Entscheidungsdatum: 24.08.2017
Das von dem Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) geforderte Merkmal des Orts- und Gebäudebezugs ist auch erfüllt, wenn die Einrichtung, deren Betrieb zur Genehmigung gestellt wird, nach der Konzeption des Einrichtungsträgers aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen an unterschiedlichen Standorten besteht.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine von ihr betriebene Kindertagesstätte mit einer Haupt- und einer Nebenstelle in zwei benachbarten rheinland-pfälzischen Gemeinden.
Die Klägerin ist Trägerin der viergruppigen Kindertagesstätte "S." in N. Nachdem sie zu Beginn des Jahres 2012 die Trägerschaft über die eingruppige Kindertagesstätte "R." in dem etwa zwei Kilometer entfernt liegenden G. übernommen hatte, beantragte sie, die bestehende Betriebserlaubnis für die viergruppige Kindertagesstätte abzuändern und ihr eine einheitliche Betriebserlaubnis für eine fünfgruppige Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle zu erteilen. Denn nach ihrer Konzeption seien diese jeweils Teil einer einheitlichen Einrichtung. Das Landesjugendamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, es fehle an dem für die Annahme einer Einrichtung erforderlichen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang. Bei den beiden Kindertagesstätten handele es sich vielmehr um zwei selbständige Einrichtungen. Deren Betrieb könne daher nur für jeden Standort gesondert erlaubt werden. Daraufhin erteilte das Landesjugendamt der Klägerin für die eingruppige Kindertagesstätte in G. eine eigenständige Betriebserlaubnis.
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine einheitliche Betriebserlaubnis für den Betrieb des Kindergartens "S." in N. als Hauptstelle und den Kindergarten "R." in G. als Nebenstelle zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche für einen Teil des Tages betreut würden, bedürften - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einer Betriebserlaubnis. Mit dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Einrichtung sei eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers gemeint. Ihr Bestand und Charakter müssten vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt sei, weitgehend unabhängig sein. Ferner erfasse der Begriff auch im Bereich der Jugendhilfe nur solche Einrichtungen, die orts- und gebäudebezogen seien. Damit entspreche der Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinem Wortlaut nach und auch inhaltlich dem vom Bundesverwaltungsgericht zu § 100 BSHG entwickelten funktionalen Einrichtungsbegriff. Mit dem Begriff der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei eine räumlich dezentrale Organisation mit zwei oder mehr Einrichtungsteilen vereinbar. Das Merkmal der Orts- und Gebäudebezogenheit verlange keine Einrichtung "unter einem Dach". Eine Einrichtung könne aus verschiedenen Gebäuden bestehen. Diese müssten auch nicht am selben Ort stehen. Sie könnten auch in einer größeren Entfernung voneinander liegen. Ausschlaggebend sei, ob die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie gemeinsam als Einrichtungsganzes anzusehen seien. Das sei in Bezug auf die fünfgruppige Kindertagesstätte der Klägerin mit vier Gruppen in N. und einer Gruppe in G. unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes ihrer diesbezüglich - faktisch bereits umgesetzten - Konzeption der Fall. Die Betriebserlaubnis sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet sei. Dass diese Voraussetzung vorliege, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Anderes sei auch für den Senat nicht ersichtlich. Infolgedessen bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision des Beklagten und vertritt die Auffassung, die Frage, ob mehrere räumlich voneinander getrennte Gebäude eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bilden könnten, lasse sich nicht sinnvoll gesetzlich regeln. Sie müsse vielmehr im Einzelfall von dem Rechtsanwender unter Berücksichtigung einer Gesamtschau aller Umstände beantwortet werden.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die entscheidungstragenden Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes könne auch aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen in größerer Entfernung zueinander bestehen, wobei es für die Annahme einer einheitlichen Einrichtung genüge, wenn die Einrichtungsteile der Rechts- und Organisationssphäre des Trägers so zugeordnet seien, dass sie gemeinsam als Einrichtungsganzes anzusehen seien, stehen mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368), bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) - für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Diese ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Das ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn die von dem Träger der Einrichtung gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende Konzeption den in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten, aber nicht abschließenden Kriterien genügt.
