontinuierlichen Beschleunigung nicht als schreck- oder impulshaft dar.

45

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" spricht zugunsten des Soldaten, dass er sein Verhalten bereut. Darüber hinaus hat er sich dadurch selbst vor allem durch die Reaktivierung der PTBS und durch Brandverletzungen erheblich geschädigt. Glaubhaft hat er in der Berufungshauptverhandlung zudem dargelegt, unter dem Tod des B zu leiden, der ihm einem Bruder vergleichbar nahegestanden hat. Zugunsten des Soldaten einzustellen ist ferner, dass er zuvor im Dienst um sein Vaterland in Afghanistan eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, wobei der Dienstherr dem allerdings durch die Berufung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art fürsorglich Rechnung getragen hat. Einzustellen ist des Weiteren, dass der Soldat bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe entlassen und die Bestellung eines Bewährungshelfers schon im Oktober 2015 aufgehoben wurde, was für eine besonders gute Führung spricht. Dem entspricht die bereits frühzeitige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Aussagen der Kameraden des Soldaten, Q und P, sprechen schließlich für dessen kameradschaftlichen Charakter.

46

Die Ausführungen des Leumundszeugen L in der Berufungshauptverhandlung lassen weiterhin keine überdurchschnittlichen Leistungen erkennen. Der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung deutlich gemacht, dass er dem Soldaten nicht mehr uneingeschränkt vertraut, aber bemüht ist, als Nicht-Mediziner den Auswirkungen der diagnostizierten PTBS Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Aussage ist der Senat überzeugt, dass der Soldat nach seinen Leistungen und seiner Führung nicht mehr uneingeschränkt als Soldat verwendbar ist.

47

Dass der Soldat bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten ist, verdient keine besondere Hervorhebung, weil er damit nur den Mindesterwartungen des Dienstherrn entspricht. Die Leistungsprämie in Form einer Einmalzahlung datiert zudem aus dem Jahre 2007 und ist hinsichtlich des Leistungsstandes deshalb nicht mehr von Aussagekraft.

48

6. Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Soldat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 WDO aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

49

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

50

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

51

aa) Eine gefestigte Rechtsprechung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei einer vorsätzlichen und zudem außerdienstlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 StGB gibt es bislang nicht. Dies gründet zum einen darin, dass der Senat die aus Gründen der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entwickelte "Zweistufentheorie" erst nach den von den Verfahrensbeteiligten erwähnten Entscheidungen konturiert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3). Zum anderen wird die von der Zweistufentheorie angestrebte Typisierung wegen der großen Variationsbreite der in § 315c Abs. 1 Nr. 1.a) - 1.b) sowie 2.a) bis 2.g) StGB ausgewiesenen Handlungsmodalitäten erschwert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 WD 3.15 - juris Rn. 54 f.). Als konkretes Gefährdungsdelikt erfasst der Straftatbestand des § 315c StGB eine große Zahl von nach der Schuldform, den Modalitäten der Gefährdungshandlung, der kriminellen Intensität, nach Art und Ausmaß der Folgen stark unterschiedlichen Fallkonstellationen, die nach Eigenart und Schwere auch im Hinblick auf das Sanktionserfordernis differenziert zu betrachten sind. Das auf der ersten Stufe der Gesamtabwägung verfolgte Ziel, für gleichartige Handlungen wegen ihrer damit regelmäßig disziplinarisch identischen Schwere auf der ersten Stufe die typischerweise zu verhängende Disziplinarmaßnahmen zu bestimmen schließt es daher aus, für dieses außerdienstliche Straßenverkehrsdelikt nur eine einzige "Regelmaßnahme" vorzusehen (vgl. zur Variationsbreite bei außerdienstlichen Vermögensdelikten BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 WD 3.15 - juris Rn. 54 f.).