Die Beteiligten nehmen - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert und von der Vertreterin des Beklagten auf Nachfrage klargestellt - übereinstimmend an, dass dies auf die derzeit bekannte Konzeption der Klägerin für die von ihr zur Genehmigung gestellte und überdies bereits betriebene Einrichtung zutrifft und die Konzeption damit das Wohl der Kinder in dieser Einrichtung sicherstellt. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, wie der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu verstehen ist. Insoweit stimmen sie zu Recht darin überein, dass im Ausgangspunkt das Verständnis des tradierten Fachsprachgebrauchs zugrundezulegen ist, an dem sich auch der Gesetzgeber des Kinder- und Jugendhilfegesetzes orientiert hat (vgl. Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 45 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - vom 26. Juni 1990
Das Merkmal der Orts- und Gebäudebezogenheit ist in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht dahin zu verstehen, dass sich die von einem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort bzw. "unter einem Dach" befinden müssen. Das von dem Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geforderte Merkmal des Orts- und Gebäudebezugs ist auch erfüllt, wenn die Einrichtung, deren Betrieb zur Genehmigung gestellt wird, nach der Konzeption des Einrichtungsträgers aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen an unterschiedlichen Standorten besteht. Das gilt jedenfalls - worüber hier allein zu entscheiden ist - für den Fall, dass die Einrichtungsteile alle im Zuständigkeitsbereich desselben überörtlichen Trägers der Jugendhilfe liegen.
1. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lässt diese Auslegung zu. Ihm ist insbesondere auch unter Einbeziehung seines gesetzeshistorischen Hintergrunds keine Begrenzung dahin zu entnehmen, dass der für die Annahme einer jugendhilferechtlichen Einrichtung vorausgesetzte Orts- und Gebäudebezug fehlt, wenn die von einer Einrichtung genutzten Gebäude oder Räume dezentral auf mehrere Standorte verteilt sind.
Der tradierte Fachsprachgebrauch, von dem - wie bereits erwähnt - auch der Gesetzgeber ausgeht, verhält sich nicht dazu, was im Einzelnen mit dem geforderten Orts- und Gebäudebezug gemeint ist. Er liefert damit auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine orts- und gebäudebezogene Einrichtung die räumliche Zusammenfassung ihrer Teile an einem Ort bzw. "unter einem Dach" erfordert. Dementsprechend steht er auch für eine Auslegung dahin offen, dass die Räumlichkeiten einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an verschiedenen Orten gelegen sein können.
Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dieser weist vielmehr tendenziell in die Richtung, dass das Merkmal der Orts- und Gebäudebezogenheit in dem dargelegten weiten Sinne zu verstehen ist. Denn danach bezeichnet der Begriff der Einrichtung - soweit vorliegend von Interesse - einen Ort, der zu einem bestimmten Zweck errichtet wurde. Begriffe mit synonymer Bedeutung sind Institution, Anstalt, Organisation oder Unternehmen. Vor allem für Unternehmen ist es nicht ungewöhnlich, in räumlicher Entfernung von der Zentrale rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Betriebsteile zu errichten.
2. Für ein derart weites Verständnis des Merkmals der Orts- und Gebäudebezogenheit streitet mit starkem Gewicht das gesetzessystematische Verhältnis des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Regelung des § 45 Abs. 2 SGB VIII (a). Die Regelung des § 48a Abs. 2 SGB VIII bekräftigt dieses Verständnis (b).
Entsprechend dem systematischen Aufbau des § 45 SGB VIII ist zwischen dem Begriff der Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 und der in Absatz 2 geregelten Erlaubnisvoraussetzung zu unterscheiden. Das ist aus der in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII enthaltenen Formulierung abzuleiten, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen "in der Einrichtung" gewährleistet ist. Daraus folgt, dass die Frage, ob eine Einrichtung vorliegt, der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzung nach § 45 Abs. 2 SGB VIII vorgelagert ist. Die Konzeption des § 45 SGB VIII lässt darauf schließen, dass die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in erster Linie auf der Ebene der Erlaubnisvoraussetzung des § 45 Abs. 2 SGB VIII, also bei der präventiven Kontrolle der im Einzelfall zur Genehmigung gestellten Einrichtung zu prüfen ist und nicht schon bei der Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn bereits der Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dergestalt verengt würde, dass von vornherein nur der Betrieb von Einrichtungen mit einer bestimmten organisatorischen Form, beispielsweise der Konzentration der organisatorisch verknüpften personellen und sächlichen Mittel an einem Ort bzw. "unter einem Dach" erlaubt werden könnte. Denn auf diese Weise würde entgegen der gesetzgeberischen Vorstellung und der Interessenlage eine absolute Schranke für die Erlaubnisfähigkeit errichtet werden. Dem Betrieb von Einrichtungen mit einer davon abweichend konzipierten Organisationsform wäre schon allein aus diesem Grund die Erlaubnis zu versagen, ohne dass im Einzelfall die zentrale Erlaubnisvoraussetzung des § 45 Abs. 2 SGB VIII zu prüfen und festzustellen wäre, ob das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dieser Einrichtung gewährleistet ist.
Zugleich könnte eine übermäßige Verengung des Einrichtungsbegriffs zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung der Organisationsfreiheit der Einrichtungsträger führen, die für Träger der freien Jugendhilfe als eine Ausprägung des Grundrechts auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Aus der Binnensystematik des § 45 SGB VIII erschließt sich, dass es der freien Entscheidung der Einrichtungsträger obliegt zu bestimmen, wie und in welcher organisatorischen Form sie ihre Einrichtungen betreiben und das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dieser Einrichtung gewährleisten möchten. Denn die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzung des § 45 Abs. 2 SGB VIII hat sich maßgeblich an der von dem Träger gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Einrichtungskonzeption auszurichten. Stellt diese sicher, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, ist die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingend zu erteilen (vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 14; Lakies, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 33). Die Organisationsfreiheit der Einrichtungsträger würde in erheblichem Umfang beschnitten, wenn dezentrale Organisationsformen mit zwei oder mehr Einrichtungsteilen an unterschiedlichen Standorten schon begrifflich keine Einrichtung darstellten. Das ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn nahezu ausgeschlossen wäre, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in einer solchen Einrichtung durch eine konzeptionelle Gestaltung gewährleistet werden könnte, die der räumlichen Trennung und den damit gegebenenfalls einhergehenden Notwendigkeiten Rechnung trägt. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der Gesetzgeber von einer solchen Annahme ausgegangen ist. Auch im Übrigen bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in einer räumlich dezentral betriebenen Einrichtung allein schon wegen der Verteilung der von ihr zum Zwecke der Betreuung oder Unterkunftsgewährung genutzten Räumlichkeiten auf unterschiedliche Standorte unvermeidlich ist.
b) Dass der Orts- und Gebäudebezug nicht schon deshalb auszuschließen ist, weil sich die Räumlichkeiten einer Einrichtung an verschiedenen Orten befinden, findet eine weitere systematische Stütze in § 48a Abs. 2 SGB VIII.
Danach gilt die sonstige Wohnform, wenn sie organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden ist, als Teil der Einrichtung. Sonstige Wohnformen zeichnen sich dadurch aus, dass Jugendliche ihr Wohnen allein oder in einer Wohngemeinschaft mit anderen Jugendlichen weitestgehend eigenverantwortlich gestalten und organisieren und die Betreuung durch externe, nicht mit ihnen zusammenwohnende Fachkräfte erfolgt. Sie unterfallen nach der in § 48a Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung nicht dem Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Typisches Beispiel für eine mit einer Einrichtung verbundene sonstige Wohnform ist die sogenannte Außenwohngruppe eines Heims (vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII 5. Aufl. 2015, § 48a Rn. 5 und Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand September 2012, K § 48a Rn. 6), die in den wenigsten Fällen in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem liegen wird. Dass das Gesetz die bloße organisatorische Anbindung an eine Einrichtung für die Fiktion genügen lässt, spricht deutlich dafür, dass der Einrichtungsbegriff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes keine Konzentration der einer Einrichtung dienenden Räumlichkeiten an einem Standort bzw. "unter einem Dach" voraussetzt.