52

bb) Der Senat erkennt jedoch bei vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdungen, die zur fahrlässigen Tötung eines Menschen führen, Wertungsparallelen zu den Fällen der vorsätzlichen körperlichen Misshandlung außerhalb des Dienstes. Sie liegt vor, wenn die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale der §§ 224 bis 227 StGB erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 WD 18.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 37 Rn. 32) oder in der Verletzungshandlung eine kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die mit derjenigen einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar ist und wegen des Maßes an Disziplinlosigkeit an der Integrität eines Soldaten vergleichbare Zweifel weckt (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 82 m.w.N.).

53

Zwar hat der Soldat vorliegend bei seinem außerdienstlichen Verhalten nicht vorsätzlich eine Körperverletzung begangen; jedoch hat er vorsätzlich Leib und Leben Anderer gefährdet und darüber hinausgehend fahrlässig den Tod von Menschen verschuldet. Somit wird hier die Schwere der Pflichtverletzungen ebenfalls von der Schädigung von Personen in ihren elementaren Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit geprägt. Der Soldat hat zwar eine weniger schwere Schuldform verwirklicht als der Täter einer vorsätzlichen brutalen Körperverletzung. Er hat aber deutlich gravierendere Personenschäden verursacht, insofern er nicht nur die körperliche Unversehrtheit eines Dritten verletzte, sondern diesem das Leben nahm. Dies rechtfertigt es, wie in den Fällen einer außerdienstlichen brutalen körperlichen Misshandlung eine Herabsetzung im Dienstgrad zur Regelmaßnahme zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 46 m.w.N.). Jedenfalls wenn durch eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht wird, ist die Dienstgradherabsetzung auch bei außerdienstlichem Verhalten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

54

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 47).

55

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Fehlen der Vorgesetzteneigenschaft regelmäßig zu einer milderen Regelmaßnahme führen muss als bei Soldaten mit Vorgesetztenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 44). Selbst wenn man entsprechenden Erwägungen folgte, liegen jedenfalls erschwerende Umstände von solchem Gewicht vor, die zur Höchstmaßnahme überleiten müssen.

56

aa) Wie bereits dargelegt, hat der Soldat über einen längeren Zeitraum und über eine längere Strecke in zwei Akten vorsätzlich die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen, wobei deren Anzahl angesichts des Feierabendverkehrs ganz erheblich war. Sein Verhalten war von einem weit überdurchschnittlichen Handlungsunwert geprägt. Er verstieß in besonders krasser Weise gegen die Verkehrsvorschriften und gegen alle Regeln praktischer Vernunft, indem er in einem Rennwagen trotz erheblichen Verkehrs ohne Rücksicht auf die damit für sich und Andere verbundenen Gefahren über längere Zeit die nach den tatsächlichen Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit fuhr, sich dabei ein Kräftemessen mit dem Fahrer eines anderen Rennwagens lieferte und indem er trotz Kenntnis der mit einer Kurve verbundenen Gefahren und im Wissen der mangelnden Ortskenntnis des ihm dicht folgenden B dessen Überholversuche durch Fahren am Limit zu verhindern versuchte. Es liegt damit kein für die durchschnittlichen Fälle vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung typisches, auf eine Situation beschränktes Fehlverhalten, sondern eine komplette Missachtung der geltenden Verkehrsregelungen über einen längeren Zeitraum zu Grunde. Dieses extrem regelwidrige Verhalten war mit einer vollständigen Ausblendung der allgemeinen Risiken extremen Rasens sowie der konkret bestehenden massiven Zusatzrisiken (hohes Verkehrsaufkommen, Kurvenverlauf, Ortsunkenntnis des B) verbunden. Schließlich war das verbotswidrige und lebensgefährliche motorisierte Kräftemessen zwischen dem Soldaten und B allein durch die Freude am schnellen Fahren motiviert und diente damit letztlich nur dem Zeitvertreib. Auch diese egoistische Motivation für ein verbotenes, höchst gefährliches Verhalten macht den besonderen Handlungsunwert der Tat aus.