3. Das vorgenannte Auslegungsergebnis ist weder im Hinblick auf den speziellen Zweck des Begriffsmerkmals der Orts- und Gebäudebezogenheit (a) noch mit Blick auf die allgemeine Zielsetzung des § 45 SGB VIII zu beanstanden (b).
a) Der im Einrichtungsbegriff nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geforderte Orts- und Gebäudebezug dient ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 83) in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen wie die Betreuung von Kindern im Freien bei Spaziergängen und Ausflügen vom Einrichtungsbegriff und damit auch von der Erlaubnispflicht auszunehmen. Denn für solche Betreuungsmaßnahmen gebe es andere Regelungen, die hinreichend sicherstellten, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet werde. Diese Zwecksetzung ist nicht berührt, wenn es um die Frage der Einbeziehung von räumlich dezentral organisierten Einrichtungen in den Einrichtungsbegriff geht, und kann demzufolge durch das Auslegungsergebnis nicht verfehlt werden.
b) Das vorgenannte Begriffsverständnis ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht mit Rücksicht auf den Normzweck des § 45 SGB VIII zu korrigieren.
Das in dieser Vorschrift geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt will sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche in Einrichtungen keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dementsprechend sollen vor der Aufnahme des Betriebs die Erziehungsbedingungen in einer Einrichtung geprüft werden, um bereits im Erlaubniserteilungsverfahren möglichen Gefahren für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung begegnen zu können und die Einhaltung von Mindestanforderungen zu garantieren. Des Weiteren soll durch den Genehmigungsvorbehalt vermieden werden, dass Einrichtungen, nachdem sie ihren Betrieb aufgenommen haben, geschlossen werden müssen. Denn dies könnte mit neuen Risiken für die Entwicklung der von der Einrichtung aufgenommenen Kinder und Jugendlichen verbunden sein, da diese gezwungen wären, ihre Umgebung und sozialen Beziehungen (erneut) zu wechseln (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 83). Diese gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einrichtungsbegriff auch dezentral organisierte Einrichtungen mit Räumlichkeiten an unterschiedlichen Standorten erfasst.
Es ist - wie bereits erwähnt - entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in einer solchen Einrichtung nicht garantiert sein könnte. Entscheidend hierfür ist, dass der Einrichtungsträger in der von ihm vorzulegenden Konzeption etwaigen besonderen Anforderungen, die sich aufgrund der Nutzung von Räumlichkeiten an unterschiedlichen Standorten mit Blick auf das zu gewährleistende Wohl der Kinder oder Jugendlichen stellen, im konkreten Einzelfall hinreichend Rechnung trägt. Eine andere rechtliche Wertung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass eine effektive und zumutbare Kontrolle durch den überörtlichen Träger jedenfalls dann nicht möglich sei, wenn die Räumlichkeiten einer Einrichtung nach der Konzeption des Einrichtungsträgers auf die Zuständigkeitsbereiche verschiedener überörtlicher Träger der Jugendhilfe verteilt seien. Es ist zweifelhaft, ob diese Annahme zutreffend ist und es mit Blick darauf zulässig wäre, den Einrichtungsbegriff auf zentral organisierte Einrichtungen mit Räumlichkeiten an einem Standort bzw. "unter einem Dach" einzuengen. Das ist aber letztlich nicht zu entscheiden, da eine derartige Fallkonstellation hier nicht gegeben ist.
4. In Anwendung der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen das Vorliegen einer (einheitlichen) Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu Recht bejaht.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stehen beide Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Klägerin. Sie werden nach deren Konzeption unter einem einheitlichen Namen betrieben und unterstehen einer einheitlichen Leitung. Diese ist zu festgelegten Zeiten, aber auch nach Vereinbarung an jedem der beiden Standorte anzutreffen. Des Weiteren gibt es nach der Konzeption der Klägerin für beide Standorte einen einheitlichen Elternausschuss. Ferner gilt für beide Standorte das gleiche pädagogische Konzept. Auch wenn grundsätzlich die Kinder aus N. eine der dortigen Gruppen und die Kinder aus G. die dortige Gruppe besuchen sollen, können sie auf Wunsch der Eltern auch in eine Gruppe an dem jeweils anderen Standort aufgenommen werden. Zudem können sie tageweise das "jeweils andere Haus" besuchen. Darüber hinaus finden an beiden Standorten ein- und mehrwöchige Projekte statt, die für alle Kinder offen sind. Gleiches gilt für die traditionellen Feste. Diese Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend, da die Beteiligten keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben haben. Die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eingruppige Kindertagesstätte in G. sei der Rechts- und Organisationssphäre der Klägerin so zugeordnet, dass sie als Teil der viergruppigen Kindertagesstätte in N. zu betrachten sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Abs. 2 VwGO.