57

Hinzu tritt vor allem, dass er nicht nur den - den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung bestimmenden und somit auf der zweiten Bemessungsstufe nicht ein zweites Mal erschwerend zu berücksichtigenden (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 WD 13.15 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 51 Rn. 65) - Tod einer Person, sondern den Tod eines weiteren unbeteiligten Verkehrsteilnehmers verursacht hat. Die Schwere des Dienstvergehens wird schließlich auch durch die Höhe des an den Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer entstandenen Sachschadens von mehreren Tausend Euro bestimmt. Zugleich dokumentieren die - ausweislich der in Augenschein genommenen Fotos - teilweise auch an der Windschutzscheibe der Pkw verursachten Schäden, dass das Gefahrenpotenzial enorm war und es nur durch glückliche Umstände nicht zu weiteren Verletzten oder Getöteten kam. Sein Verhalten hatte damit auch einen weit überdurchschnittlichen Erfolgsunwert.

58

bb) Für den Soldaten sprechen zwar seine Reue, seine gute, zur vorzeitigen Haftentlassung führende Führung und sein Auslandseinsatz, in dem er sich eine PTBS zuzog. Auch der Umstand, dass der Soldat sich fortgesetzt in psychotherapeutischer Behandlung befindet und er damit zum Ausdruck bringt, sich mit den Folgen seines Verhaltens auseinander zu setzen, spricht für ihn. Ebenso geht der Senat davon aus, dass nicht er, sondern B Initiator des Kräftemessens war und ihm wegen des Dienstvergehens eine konkret anstehende Beförderung entgangen ist. Diese mildernden Umstände sind jedoch nicht von solchem Gewicht, dass zum Ausgangspunkt der Bemessungserwägungen zurückzukehren ist. Denn deren Gewicht muss umso größer sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - BVerwGE 154, 168 Rn. 65 ff.).

59

Dass der Soldat insbesondere nicht Initiator des Autorennens war, nimmt ihm nicht seine eigenständige rechtliche Verantwortung für das Geschehen ab. Der Höchstmaßnahme steht ebenso wenig die ihm bescheinigte PTBS entgegen. Sie war für das Verhalten nicht ursächlich und der Dienstherr hat ihr bereits dadurch Rechnung getragen, dass er den Soldaten über den regulären Ablauf seiner Dienstzeit hinaus in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art berufen hat.

60

cc) Der Soldat hat mit dem Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, sodass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei beantwortet sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten schon aus Gründen der Gleichbehandlung sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven Sicht konkreter einzelner Vorgesetzter. Der Aussage des Disziplinarvorgesetzten L, er würde dem Soldaten nicht mehr uneingeschränkt vertrauen, kommt daher allenfalls indizielle Bedeutung zu. Ebenso kommt der mit einem Vertrauensverlust begründeten vorläufigen Suspendierung des Soldaten vom Dienst keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass dem angeschuldigten Soldaten objektiv betrachtet aufgrund der außerhalb des Dienstes begangenen fahrlässigen Tötung zweier Menschen auch das notwendige Vertrauen in die soldatische Pflichterfüllung im Militärdienst nicht mehr entgegen gebracht werden kann. Zutreffend weist die Wehrdisziplinaranwaltschaft darauf hin, dass ein vorschriftsgemäßer und verantwortungsvoller Umgang mit gefährlichen Gegenständen und ein an Schutz von Leib und Leben Anderer orientiertes Handeln in Gefahrensituationen für den allgemeinen militärischen Dienst essentiell ist. Denn der allgemeine militärische Dienst hält auch für Mannschaftsdienstgrade kaum Verwendungen bereit, in denen sie nicht mit Waffen, Munition, Fahrzeugen und anderen Gefahrgütern in Berührung kommen und in denen keine Gefährdung von Leib und Leben Anderer durch leichtsinnigen und vorschriftswidrigen Umgang mit Gefahrenquellen denkbar ist. Daher ist das Vertrauen in einen verantwortungsbewussten Umgang mit gefährlichen Gegenständen und Gefahrensituationen des Soldaten eine unabdingbare dienstliche Voraussetzung. Dies gilt unabhängig davon, inwieweit der jeweilige Soldat in seiner derzeitigen Verwendung eine gefahrengeneigte Tätigkeit ausübt, weil eine entsprechende Einsatzverwendung jederzeit möglich ist. Dieses Vertrauen in ein ausreichend verantwortungsbewusstes Handeln kann aber nicht nur durch innerdienstliches Fehlverhalten zerstört werden. Vielmehr wird dieser Vertrauensverlust auch durch ein außerdienstliches Verhalten bewirkt, wenn der Soldat - wie hier - letztlich nur aus Gründen des Zeitvertreibs unter extremer Missachtung der Verkehrsvorschriften vorsätzlich gravierende Gefahren für Leib und Leben Anderer mitverursacht und leichtsinnig deren Tod mitverschuldet hat.

61

dd) Ebenso wenig verbietet die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung, gegen den Soldaten die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dies folgt aus dem Rückschluss der Regelungen in § 16 Abs. 1 WDO und § 17 Abs. 2 bis 4 WDO. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere eines sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder - wie vorliegend - die Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11- juris Rn. 74 m.w.N.).

62

ee) Die Entfernung aus dem Dienst ist auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil sie die angespannte wirtschaftliche Lage des Soldaten durch den Verlust der Dienstbezüge verschärft. Ist dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wegen des objektiven Verlustes des Vertrauens in den Soldaten nicht mehr zumutbar, sind die durch § 63 Abs. 1 Satz 2 WDO hieran geknüpften Folgen für den Soldaten vorherseh- und ihm zumutbar. Sie mildernd zu berücksichtigen ist unzulässig, weil dies auf eine Kompensation von Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme hinausliefe, die der Gesetzgeber als sanktionstypische Folge in seinen Willen ausdrücklich aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 WD 13.15 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 51 Rn. 70 m.w.N.).

63

7. Wegen der angespannten finanziellen Situation des Soldaten liegen jedoch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 WDO vor, sodass der Bezug des Unterhaltsbeitrages auf insgesamt zwölf Monate zu verlängern ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 49 Rn. 71 f.). Einer ausdrücklichen Antragstellung durch den Soldaten bedurfte es für diesen Ausspruch nicht (BVerwG, Urteil vom 4. März 2009 - 2 WD 10.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27 Rn. 74).

64

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist die Verlängerung des Unterhaltsbeitrages notwendig, weil der Soldat mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis die Rechte als Soldat gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 WDO verliert. Zwar erhält er nach § 63 Abs. 2 Satz 1 WDO für sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag (in Höhe der Hälfte der Dienstbezüge), der ihm nach dem Fortfall der Dienstbezüge den Übergang in eine zivile Berufstätigkeit ermöglichen soll. Allerdings wird es dem Soldaten wegen der zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führenden Gründe und seiner immer noch behandlungsbedürftigen Erkrankung nicht leicht fallen, bereits nach sechs Monaten seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als der Unterhaltsbeitrag nur in Höhe der Hälfte der Dienstbezüge ausgezahlt wird. Sicher ist nach dessen glaubhaften Aussagen zudem auch nicht, dass er seine bisherige Nebentätigkeit in einem Anglergeschäft, mit der er monatlich 450 € hinzu verdient, absehbar in Vollbeschäftigung ausüben und damit in die Lage versetzt wird, seine strafverfahrensbedingten Schulden von noch immer über 20 000 € zu begleichen. Eine wirtschaftliche Härte ist angesichts dessen und der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juni 2017 über die Höhe seiner bisherigen Bezüge im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 WDO glaubhaft gemacht worden.

65

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO, da keine Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen.